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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2015 - 6 U 11/15
Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Keine unfallversicherungsrechtlich geschützte Fahrgemeinschaft bei im Wesentlichen beendetem Arbeitsweg
Eine unfallversicherungsrechtlich geschützte Fahrgemeinschaft liegt nicht vor, wenn der Arbeits(rück-)weg des später verunglückten Versicherten im Wesentlichen beendet ist, bevor er seinen Kollegen mit dem Kraftfahrzeug nach Hause bringt. Dies ist dann der Fall, wenn beide vom Arbeitsplatz aus zu Fuß zum Wohngebiet des betroffenen Versicherten gehen und dort ein Kraftfahrzeug besteigen, um die Wohnung des Kollegen zu erreichen.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b
Vorinstanzen: SG Halle 10.12.2014 S 15 U 117/13 P
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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