Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Rechtsschutzbedürfnis der Insolvenzverwalterin an der Klage gegen einen Überprüfungsbescheid über die Ablehnung der Rücknahme
eines an den Insolvenzschuldner vor Insolvenzeröffnung gerichteten Betriebsprüfungsbescheids
Anforderungen an eine hinreichende Erfolgsaussicht
Keine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung
Gründe:
I. Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren gegen
einen Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2012, mit welchem sie die Zurücknahme des an den Insolvenzschuldner Y ...
vor Insolvenzeröffnung gerichteten Betriebsprüfungsbescheids vom 07.03.2011 ablehnte.
Der Insolvenzschuldner war Inhaber des einzelkaufmännischen Unternehmens X ... Y ... A ... Er hatte seit 28.04.2003 als Gewerbe
die Baumaschinenvermietung angemeldet. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (im Folgenden: DRV) führte aufgrund
der durch das Hauptzollamt A ... (HZA) im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
(§
266a Strafgesetzbuch -
StGB-) beschlagnahmten Unterlagen eine Betriebsprüfung bei der Firma X ... Y ... durch und erließ gegen den Insolvenzschuldner
am 07.03.2011 (nach Anhörung) einen Prüfbescheid. Darin forderte sie von dem Schuldner Gesamtsozialversicherungsbeiträge in
Höhe von 54.165,29 EUR einschließlich Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 31.03.2010 nach. Der Schuldner
habe im Prüfzeitraum sowohl umsatzmäßig als auch arbeitszeitlich überwiegend Leistungen im Baubereich (Abbruch/Entkernung)
erbracht und die in den allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn)
geregelten Mindestlöhne unzulässig unterschritten. Entgegenstehende Arbeitsverträge seien ebenso wie Vertragsabsprachen insoweit
unwirksam. Gemäß § 1 Abschnitt V Nr. 29 TV-Mindestlohn vom 29.07.2005 fielen alle Betriebe in den betrieblichen Geltungsbereich
des Tarifvertrags, wenn diese Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführten. Mit der Fünften Verordnung über zwingende
Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 29.08.2005 würden unter § 2 Abs. 4 Nr. 5 Abbruchunternehmen als Ausnahme wieder herausgenommen.
Ein gesonderter Mindestlohn im Abbruchgewerbe sei laut Zweiter Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe
lediglich bis 31.08.2007 als allgemeinverbindlich geregelt. Unter § 2 Absatz 4 Nr. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der
Fünften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 27.02.2008 sei die Herausnahme der Abbruchunternehmen
auf Unternehmen beschränkt worden, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Deutschen Abbruchverbandes Nord e.V. im Fachverband
Betonbohren und -sägen Deutschland e. V. oder im Abbruchverband Nord e. V. seien. Das Unternehmen X ... Y ... sei nicht Mitglied
in diesen Verbänden, sodass die Tarifbindung des Baugewerbes weiterhin bestehe. Dies habe zur Folge, dass zumindest ab 01.04.2008
den gewerblich beschäftigten Arbeitnehmern der allgemeinverbindlich erklärte und gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn im
Baugewerbe zu zahlen sei. Daran angelehnt seien auch entsprechend höhere Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts A ... -Insolvenzgericht- vom 18.03.2011 (.) wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren
eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt. Am 21.04.2011
hat die Insolvenzverwalterin Masseunzulänglichkeit gemäß §
208 Abs.1
Insolvenzordnung (
InsO) angezeigt. Unter anderem haben Sozialversicherungsträger (AOK Plus, IKK classic und Kaufmännische Krankenkasse, Bundesagentur
für Arbeit, Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) Forderungen
aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet. Im Prüftermin vom 18.05.2011 hat die Klägerin die Forderungen
in voller Höhe bestritten, der Insolvenzschuldner hat gegen den Grund der Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung Widerspruch eingelegt.
Das Amtsgericht A ... hat das gegen den Insolvenzschuldner eröffnete Strafverfahren mit Beschluss vom 27.08.2012 (.) gemäß
§
153a Abs.
2 Strafprozessordnung (-
StPO-; Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen) eingestellt.
Gegen den Prüfbescheid vom 07.03.2011 legte der Schuldner mit auf den 19.03.2011 datiertem, bei der DRV am 20.09.2011 eingegangenem
Schreiben Widerspruch ein, den die DRV mit Widerspruchsbescheid vom 29.02.2012 wegen der verfristeten Einlegung als unzulässig
zurückwies. Sie schlug vor, den Widerspruch als Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu werten. Diesen Vorschlag griff die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.07.2012 nach Rücknahme der unter dem Aktenzeichen
S 15 KR 296/12 beim Sozialgerichts Dresden (SG) erhobenen Klage gegen den Prüfbescheid auf. Mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 13.12.2012 lehnte die DRV die
Rücknahme des Prüfbescheids vom 07.03.2011 ab. Der Bescheid sei rechtmäßig. In den Unterlagen, die durch das HZA sichergestellt
worden seien, sei eine vom Schuldner unterzeichnete Bestätigung über den erhaltenen Mindestlohn im Baugewerbe für das Bauvorhaben
W ... enthalten. Diese Bestätigung sei bei Arbeiten durch die Firma AEB GmbH V ... bereits für den Zeitraum von September
2006 bis Mai 2007 von dem Schuldner gefordert worden. Auf dieser Bestätigung hätten noch die Arbeitnehmer U ..., T ... und
S ... unterschrieben, den Mindestlohn zu erhalten. Aus der Rechnungslegung des Schuldners hätten sich folgende Schwerpunkttätigkeiten
herausgestellt: Beräumung und Entkernung, Entsorgung von Bauschutt, Baustellenberäumung und Grobreinigung sowie Schacht- und
Bodenarbeiten. Insgesamt habe die X ... Y ... in den Jahren 2008 93,15%, 2009 82,48% und 2010 95,21% überwiegend Leistungen
erbracht, die unter die Bedingungen des Tarifvertrages fielen. Außerdem spreche dafür ein vom Schuldner unterzeichnetes Schreiben
an Herrn Q ... vom 23.03.2009 mit folgendem Wortlaut: "Bezugnehmend Ihrer erneuten Vorstellung am 06.03.2009 als Maschinist,
möchte ich Ihnen noch mal die Grundlagen Ihrer zukünftigen Anstellung in meinem Unternehmen nahe legen. Die nötige Basis ist
explizit der Besitz einer Erlaubnis für das Bedienen von Baumaschinen, Baggerschein. Nach erneuter und positiver Prüfung ihrer
Referenzen kann ich Ihnen schon jetzt eine Stelle als Maschinist für voraussichtlich Mai 2009 oder später unter oben erwähnten
Voraussetzungen zusichern." Daraus sei ersichtlich, dass der Schuldner bereits im Jahr 2009 Arbeitnehmer für die Erbringung
von Bauleistungen gesucht habe.
Dagegen hat die Klägerin am 16.01.2013 Widerspruch eingelegt. Der Bescheid sei rechtswidrig, da der Schuldner wert- und arbeitszeitmäßig
nicht überwiegend Bauleistungen erbracht habe. Der bloße Abtransport von Bauschutt sowie das Entfernen von Fußbodenbelägen
und Abschlagen von Putz stellten keine baurelevanten Leistungen dar, sofern hierdurch kein neuer Auftrag vorbereitet worden
sei. Das HZA habe lediglich die Rechnungen, insbesondere die dort angegebenen Rechnungsbeträge geprüft und sodann in betrieblich
relevante und nicht relevante Bauleistungen unterteilt. Eine Überprüfung der Angaben in den Rechnungen durch Befragung der
Mitarbeiter des Schuldners sei nicht erfolgt. Zum Nachweis werde auf die eigene Auswertung der vom Hauptzollamt ebenfalls
zugrunde gelegten Rechnungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 verwiesen. Hieraus sei ersichtlich dass das Unternehmen in
2008 höchstens 46,58%, 2009 höchstens 42,70% sowie 2010 höchstens 44,10% Bauleistungen erbracht habe, somit nicht überwiegend.
Außerdem habe die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 27.06.2008 mitgeteilt, dass der Betrieb des Insolvenzschuldners
überwiegend baufremde Tätigkeiten ausgeführt habe. Die Bestätigung des Mindestlohnes durch den Schuldner betreffe den Zeitraum
September 2006 bis Mai 2007 und nicht den streitgegenständlichen. Auch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
gehe davon aus, dass Bauleistungen, die unter den TV-Mindestlohn fallen, nicht erbracht worden seien, weshalb sie die Klage
bereits mit Schriftsatz vom 13.07.2011 zurückgenommen habe. Mit Schreiben vom 03.03.2015 überreichte die Klägerin die Lohnjournale
des Insolvenzschuldners.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2015 wies die DRV den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Auswertungen der Ausgangsrechnungen
habe ergeben, dass arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt würden, welche dem Baugewerbe zuzuordnen seien. So könne
den Rechnungen entnommen werden, dass die X ... Y ... überwiegend Abbruch- und Entkernungsarbeiten (Bauleistung gemäß Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 29), Pflasterarbeiten (Nr. 32), Verfüllarbeiten und Erdbewegungsarbeiten (Nr. 10), Trockenbau-/Dämmarbeiten (Nr. 37), Schachtarbeiten
(Nr. 26), Fundamentarbeiten (Nr. 5), Spachtelarbeiten (Nr. 34) sowie damit verbundene Nebenarbeiten ausgeführt habe. Betriebe
des Baugewerbes seien solche, die überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringen. Bedeutsam sei dies insbesondere in
den Fällen, in denen in Betrieben nicht nur Bauleistungen erbracht, sondern auch Aufgaben anderer Branchen oder Gewerbezweige
erledigt würden (Mischbetriebe). In einem (Misch-)Betrieb würden überwiegend Bauleistungen erbracht, wenn die überwiegende
Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf Bauleistungen entfalle. Dabei sei auch die Arbeitsleistung von mitarbeitenden Inhabern oder
Gesellschaftern zu berücksichtigen, sofern es sich insoweit um Bauarbeiten handele. Fehlten in einem Betrieb Aufzeichnungen
über die Arbeitszeit, könnten andere betriebliche Unterlagen, die Aufschluss über das aufgewendete Arbeitszeitvolumen und
seine Verteilung auf die baulichen und nicht baulichen Arbeiten gäben, zur Ermittlung der Arbeitszeit und ihrer Verwendung
herangezogen werden. Den eigentlichen Bauarbeiten seien diejenigen Nebenarbeiten hinzuzurechnen, die zu einer sachgerechten
Ausführung der baulichen Leistungen notwendig seien und daher üblicherweise von Betrieben des Baugewerbes miterledigt würden.
Die Feststellung des jeweiligen arbeitszeitlichen Umfangs der Bauleistungen und der baufremden Arbeiten in einem Mischbetrieb
sei in Zeitabschnitten von jeweils einem Jahr zu treffen, wenn deren Anteile Schwankungen unterlägen (BSG, Urteil vom 15. Februar 2000 - B 11 AL 41/99 R -, SozR 3-4100 § 75 Nr 3, SozR 3-4100 § 186a Nr. 9, SozR 3-4300 § 211 Nr. 2, Rn. 16).
Dagegen hat die Klägerin am 20.07.2015 Klage zum SG erhoben und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Es bestehe Masseunzulänglichkeit. Das Guthaben zur Durchführung
des Insolvenzverfahrens betrage 10.040,42 EUR. Aus der aktuell zur Verfügung stehenden freien Masse seien noch die Verwaltervergütung
und die sonstigen Masseverbindlichkeiten in Höhe von 10.486,09 EUR zu decken. Bei Gegenüberstellung der Verfahrenskosten und
Masseverbindlichkeiten zu der derzeit vorhandenen freien Masse ergebe sich unter Außerachtlassung von Prozess- und Vollstreckungsrisiken
ein Fehlbetrag von 445,67 EUR. Die Insolvenzmasse sei daher nicht in der Lage, die vorliegenden Verfahrenskosten zu tragen.
Den Insolvenzgläubigern sei ein Vorschuss der Verfahrenskosten nicht zumutbar, da auf diese nach bisherigem Verfahrensstand
keine Quote entfalle. Die Klageerhebung sei nicht mutwillig. Noch drei Krankenkassen (Einzugsstellen) hätten Forderungen zur
Tabelle aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe von 19.830,49 EUR angemeldet, die von ihr bestritten worden
seien. Stehe rechtskräftig fest, dass der Bescheid der DRV rechtmäßig sei, habe der Insolvenzschuldner nicht mehr die Möglichkeit,
gegen den Rechtsgrund der Forderungen vorzugehen. Da der Schuldner während des Insolvenzverfahrens selbst nicht gegen diesen
Bescheid vorgehen könne, müsse sie es als Insolvenzverwalterin tun.
Mit Beschluss vom 26.01.2016 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klageerhebung sei mutwillig. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit
beeinflusse die Aufgabenstellung sowie die Pflichten des Insolvenzverwalters in gewissen Bereichen. Zwar bleibe der Insolvenzverwalter
gemäß §
208 Abs.
3 InsO verpflichtet, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten. Dazu gehöre es, gegebenenfalls Anfechtungsansprüche
durchzusetzen. In einem solchen Fall sei die Prozessführung nicht mutwillig. Wenn die Insolvenzmasse aber nicht mehr ausreiche,
um auch nur die Kosten des Verfahrens zu decken, sei das Insolvenzverfahren unverzüglich einzustellen gemäß §
207 Abs.
1 InsO, ohne dass der Verwalter noch zur Verwertung von Massegegenständen verpflichtet sei. In diesem Fall sei der Insolvenzverwalter
nicht mehr verpflichtet, noch Anfechtungsansprüche durchzusetzen, weshalb auch keine Prozesskostenhilfe für einen derartigen
Prozess zu bewilligen sei. Zwar habe hier die Klägerin nur Masseunzulänglichkeit angezeigt. Bei einem Fehlbetrag in Höhe von
445,67 EUR sei es jedoch nicht mehr geboten, ein Verfahren zu führen, das keine Massenkosten betreffe und nicht geeignet sei,
die Masse zu mehren. Da es sich hier nur um die Abwehr von Ansprüchen handele, sei das Klageverfahren nicht geeignet, die
zu verteilende Masse zu mehren. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass die Prognose der Klägerin bei der Einschätzung der
seit fast vier Jahren bestehenden Masseunzulänglichkeit unzutreffend sei. Die Verwaltung der Masse gemäß §
208 Abs.
3 InsO werde dadurch geprägt, dass der Insolvenzverwalter die Masse nach §
209 InsO verteile und das Verfahren der Einstellung zuführe (§
211 InsO). Danach sei es nicht mehr Aufgabe des Insolvenzverwalters, den vorliegenden Rechtsstreit zu führen, da die nach §
209 InsO zu verteilende Masse hiervon nicht betroffen sei. Die hier vorliegende Situation erfordere auch keine Ausweitung seiner im
Gesetz beschriebenen Aufgaben. Das von §
116 Zivilprozessordnung (
ZPO) für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter in Verfahren der Insolvenz einer juristischen Person
grundsätzlich angestrebte Ziel, die freie Masse auf geordneter, rechtlich gesicherter Grundlage zu verteilen, sei nicht mehr
zu erreichen. Es gebe nichts mehr, was an diese verteilt werden könnte. Eine erfolgreiche Abwehr weiterer Insolvenzforderungen
bliebe für die Gläubiger ohne jede wirtschaftliche Auswirkung. Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehöre nicht, Rechtsfragen
klären zu lassen, die allein die persönliche Haftung des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beträfen. Danach
könne er immer noch einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bei der DRV stellen (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2012, 7 U 197/11, juris).
Gegen den am 02.02.2016 zugestellten Beschluss hat die Klägerin beim SG am 01.03.2016 Beschwerde eingelegt, die am 09.03.2016 beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingegangen ist. Das Insolvenzverfahren
sei noch nicht eingestellt worden. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit habe zwar Auswirkungen auf die Verwaltung der vorhandenen
Masse, jedoch nicht auf den Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters. Dieser müsse dem Schuldner zu einem Neubeginn verhelfen,
wie die Vorschriften zur Restschuldbefreiung zeigten. Es gehöre zwar nicht zu den Pflichten des Insolvenzverwalters, Maßnahmen
zu ergreifen, die die Rechtsposition des Schuldners nach Beendigung des Verfahrens beträfen, solange er dies selbst erledigen
könne. Dies sei aber hier gerade nicht der Fall. Auch wenn während des Insolvenzverfahrens Rechtsfragen zur Haftung des Schuldners
geklärt werden müssten, sei PKH zu gewähren.
Dem Schuldner wurde durch Beschluss des Amtsgerichts A ... vom 07.12.2017 (AZ:.) Restschuldbefreiung erteilt. Die Abtretungsfrist
endete am 18.03.2017.
Dem Senat haben die Gerichtsakten im Antrags-, Beschwerde- und Klageverfahren nebst der dort beigezogenen Verwaltungsakten
der DRV vorgelegen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II.
Die Beschwerde (§§
172 Abs.
1,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) ist zulässig; sie ist insbesondere gemäß §
173 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Sozialgerichts eingelegt worden. Die Beschwerde ist auch begründet.
Zu Unrecht hat das SG mit Beschluss vom 26.01.2016 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung
von PKH für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwältin B ... Gemäß §
73a SGG i. V. m. 116 Satz 1 Nr. 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält auf Antrag eine Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht
werden können und es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.
Die Regelung soll sicherstellen, dass Prozesskostenhilfe nur gewährt wird, wenn die Kosten nicht von den Vermögensträgern
aufgebracht werden können, denen ein Erfolg des beabsichtigten Rechtsstreits zugutekommt. Die Klägerin hat aufgrund der Anzeige
der Masseunzulänglichkeit gemäß §
208 InsO glaubhaft gemacht, die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufbringen zu können (BAG, Beschluss
vom 08. Mai 2003 - 2 AZB 56/02 -, Rn. 14, juris). Ihr ist auch keine eigene Beteiligung an den Kosten des Prozesses zumutbar, auch dann nicht, wenn der
Erfolg des Prozesses vornehmlich ihre eigenen Vergütungsansprüche befriedigen würde (BGH, Beschluss vom 18. September 2003
- IX ZB 460/02 -, juris). Den wirtschaftlich beteiligten Trägern der Sozialversicherung als Insolvenzgläubigern ist es nicht zumutbar, die
Kosten der Prozessführung aufzubringen, da sie allein im Interesse der sozial schwächeren Gläubiger und ohne eigenes Gewinnstreben
handeln (BeckOK ZPO/Reichling,
ZPO, §
116, Rn.12.4, juris) und die Klägerin gerade ihre Forderungen bestritten hat (Fischer in Muslielak/Volz,
ZPO, 15. Auflage 2018, §
116, Rn. 9). Gemäß §
116 Satz 2
ZPO ist §
114 Absatz
1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz
2 ZPO anzuwenden. Danach ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgebend für die Beurteilung der Mutwilligkeit wie auch der Erfolgsaussichten
sind grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (Geimer in
Zöller,
ZPO, 32. Aufl. 2018, §
119, Rn. 44). Ein früherer Zeitpunkt kommt dann in Betracht, wenn sich - wie hier - die Entscheidung über die PKH-Beschwerde
trotz Entscheidungsreife pflichtwidrig verzögert (Geimer in Zöller,
Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, §
119 ZPO, Rn. 46) und sich z. B. inzwischen die Erfolgsprognose für das Klageverfahren verschlechtert hat (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss
vom 05. Dezember 2018 - 2 BvR 2257/17 -, Rn. 15, juris). Dann ist ausnahmsweise auf den (Ex-ante-)Erkenntnisstand im Zeitpunkt der nicht hinausgeschobenen oder
sonst verzögerten Entscheidungsreife abzustellen; auch kann eine Rückwirkung der PKH auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife
angezeigt sein (Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 114 Rn. 39, 42,
43; § 127 Rn. 66, 67, juris).
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für
die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, SozR 3-1750 § 114 Nr. 5, Rn. 26, juris), ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347-362, juris). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
73a Rn. 7ff.) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung
und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit
des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts-
und Tatfragen sind nicht im PKH-Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung
zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05. Dezember 2018 - 2 BvR 2257/17 -, Rn. 14, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, Rn. 21, juris). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst
in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das PKH-Verfahren
will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Die Prüfung
sollte deshalb eine summarische sein, das Prüfungsverfahren zügig durchgeführt und etwaige Ermittlungen auf ein Minimum beschränkt
bleiben (Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 114 Voraussetzungen, Rn.
36, juris). Gemessen an diesen Erwägungen liegt eine hinreichende Erfolgsaussicht vor, wenn der Rechtsstandpunkt der Klägerin
zumindest vertretbar ist und in tatsächlicher Hinsicht das Gericht auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach-
und Rechtslage davon überzeugt ist, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs
gegeben ist, mithin die Klägerin im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit ihrem Begehren Erfolg haben kann. Gemäß §
114 Abs.
2 ZPO ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei
verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende
Aussicht auf Erfolg besteht. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt eine hinreichende Erfolgsaussicht vor. Die beabsichtigte
Rechtsverfolgung ist auch nicht mutwillig.
Die Klägerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis an der Klage gegen den an sie adressierten Überprüfungsbescheid, da der der Überprüfung
zugrunde liegende - bestandskräftige - Prüfbescheid vom 07.03.2011 die Rechtsgrundlage für die zur Tabelle angemeldeten Insolvenzforderungen
der Einzugsstellen bildet, welche sie in voller Höhe bestritten hat.
Rechtsgrundlage für die Nachforderung ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch -Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
- (
SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe
der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber den Arbeitsgebern. Nach § 28p Abs. 1 Satz 1
SGB IV erfolgt mindestens alle vier Jahre - bei Vorliegen besonderer Gründe auch außerhalb dieses Turnus - eine Prüfung, ob die
Arbeitgeber ihre Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§
28d SGB IV) stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Die Prüfung umfasst unter anderem nach § 28p Abs. 1 Satz 4
SGB IV auch die Prüfung der Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Nach §
28e Abs.
1 Satz 1
SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht
(vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - B 1 KR 19/01 R - juris Rn. 21 f.). Zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Sinne von §
28d SGB IV gehören die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Außerdem gehören zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag die Umlagen U1 und U2 (Segebrecht in jurisPK-
SGB IV, 3. Auflage, §
28d Rn. 18) sowie die Insolvenzgeldumlage (Segebrecht in jurisPK-
SGB IV, 3. Auflage, § 28d Rn. 20). Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach § 28p Abs. 1 Satz 5
SGB V im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (verkörpert im sog. Prüfbescheid, BSG, Urteil vom 16.12.2015, B 12 R 11/14 R in SozR 4-2400 § 28p Nr. 6, juris) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten
§
28h Abs.
2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Mit dem letzten Halbsatz ist klargestellt, dass die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung unabhängig von
den eigentlich nach §
28h Abs.
2 Satz 1
SGB IV für solche Feststellungen zuständigen Einzugsstellen besteht. Im Falle einer Betriebsprüfung ist das Verfahren zur Erhebung
von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen somit grundsätzlich zweigeteilt. Der Prüfbescheid des Rentenversicherungsträgers hat
die Funktion eines Grundlagenbescheides. Der Beitragseinzug selbst ist Aufgabe der Einzugsstellen. Ob ein solcher Bescheid
vollstreckt werden darf oder die zwangsweise Durchsetzung der Beitragsforderung wegen eines insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverbots
ausscheidet, ist erst auf einer späteren Ebene von den Krankenkassen als Einzugsstellen zu prüfen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R -, SozR 4-2400 § 28p Nr. 5, Rn. 22; BSG, Urteil vom 15. September 2016 - B 12 R 2/15 R -, SozR 4-2400 § 22 Nr. 5, beide juris).
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach Grund und Betrag schriftlich beim
Insolvenzverwalter (hier: der Klägerin) unter Beifügen der Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt und Angabe der Tatsachen,
aus denen sich die Einschätzung der Gläubiger ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde
liegt, anzumelden (§
174 InsO). Die Klägerin hat jede derart angemeldete Forderung in eine Tabelle einzutragen (§
175 InsO). Da die Klägerin die angemeldeten Forderungen der Einzugsstellen im Prüftermin bestritten hat, werden diese nicht zur Tabelle
festgestellt. Es bleibt dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben (§
179 Abs.
1 InsO), es sei denn, es liegt für eine solche (bestrittene) Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel vor. Dann obliegt es dem
Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen (§
179 Abs.
2 InsO). Nur für die festgestellten Forderungen wirkt die Eintragung in die Tabelle ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges
Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§
178 Abs.
3 InsO) und nach Maßgabe des §
201 Abs.
2 InsO auch gegen den Schuldner (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
InsO §
184 Rn. 20).
Vorliegend hat der im Klageverfahren streitgegenständliche Prüfbescheid, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzschuldner
wirksam bekanntgegeben und wegen des verfristeten Widerspruchs bestandskräftig geworden ist, grundsätzlich die Wirkung eines
vollstreckbaren Schuldtitels i. S. d. §§
179 Abs.
2,
184 Abs.
2 (vgl. Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
InsO §
185 Rn. 6; Specovius, in Eberhard Braun,
InsO-Kommentar, 6. Aufl. 2014, §
181, Rn. 14). Dem Klageverfahren in der Hauptsache kommt wegen des Streitgegenstandes Überprüfungsentscheidung auch keine aufschiebende
Wirkung in Bezug auf die Vollziehung der Beitragsnachforderung zu (§
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG; vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. Februar 2010 - L 5 R 43/10 B ER -, Rn. 11, juris). Der Prüfbescheid kann nur wegen des Vollstreckungsverbotes des §
89 InsO während der Dauer des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzgläubiger (§
38 InsO; hier: die Einzugsstellen) weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners vollstreckt werden. Das
Vollstreckungsverbot gilt auch während der Wohlverhaltensperiode (§
294 Abs.
1 InsO). Nach Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung können die Gläubiger nicht vom Insolvenzverwalter bestrittene, sondern
festgestellte Forderungen, die nach § 302 von den Wirkungen der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden, aber grundsätzlich
aus der Eintragung in die Tabelle vollstrecken (§
201 Abs.
2 InsO).
In entsprechender Anwendung des §
179 Abs.
2 InsO (vgl. zu Steuerbescheiden: Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
InsO §
179, Rn. 23, juris), obliegt es im Falle des Vorliegens eines bestandskräftigen Prüfbescheides aber dem Bestreitenden (hier:
der Klägerin als bestreitender Insolvenzverwalterin) den Widerspruch zu verfolgen (Pehl in Eberhard Braun,
InsO-Kommentar, 6. Aufl. 2014, §
189, Rn. 13). Die Klägerin ist als Amtswalterin der Interessen aller Beteiligten stets widerspruchsberechtigt und bei Zweifeln
am Bestand der Forderung sogar verpflichtet, zumal sie oft allein über die notwendigen Informationen verfügt, ob die Forderung
berechtigt ist. Das Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters soll den Schuldner davor schützen, dass keine unberechtigten
Forderungen an der Verteilung der Masse teilnehmen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - IX ZR 100/07 -, Rn. 10, juris), was hier trotz der hier vorliegenden Masseunzulänglichkeit wegen der vom Schuldner beantragten Restschuldbefreiung
von Bedeutung ist. Dagegen steht allein ein Widerspruch des Schuldners der Feststellung der Forderung zur Tabelle gemäß §
178 Abs.
1 Satz 2
InsO nicht entgegen. Sein Widerspruch hat aber die Wirkung, dass der Gläubiger nach Verfahrensbeendigung nicht aus dem Tabelleneintrag
gegen ihn vollstrecken kann (§
201 Abs.
2 InsO). Die Klägerin kann ihren Widerspruch auf alle Einwendungen und Einreden gegen den Anspruch stützen, die in der Person des
Schuldners begründet sind, aber auch auf insolvenzspezifische Gründe (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
InsO §
178 Rn. 14). Als Widersprechende tritt die Klägerin in die Parteistellung des Schuldners ein (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
InsO §
179 Rn. 34). Die Verfolgung des Widerspruchs zur Beseitigung der Bindungs-/Feststellungswirkung kann nur mit den Mitteln erfolgen,
die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind (vgl. Specovius in Eberhard Braun, Inso-Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 181, Rn. 10).
Allgemeine Voraussetzung ist, dass die Forderung zuvor angemeldet, geprüft und bestritten worden ist (Uhlenbruck/Sinz, 15.
Aufl. 2019,
InsO §
179 Rn. 33). Zwar ist trotz dieser Verfolgungslast des Insolvenzverwalters auch der Gläubiger befugt, selbst Klage gegen den
Bestreitenden zu erheben oder einen bereits anhängigen Rechtsstreit nach abgeschlossenem Prüfungsverfahren wieder aufzunehmen
(Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
InsO, §
179, Rn. 27). Dagegen hat der Schuldner keine Befugnis, einen Rechtsstreit aus eigenem Recht fortzusetzen, auch dann nicht, wenn
nur er der Forderung im Prüfungstermin widersprochen hat (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
InsO §
179 Rn. 27). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner die Befugnis verloren, sein zur Insolvenzmasse (§§
35,
36 InsO; d. h. das pfändbare Vermögen des Schuldners zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens und das während des Verfahrens Erlangte
[Neuerwerb]) gehöriges Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (§
80 InsO; Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019,
InsO, §
80, Rn. 5). Gemäß §
80 Abs.
1 InsO geht das Verwaltungsrecht bezüglich der Insolvenzmasse ebenso wie das Prozessführungsrecht auf den Insolvenzverwalter über
(Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019,
InsO, §
80, Rn. 18) bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§
200), dessen Einstellung (§§ 207&8201;ff) oder der Freigabe des Gegenstands durch den Insolvenzverwalter (Uhlenbruck/Mock, 15.
Aufl. 2019,
InsO, §
80, Rn. 7). Deshalb sind die Insolvenzmasse betreffende Bescheide (wie hier der Überprüfungsbescheid betreffend den Prüfbescheid)
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter und nicht dem Insolvenzschuldner bekannt zu geben
(§ 39 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]; OVG Münster 5.4.2017 - 12 A 866/16 BeckRS 2017, 132966; Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019,
InsO §
80 Rn. 21). Da §
240 Zivilprozessordnung (
ZPO) nur für gerichtliche Verfahren gilt, werden Verwaltungsverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen.
Mit der Klage gegen den Überprüfungsbescheid vertritt die Klägerin somit auch das berechtigte Interesse des Schuldners, die
Insolvenzmasse von der im Prüfbescheid nach § 28p Abs.
1 Satz 5
SGB IV festgestellten streitigen Beitragsschuld als Insolvenzforderung (§
38 InsO) zu entlasten (§
182 InsO) und durch die Anerkennung unberechtigter Forderungen (unbeschadet §
301) nicht einer erhöhten Nachhaftung ausgesetzt zu sein (sanktioniert durch §
60 InsO; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
InsO, §
178, Rn. 14). Der Schuldner hat den Widerspruch nicht gegen die Forderung als solche, sondern einen isolierten Widerspruch gegen
den Schuldgrund der Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
InsO §
178, Rn. 14) erhoben.
Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist der Insolvenzschuldner zwar von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten
gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit (§§
286,
301 Abs.
1 InsO). Dies betrifft aber nicht die von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührten, zur Tabelle angemeldeten Verbindlichkeiten
aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§
302 Nr. 1
InsO), wie sie hier von den Einzugsstellen angemeldet wurden. Insoweit wird der Schuldner durch seinen Widerspruch zwar nicht
gegen die Feststellung der Forderung zur Tabelle (§
178 Abs.
1 Satz 2
InsO) geschützt, jedoch davor, dass der Tabellenauszug zur Zwangsvollstreckung benutzt werden kann. Aus dem Tabellenauszug kann
dann, wenn der erhobene Widerspruch des Schuldners nicht beseitigt ist, die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden (§
201 Abs.
2 Satz 1 und
2 InsO). Der Gläubiger kann aber, wenn er erreichen will, dass seine Forderung auch von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen
ist, den Widerspruch beseitigen, in dem er gemäß §
184 Abs.
1 InsO (nur noch) die Feststellung dieses Haftungsgrundes gegen den Schuldner vor dem Zivilgericht betreibt (z. B ... aus Schadensersatz
gemäß §§
823 Abs.
2 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) i. V. m. §
266a StGB, §
852 BGB). Wenn der Gläubiger durch den Feststellungsrechtsstreit den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
durchgesetzt hat, nimmt diese Forderung gem. §
302 Nr. 1
InsO an der Restschuldbefreiung nicht teil. Der Gläubiger kann nach im Übrigen erteilter Restschuldbefreiung die Forderung gegen
den Schuldner mit Hilfe des Tabellenauszugs (sofern die Forderung festgestellt ist) vollstrecken (Specovius in Eberhard Braun,
InsO-Kommentar, 6. Aufl. 2014, §
185, Rn. 13). Nur wenn der Gläubiger keine Feststellungsklage erhebt (eine Feststellung durch Verwaltungsakt ist nichtig), fällt
auch diese Forderung unter die Restschuldbefreiung (§
301 Abs.
1; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
InsO §
175 Rn. 33, 35, juris). Zwar führt die Anzeige der Masseunzulänglichkeit letztlich zu einer Änderung des Verfahrenszwecks. Der
Verwalter muss bemüht sein, die nach §
208 InsO gebotene Liquidation möglichst rasch durchzuführen und eine weitere Verkürzung der Ansprüche der Altmassegläubiger zu verhindern.
Der Verfahrenszweck beschränkt sich mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit auf eine zügige Restabwicklung ausschließlich
im Interesse der Massegläubiger. Hiernach ist das Insolvenzverfahren einzustellen, §
211 InsO. (Uhlenbruck/Ries, 15. Aufl. 2019,
InsO §
208, Rn. 40). Der Pflichtenkreis des Insolvenzverwalters wird gemäß §
208 Abs.
3 InsO darauf festgelegt, die Masse zu verwalten und zu verwerten. Ein Fall der Verwertung liegt hier nicht vor, weil der Masse
kein Vermögen zugeführt werden kann. Die Verwaltung der Masse gemäß §
208 Abs.
3 Alt. 1
InsO wird dadurch geprägt, dass keine Zahlungen nach §
187 Abs.
2 InsO auf Forderungen im Sinne von §§
38,
39 geleistet werden dürfen. Vielmehr greift der Verteilungsschlüssel des §
209 InsO ein, der im ersten Schritt bewirkt, dass Ansprüche der Altmassegläubiger, wenn überhaupt, allenfalls noch quotal befriedigt
werden (Uhlenbruck/Ries, 15. Aufl. 2019,
InsO §
208 Rn. 43). Demnach ist es nicht mehr eigentliche Aufgabe der Klägerin, sich am vorliegenden Rechtsstreit zu beteiligen, weil
ihr Widerspruch gegen den Rechtsgrund der Forderung (Prüfbescheid) stets die Forderung als solche und im Ergebnis lediglich
die Rechtsfolgen für das Verteilungsverfahren der Insolvenzgläubiger betrifft und damit die nach §
209 InsO zu verteilende Masse hiervon nicht betroffen wäre. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Widerspruch des Schuldners diesen
erst einmal ausreichend schützt. Jedoch erfordert die konkrete Situation im vorliegenden Fall, den gesetzlichen Aufgabenkreis
des Insolvenzverwalters (§ 208 Abs. 3) nicht zu eng zu ziehen. Der Insolvenzverwalter rückt gemäß §
80 Abs.
1 InsO in die vermögensrechtliche Position des Schuldners ein (Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019,
InsO, § 80 Rn. 73) und nimmt sämtliche hiermit verbundenen Rechte und Pflichten wahr (vgl. BSG, Urteil vom 15. September 2016 - B 12 R 2/15 R -, SozR 4-2400 § 22 Nr. 5, Rn. 22, juris). Er ist generell nicht nur zu einer ordnungsgemäßen, sondern darüber hinaus auch
zur optimalen Verfahrensabwicklung verpflichtet. Die Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber den Insolvenzgläubigern entsprechen
ganz überwiegend auch denjenigen gegenüber dem Schuldner. Denn nicht nur die Gläubiger, sondern auch der Schuldner hat vor
allem bei persönlicher Haftung ein Interesse daran, dass seine Verbindlichkeiten im Rahmen des Insolvenzverfahrens so weit
wie möglich abgebaut werden (Uhlenbruck/Sinz, 14. Aufl. 2015,
InsO §
60 Rn. 47, juris). Gemäß §
60 Abs.
1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die
ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
Es geht also auch um die Frage, ob die Interessen des Verwalters, der niemandem persönlich haftbar werden möchte, angemessen
gewahrt bleiben (Uhlenbruck/Ries, 15. Aufl. 2019,
InsO §
208 Rn. 41). Zwar gehört grundsätzlich nicht zum Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters gemäß §
80 Abs.
1 InsO, die Rechte des Schuldners für die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. §
201 Abs.
1 InsO) wahrzunehmen. Die Verpflichtung des Insolvenzgerichts in den Fällen, in denen eine Forderung von der Restschuldbefreiung
ausgeschlossen ist, den Schuldner auf die Rechtsfolgen des §
302 InsO und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen (§
175 Abs.
2 InsO), hat ihren Grund darin, dass insoweit keine Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters berührt werden, sondern ausschließlich
rechtliche Interessen des Schuldners selbst. Durch die in §
175 Abs.
2 InsO verankerte - individuelle - Belehrung wird auch der rechtlich und wirtschaftlich überforderte Schuldner in die Lage versetzt,
seine Rechte im Feststellungsverfahren wahrzunehmen. Ein Tätigwerden ist ihm insoweit auch zuzumuten (BGH, Urteil vom 12.
Juni 2008 - IX ZR 100/07-Rn. 14, juris). Aber anders als die vom SG zur (PKH ablehnenden) Begründung herangezogene Insolvenz einer juristischen Person, bei der die erfolgreiche Abwehr - unberechtigter
- Insolvenzforderungen nach Auflösung und Löschung der GmbH (§§ 60 Abs. 1 Nr. 4, 74 GmbHG) ohne jede wirtschaftliche Auswirkung bleibt und der Prozesserfolg niemandem mehr zu Gute kommt (OLG Stuttgart, Beschluss
vom 15. Februar 2012 - 7 U 197/11 -, Rn. 14, 15, juris), hat vorliegend ein Schuldner als natürliche Person gemäß §
287 Abs.
1 InsO Restschuldbefreiung beantragt. In diesem Fall muss für die anschließende Wohlverhaltensphase zusätzlich ein Schlussverzeichnis
erstellt und die Forderungsprüfung bis zur Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ordentlich abgeschlossen sein
(Waltenberger in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur
Insolvenzordnung, 9. Aufl. 2018, §
289 Einstellung des Insolvenzverfahrens, Rn. 4, juris; Uhlenbruck/Ries, 15. Aufl. 2019,
InsO §
208 Rn. 42). Denn es besteht die Möglichkeit, dass während der Wohlverhaltensperiode nicht nur die Ansprüche der Massegläubiger,
sondern auch die Forderungen der Insolvenzgläubiger anteilig befriedigt werden können (Landfermann in: Kayser/Thole, Heidelberger
Kommentar zur
Insolvenzordnung, 9. Aufl. 2018, §
208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit, Rn. 31, juris). Unbeschadet des §
300a InsO gehört grundsätzlich das Vermögen, das der Schuldner während des Insolvenzverfahrens erwirbt (Neuerwerb) zur Insolvenzmasse
(§
35 Abs.
1 InsO). Zusammen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hat der Insolvenzschuldner die Abtretung seiner Bezüge für die Dauer von
sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt (§
287 Abs.
2 InsO). Der Insolvenzverwalter ist deshalb zur Verteilung der Erlöse aus der Wohlverhaltensphase auf ein Verteilungsverzeichnis
angewiesen, §
292 InsO. Insbesondere die Gläubiger, deren Forderungen bestritten worden sind, haben trotz der Masseunzulänglichkeit ein berechtigtes
Interesse an der Feststellung ihrer Forderungen und damit auch das Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Feststellungsklage
(Landfermann in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur
Insolvenzordnung, 9. Aufl. 2018, §
208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit, Rn. 31, 32, juris). Es besteht kein sachlicher Grund dafür, den Streit über die Rechtmäßigkeit
der angemeldeten und bestrittenen Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis
also dem Rechtsstreit über eine vom Schuldner zu erhebende Vollstreckungsgegenklage zu überlassen. Denn bei Gläubigern titulierter
Forderungen ist davon auszugehen, dass sie diese spätestens nach Ende der Wohlverhaltensperiode durchsetzen wollen, und zwar
auch dann, wenn dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt worden sein sollte. Deshalb haben die Insolvenzgläubiger spätestens
zeitnah vor Ablauf der "Wohlverhaltensperiode" auch ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag, einen vollstreckbaren Tabellenauszug
(§
201 Abs.
2 InsO) zu erhalten (Waltenberger in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur
Insolvenzordnung, 9. Aufl. 2018, §
302 Ausgenommene Forderungen, Rn. 33, juris; dazu unten mehr). Der Widerspruch des Schuldners gegen die Einordnung der Forderung
als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung macht deutlich, dass dieser eine - nach §
302 Nr. 1
InsO grundsätzlich zulässige - Zwangsvollstreckung wegen der Forderung nicht hinzunehmen bereit ist. Sein Verhalten lässt eine
Vollstreckungsgegenklage (§
767 ZPO) erwarten, sobald die Einzugsstellen nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus ihrem Titel vorgehen. Wenn aufgrund konkreter
Anhaltspunkte damit zu rechnen ist, dass gegen einen vollstreckbaren Titel Vollstreckungsgegenklage erhoben werden wird, hat
der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ergänzende Feststellungsklagen zugelassen (z.B. BGH, Urteil vom 19. Juni
1986 - IX ZR 141/85 -, BGHZ 98, 127-130, Rn. 8; BGH, Urteil vom 22. September 1994 - IX ZR 165/93 -, BGHZ 127, 146-156, Rn. 8, juris). Der Widerspruch des Schuldners stellt einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür dar, dass es früher oder
später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Prüfbescheid kommen
wird. Die Klärung dieser Frage möglichst noch vor der Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291
InsO) dürfte regelmäßig im wohlverstandenen Interesse sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners liegen (BGH, Urteil vom 18.
Mai 2006 - IX ZR 187/04 -, Rn. 10, m. w. N., juris; BT-Drucks. 14/5680, S. 27; BFH, Urteil vom 13. November 2007 - VII R 61/06 -, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790, Rn. 16, juris, OLG Celle, Beschluss vom 26. September 2006 - 4 W 178/06 -, Rn. 5, juris; OLG Celle ZVI 2004, 46, 48; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 3 U 57/05 -, Rn. 11, juris). Auch ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren auf Feststellung der Delikteigenschaft der zur Tabelle
bereits festgestellten Forderung der Schuldner, der einen isolierten Widerspruch gegen den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung erhoben hat (wie hier), Einwendungen, soweit sie nicht speziell die Frage der deliktischen Qualifikation
der Forderung, sondern allgemein etwa deren Entstehung, Bestand, die Forderungszuständigkeit des Gläubigers oder ihre Höhe
betreffen, nicht mehr geltend machen kann (OLG Celle 11.3.13 - 10 WF 67/13, ZInsO 2013, 610; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
InsO §
184 Rn. 20). Vor diesem Hintergrund kann dem Insolvenzverwalter nicht das Rechtschutzinteresse, die Feststellung einer für unberechtigt
gehaltenen Forderung zur Tabelle abzuwehren, abgesprochen werden, selbst wenn die voraussichtliche Quote bei Null liegt (vgl.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 126/07 -, Rn. 9 - 15, juris; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
InsO §
179, Rn. 28). Es geht bei dieser Feststellung auch um das Recht der Insolvenzgläubiger zur Teilnahme am Verfahren, so z. B. um
das Recht, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen (§
290 InsO; Landfermann in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur
Insolvenzordnung, 9. Aufl. 2018, §
208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit, Rn. 32). Insolvenzgläubiger erhalten mit der Feststellung einer Forderung zur Tabelle
zugleich umfangreiche Mitwirkungs- und Beschwerderechte (vgl. juris Literaturnachweis zu Ferslev, EWiR 2008, 759-760). Dem Schuldner ist zwar hier schon mit Beschluss vom 07.12.2017 Restschuldbefreiung erteilt worden. Die Entscheidungsreife
des PKH-Antrags der Klägerin lag aber jedenfalls zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageerwiderung der DRV am 31.08.2015 vor.
Außerdem ist das Insolvenzverfahren noch nicht gemäß §
211 InsO eingestellt worden. Da es sich hier um einen Fall eines asymetrischen Insolvenzverfahrens handelt, ist auch eine Einstellung
auf Antrag des Schuldners gemäß §
212 InsO ausgeschlossen (Schmücker, jurisPR-InsR 18/2014 Anm. 2; Landfermann in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur
Insolvenzordnung, 9. Aufl. 2018, §
212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds, Rn. 8). Bei verständiger Würdigung aller Umstände kann somit davon ausgegangen
werden, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist. Nicht zuletzt hat der Gesetzgeber der Rechtsverfolgung durch Insolvenzverwalter
ein eigenständiges, schutzwürdiges öffentliches Interesse beigemessen (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89 -, Rn. 15, juris). Nach der amtlichen Begründung soll die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Konkursverwalter (jetzt
Insolvenzverwalter) die Regel, die Verweigerung die Ausnahme sein (BT-Drucksache 8/3068 S. 26, Entwurf zu § 114 c
ZPO). Der Klage kann auch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht von vornherein abgesprochen werden. Ob sich der Vortrag
der Klägerin als zutreffend erweist, dass die X ... Y ... nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der TV Mindestlohn unterfalle,
weil das Unternehmen nicht überwiegend Bauleistungen erbracht habe, kann im Rahmen der vom Senat vorzunehmenden summarischen
Prüfung nicht beurteilt werden und muss der Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Auch die Beiordnung der Rechtsanwältin ist im Sinne von §
73 a SGG i. V. m. §
121 Abs.
2 ZPO erforderlich. Danach wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn
eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist und wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint
oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Hinsichtlich der besonderen Stellung der Klägerin als Insolvenzverwalterin ist § 5 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) zu beachten. Nach § 5 Abs. 1 InsVV kann der als Rechtsanwalt zugelassene Insolvenzverwalter für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter
angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, im Rahmen des §
121 Abs.
2 ZPO dem Insolvenzverwalter unter den Voraussetzungen des § 5 InsVV in aller Regel einen Rechtsanwalt beizuordnen. Die danach maßgebliche Frage, ob vorliegend die Übertragung des Rechtsstreits
auf einen Rechtsanwalt angemessen ist, ist nach Auffassung des Senats zu bejahen. Denn Angemessenheit ist jedenfalls dann
anzunehmen, wenn die Sach- und/oder Rechtslage schwierig oder schwer zu übersehen ist. Insbesondere letzteres ist hier der
Fall, da voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme durchzuführen und die Klärung sowohl für den Insolvenzschuldner
als auch für die DRV und damit auch für die Klägerin für den Abschluss des Insolvenzverfahrens von Bedeutung ist. Auf die
Beschwerde der Klägerin ist daher dieser Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin zu gewähren (vgl. Bayerisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 14. November 2005 - L 12 B 124/05 KA PKH -, Rn. 16 - 17, juris; Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 30. Januar 2006 - 4 Ta 36/05 -, Rn. 23, juris; BGH, Beschluss vom 06. April 2006 - IX ZB 169/05 -, juris).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).