Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Gotha anhängig gewesene Verfahren (S 11 R 6823/12) des von der Beschwerdegegnerin vertretenen Klägers.
Mit Bescheid vom 4. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2012 hatte die Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland (DRV Mitteldeutsch-land) den Antrag des 1950 geborenen Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
abgelehnt. Hiergegen erhob die Beschwerdegegnerin am 28. November 2012 Klage und beantragte Akteneinsicht. Unter dem 7. Februar
2013 übersandte sie den ausgefüllten Fragebogen zur Person mit Schweigepflichtentbindungserklärung bezüglich der behandelnden
Ärzte und einen aktuellen Arztbrief. Das SG zog zwei aktuelle Befundberichte bei, die Beschwerdegegnerin und die Beklagte übersandten weitere medizinische Unterlagen.
Mit Schriftsatz vom 18. April 2013 begründete die Beschwerdegegnerin die Klage und übersandte mit weiterem Schriftsatz einen
aktuellen Arztbrief. Zwischenzeitlich war dem Kläger, der ab dem 1. Februar 2011 eine große Witwerrente nach dem vorletzten
Ehegatten in Höhe von 626,14 EUR bezog, ab dem 1. Januar 2014 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
bewilligt worden. Mit Beschluss vom 18. Juni 2014 bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlungsbestimmung unter Beiordnung der Beschwerdegegnerin. Das SG holte ein pneumologisch-internistisches Gutachten des Dr. D. ein. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2014 nahm die Beschwerdegegnerin
hierzu Stellung und machte einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers unter Vorlage weiterer Befundberichte
geltend. Das SG holte ein weiteres umfangreiches internistisches Gutachten des Dr. G. vom 3. November 2014 ein und räumte der Beschwerdegegnerin
Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Sie übersandte mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 aktuelle Befundberichte. Im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 14. April 2015, der um 11:05 Uhr begann und um 11:30 Uhr endete, erkannte die Beklagte an, dass
beim Kläger seit dem 31. Januar 2012 eine Berufsunfähigkeit vorliegt und verpflichtete sich Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2012 bis zum Beginn der Al-tersrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren und anstelle
der bisher gewährten Rente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit ab dem 1. Januar 2014, eine Altersrente für schwerbehinderte
Menschen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, sofern diese höher wäre. Die Beklagte übernahm die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen
Kosten des Klägers, die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Am 15. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung folgender Vergütung:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 460,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 EUR Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 20,00 EUR Akteneinsichtspauschale Nr. 7000 VV RVG 46,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 198,74 EUR Gesamtkosten Zwischensumme 1.244,74 EUR Abzüglich Vorschusszahlung vom 16. Juli 2014 -321,30 EUR Abzüglich Zahlungen
durch Mandant am 4. Dezember 2012 und 31. Januar 2013 -321,30 EUR Summe 602,14 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 25. Au-gust 2015 setzte die Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auf 1.113,84 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 460,00, Einigungsgebühr, 1006 VV RVG 190,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR, Ausla-gen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Kopierkosten Nr. 7000 VV RVG 46,00 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 177,84 EUR) fest. Hiervon abzusetzen seien 642,60 EUR, so dass der auszuzahlende Betrag 471,24 EUR betra-ge.
Gegen die Vergütungsfestsetzung hat die Beschwerdegegnerin am 28. August 2015 Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, die
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG sei unstreitig in Höhe der Höchstgebühr festzusetzen. Der Rechtsstreit habe für den Kläger überdurchschnittliche Bedeutung.
Das Klageverfahren sei auch weder nach Schwierigkeiten noch Um-fang als unterdurchschnittlich anzusehen. Hinzuweisen sei hierbei
auf die Vielzahl von notwendigen Schriftsätzen und die Vorbereitung und Begleitung einer umfassenden Beweisaufnahme. Das Klageverfahren
habe zweieinhalb Jahre gedauert, es seien zahlreiche Befundberichte und zwei Sachverständigengutachten eingeholt worden. Die
unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers würden durch die erheblich überdurchschnittliche
Bedeutung kompensiert. Auch die Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG und die Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG seien wie beantragt festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen und selbst
Erinnerung eingelegt. Er hat u.a. ausgeführt, dass der Kläger zum relevanten Zeitpunkt des PKH-Antrags im Juni 2013 Einkommen
aus einer großen Witwerrente bezogen habe, so dass bei einem positiven Ausgang des Verfahrens die Rente wegen Erwerbsminderung
nicht sein einziges regelmäßiges Einkommen gebildet hätte. Höchstgebühren seien daher, allein unter dem Gesichtspunkt der
Bedeutung der Sache, nicht festzusetzen. Zudem stelle sich der Aufwand der Beschwerdegegnerin für ein Rentenverfahren insgesamt
als typisch aber nicht herausragend da. Die Mittelgebühr in Höhe von 250,00 EUR sei angemessen. Die Terminsgebühr Nr. 3106
VV RVG sei unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Verfahrensgebühr und dem Umstand, dass der Termin 25 Minuten gedauert habe,
in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (150,00 EUR) angemessen. Die Festsetzung der Einigungsgebühr in Höhe der Mittelgebühr sei nicht
zu beanstanden. Es ergebe sich zuzüglich der sonstigen Gebühren und Auslagen ein Vergü-tungsanspruch in Höhe von 804,44 EUR,
auf die die erfolgten Zahlungen anzurechnen seien.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2017 hat das SG die aus der Staatskasse zu erstattende Gebühr für das Klageverfahren auf 923,44 EUR festgesetzt. Festzusetzen sei im vorliegenden
Fall zunächst eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 250,00 EUR. Diese sei um 20 v.H. auf 300,00 EUR zu erhöhen. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin
sei für ein sozialgerichtliches Verfahren im hier zu beurteilenden Zeitraum leicht überdurchschnittlich. Die materiell-rechtliche
Schwierigkeit sei für das Hauptsacheverfahren nicht hoch anzusetzen. Es seien nur zwei Befundberichte und zwei Gutachten auszuwerten
gewesen. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei überdurchschnittlich gewesen. Allerdings sei zu berücksichtigen,
dass er eine Witwerrente in Höhe von 626,00 EUR bezogen habe. Die Termins- und Einigungsgebühr seien in Höhe der beantragten
Mittelgebühren angemessen. Zu erstatten seien weiterhin die sonstigen beantragten Gebühren.
Gegen den am 10. Februar 2017 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 15. Februar 2017 Beschwerde eingelegt und
beantragt, die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung sei, unter Berücksichtigung der Zahlung des Mandanten in Höhe
von 321,30 EUR, auf 483,14 EUR festzusetzen. Die Verfahrensgebühr sei allenfalls in Höhe der Mittelgebühr (250,00 EUR) angemessen.
Insoweit wiederholt der Beschwerdeführer seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Die Terminsgebühr sei in Höhe
von ¾ der Mittelgebühr ange-messen. Der Termin am 14. April 2015 habe 25 Minuten gedauert, dies stelle einen deutlich unterdurchschnittlichen
Aufwand dar. Zudem habe das SG die Zahlung des Mandanten nach § 58 Abs. 2 RVG nicht angerechnet. Der aus der Staatskasse zu erstattende Betrag sei abzüg-lich der nach § 58 Abs. 2 RVG anzurechnenden Vorschüsse und Zahlungen festzusetzen, weil diese den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse kraft Gesetzes
minderten. Aus der Staatskasse seien auf die angemessene Vergütung in Höhe von 483,14 EUR am 14. Juli 2015 ein Vorschuss in
Höhe von 321,30 EUR und am 25. August 2015 eine Zahlung in Höhe von 471,24 EUR geleistet worden. Insoweit sei die Beschwerdegegnerin
bereits in Höhe von 309,40 EUR über-zahlt. Soweit der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts durch Zahlungen getilgt
sei, wie hier durch die Zahlung des Mandanten in Höhe von 321,30 EUR, stehe ihm nur noch eine Vergütung unter Abzug dieser
Zahlung zu.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 15. Februar 2017) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. der Geschäftsverteilung
des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung ab dem 1. August 2013, denn die Beiordnung der Beschwerdeführerin ist nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung
am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erfolgt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft, jedoch unzulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR nicht; die Beschwerde wurde auch nicht durch die Vorinstanz
wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und 2 RVG).
Der Beschwerdewert errechnet sich aus dem Unterschied zwischen der von der Vorinstanz festgesetzten und der mit der Beschwerde
geltend gemachten festzusetzenden Vergütung einschließlich der Umsatzsteuer. Das SG hat die zu erstattende Vergütung auf 923,44 EUR festgesetzt. Der Beschwerdeführer hatte, unter Berücksichtigung seiner Ausführungen
im erstinstanzlichen Verfahren, die Festsetzung der Vergütung auf 804,44 EUR beantragt. Die hier nach § 58 Abs. 2 RVG anzurechnende Zahlung des Klägers an die Beschwerdegegnerin (321,30 EUR) kann bei der Prüfung, ob der Beschwerdewert erreicht
wird, nicht berücksichtigt werden. Eine Anrechnung erfolgt erst, wenn die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung nach
§ 55 Abs. 1 RVG festgesetzt ist (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Juli 2017 - L 6 SF 251/16 B, Rn. 16, nach juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts an. § 58 Abs. 2 RVG mindert nicht den Vergütungsan-spruch der im Rahmen der PKH beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Staatskasse, son-dern regelt
die Anrechnung bereits erhaltener Zahlungen. Die Regelung enthält eine gesetzliche Zweckbestimmung. Vorschüsse und Zahlungen
sind nach Absatz 2 zunächst auf die Vergütungsansprüche anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht,
wozu auch der Anspruch nach § 50 RVG auf die Differenz zwischen Wahl- und PKH-Anwaltsgebühren gehört. Der Vergütungsanspruch der beigeordneten Rechtsanwälte zerfällt
damit in zwei Teile, einmal den durch die Haftung der Staatskasse gedeckten Teil und andererseits den hiervon nicht gedeckten.
Auf den Letzteren erfolgt die Anrechnung zuerst. § 58 Abs. 2 RVG greift nur ein, wenn der Zahlende nicht eine abweichende Zweckbestimmung vorgenommen hat. Liegt keine Zweckbestimmung durch
den Zahlenden vor, so ist die ge-setzliche Regelung des § 58 Abs. 2 RVG anzuwenden. Unbeschadet der Beiordnung und ei-nes Anspruchs gegen die Staatskasse haben Rechtsanwälte einen eigenen Anspruch
gegen den Mandanten aus der Wahlanwaltstabelle und auf Auslagenersatz. Sie sind durch die Bei-ordnung nur gehindert diese
geltend zu machen. Erhalten sie eine Zahlungen, ergibt sich die Anrechnung aus § 58 Abs. 2 RVG (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG Rechtsan-waltsvergütungsgesetz, 23. Auflage § 58 Rn. 5 ff.).
Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass auf die erstinstanzlich festgesetzte Vergütung in Höhe von 923,44 EUR, der am
16. Juli 2014 gezahlte Vorschuss in Höhe von 321,30 EUR, die Zahlungen durch den Mandanten ebenfalls in Höhe von 321,30 EUR
und die weitere durch die Staatskasse erfolgte Zahlung in Höhe von 471,24 EUR anzurechnen sind. Es liegt daher eine Überzahlung
in Höhe von 190,40 EUR vor, die die Beschwerdegegnerin zu erstatten hat.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).