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LSG Thüringen, Urteil vom 30.04.2019 - 6 KR 496/16
Verpflichtung zur Neubescheidung über einen Antrag auf Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen zur GKV Kein grundsätzliches Ausscheiden eines Beitragserlasses nach Inanspruchnahme von Leistungen Ermessensentscheidung nur bei Vorliegen eines atypischen Falles
1. Die Inanspruchnahme von Leistungen führt nicht dazu, dass ein Erlass von Beitragsforderungen von vornherein ausscheidet; dies lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
2. Ein grundsätzliches Ausscheiden eines Beitragserlasses ist in diesen Fällen von § 3 Abs. 1 Satz 4 der Einheitlichen Grundsätze der Ermächtigung in § 256a SGB V nicht gedeckt, der im Regelfall einen Erlass vorsieht und nur bei Vorliegen eines atypischen Falles eine Ermessensentscheidung anordnet.
Normenkette:
SGB IV § 76 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB V § 256a Abs. 2
Vorinstanzen: SG Altenburg 15.02.2016 S 5 KR 761/14
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 15. Februar 2016 geändert. Die Beklagten werden unter Abänderung des Bescheids vom 3. Juni 2013, abgeändert durch Bescheid vom 25. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2014 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erlass von Beiträgen, Säumniszuschlägen und sonstigen Kosten, die auf dem Versicherungszeitraum vom 1. November 2008 bis 30. Juni 2009 beruhen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagten tragen &8531; der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.

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