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BSG, Beschluss vom 20.04.2015 - 13 R 5/15
Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im PKH-Prüfungsverfahren Verwendung eines Prozesskostenhilfeformulars Vorlage von Kontoauszügen
1. Sind bereits die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von PKH nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden (§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO), kommt es auf die hinreichende Erfolgsaussicht nicht mehr an.
2. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO) - d.h. mit dem gemäß § 117 Abs. 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 06.01.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular - bis zum Abschluss der Beschwerdefrist eingereicht wird.
3. Selbst wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nur im Bereich der Grundsicherung liegen sollten, darf bei der Prüfung von PKH grundsätzlich dem Antragsteller die Vorlage von Kontoauszügen bzw. anderer nachprüfbarer Unterlagen aufgegeben werden.
Normenkette:
SGG § 73a Abs.1 S. 1
,
ZPO § 114
,
ZPO § 117
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 24.11.2014 L 2 R 441/13 , SG Speyer S 20 R 278/11
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: