Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im PKH-Prüfungsverfahren
Verwendung eines Prozesskostenhilfeformulars
Vorlage von Kontoauszügen
Gründe:
Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 24.11.2014 einen Anspruch des Klägers, die Beklagten zu verurteilen, "die überfallabhängige
Erkrankungszeiten ab dem 08.03.2009 bis zur Heilung der letzten verursachten Überfalloperationswunde mit den höchsten Rentenbeiträgen
zu belegen und diese auf Rentenkonto des Klägers beim BfA nachzuweisen, den Lohnausfallbetrag pro Monat netto stellt die höchste
Bemessungsgrenze dar, und der muß dem Kläger durch die Beklagten bezahlt werden" (Seite 5 Urteil des LSG), verneint und die
Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Speyer vom 29.8.2013 zurückgewiesen. Das LSG hat die Klage für unzulässig erachtet.
Es ist von der fehlenden Beteiligtenfähigkeit des Klägers ausgegangen, weil nicht feststellbar gewesen sei, ob der Kläger
zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch gelebt habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil haben die Bevollmächtigten des Klägers mit einem persönlich unterzeichneten
Schreiben vom 5.1.2015 Beschwerde beim BSG eingelegt und für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist am 5.2.2015 erstellt worden
und am 9.2.2015 beim BSG eingegangen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.3.2015 sind die Bevollmächtigten darauf hingewiesen worden, dass die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig sei. Zu der Frage nach vorhandenem Vermögen auf Bank-,
Giro-, Sparkonten oder dergleichen (Abschnitt G des Formulars) sei lediglich "fast Null" handschriftlich notiert worden, ohne
hierfür Belege beizufügen. Die Bevollmächtigten sind aufgefordert worden, mitzuteilen, bei welchen Banken der Kläger Konten
hat und wie der jeweilige Kontostand am 1.3.2015 gewesen ist. Sie sind gebeten worden, entsprechende Kontoauszüge zu übersenden.
Soweit geltend gemacht werde, dass der Lebensunterhalt durch Kredite bestritten werde, wurden Kopien der maßgeblichen Kreditverträge
und Belege über die Auszahlung des Kreditbetrags angefordert. Hierfür ist den Bevollmächtigten eine entsprechende Frist bis
zum 13.4.2015 gewährt worden. Vorsorglich ist der Hinweis erteilt worden, dass PKH zu versagen sei, wenn innerhalb der vom
Gericht genannten Frist Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder Fragen
des Gerichts nicht oder ungenügend beantwortet würden (§
118 Abs
2 S 4
ZPO).
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint. Vorliegend sind bereits die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von PKH nicht hinreichend
glaubhaft gemacht worden (§
118 Abs
2 S 4
ZPO), sodass es auf die hinreichende Erfolgsaussicht nicht mehr ankommt.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung
sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, als auch
die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich
vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO) - dh mit dem gemäß §
117 Abs
3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular -
bis zum Abschluss der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl nur BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3).
Zwar ist das handschriftlich ausgefüllte und unterzeichnete Formular über die Erklärung fristgerecht beim BSG eingereicht worden. Der Aufforderung des Gerichts, innerhalb der gesetzten Frist (bis zum 13.4.2015) Angaben zu den wirtschaftlichen
Verhältnissen zu ergänzen bzw die angeforderten Belege einzureichen, ist in nicht ausreichender Weise entsprochen worden.
Obwohl die Bevollmächtigten mit Schreiben vom 23.3.2015 und vom 9.4.2015, denen diverse Anlagen beigefügt waren, zum gerichtlichen
Schreiben vom 13.3.2015 Stellung genommen haben, bleibt die wirtschaftliche Situation des Klägers insgesamt unklar. Das Vorliegen
der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH ist im Ergebnis nicht hinreichend glaubhaft
gemacht worden, sodass allein aus diesem Grund der Antrag auf PKH zu versagen war (§
118 Abs
2 S 4
ZPO). Den mit Schreiben vom 9.4.2015 eingereichten Unterlagen ist weder ein Nachweis über ein Konto noch eine Kopie eines aktuellen
Kontoauszugs beigefügt worden, obwohl die Bevollmächtigten behaupten, dass der Kläger ein Konto bei der Deutschen Bank AG
unterhält. Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht worden, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt durch Kredite bestreitet. Die
im PKH-Antrag enthaltenen Angaben über Kreditvereinbarungen bzw über ausgezahlte Kreditsummen sind in keiner Weise anhand
von überprüfbaren Unterlagen belegt worden. Die vorgelegten - teilweise älteren - Unterlagen, wie zB der Kreditvertrag aus
dem Jahr 1996, in dem der Kläger als Bürge aufgeführt wird, haben für diesen Rechtsstreit von vornherein keine Relevanz. Im
Übrigen bleibt auch nach Vorlage der umfänglichen Unterlagen und diverser Quittungen offen, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt
bestreitet.
Selbst wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nur im Bereich der Grundsicherung liegen sollten, darf bei der Prüfung von PKH
grundsätzlich dem Antragsteller die Vorlage von Kontoauszügen bzw anderer nachprüfbarer Unterlagen aufgegeben werden (vgl
BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 9 RdNr 9). Dies gilt auch in diesem Fall.
Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die gleichzeitig eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger
konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde
wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG).
Die Beschwerde ist somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.