Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember
2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger erhebt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom
11.12.2014. Er weist ua auf frühere, gegenüber dem LSG verfasste Schriftsätze hin und macht eine grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1, §
169 SGG).
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss ein Beschwerdeführer, eine Rechtsfrage, ihre abstrakte
Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er formuliert schon
keine Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung des Bundesrechts, die in einem späteren Revisionsverfahren geklärt werden sollte.
Die pauschale Bezugnahme auf frühere Schriftsätze oder die allgemeine Kritik, das Berufungsgericht habe sich mit weiteren
Argumenten auseinandersetzen müssen, genügt hierfür nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.