Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 11. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 4.4.2014, das am 14.4.2014 beim Bundessozialgericht eingegangen
ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des Landessozialgerichts sinngemäß Beschwerde
eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in
der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch
zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist einlegen lassen (§
73 Abs
4, §
160a Abs
1, §
64 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]; BSGE 40, 40 = SozR 1500 §
160a Nr
4).
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig
zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.