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LSG Sachsen, Beschluss vom 02.05.2019 - 9 KR 75/16
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Rechtsschutzbedürfnis der Insolvenzverwalterin an der Klage gegen einen Überprüfungsbescheid über die Ablehnung der Rücknahme eines an den Insolvenzschuldner vor Insolvenzeröffnung gerichteten Betriebsprüfungsbescheids Anforderungen an eine hinreichende Erfolgsaussicht Keine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung
Die Insolvenzverwalterin hat ein Rechtsschutzbedürfnis an der Klage gegen einen an sie adressierten Überprüfungsbescheid, wenn der der Überprüfung zugrunde liegende - bestandskräftige - Prüfbescheid die Rechtsgrundlage für zur Tabelle angemeldete Insolvenzforderungen der Einzugsstellen bildet, welche sie in voller Höhe bestritten hat. Es liegt eine hinreichende Erfolgsaussicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
,
InsO § 38
,
InsO § 80 Abs. 1
,
InsO § 89
, ,
InsO § 178 Abs. 1 S. 2
,
InsO § 178 Abs. 3
,
InsO § 179 Abs. 1
,
InsO § 179 Abs. 2
,
InsO § 184 Abs. 1
, ,
InsO § 187 Abs. 2
,
InsO § 208 Abs. 3
, , , ,
InsO § 302 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 26.01.2016 S 25 KR 503/15
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 26. Januar 2016 aufgehoben.
II. Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ab 20.07.2015 unter Beiordnung der Rechtsanwältin B ... bewilligt.

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