Gründe:
I
Der Kläger hat mit einem am 30.4.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts
(LSG) Berlin-Brandenburg vom 18.3.2015, zugestellt am 31.3.2015, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg hat. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG, §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
eingereicht werden es sei denn, der Antragsteller war auch hierzu unverschuldet verhindert. Letzteres ist hier nicht geschehen.
Der Kläger hat die Erklärung nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 30.4.2015 endete (§
160a Abs
1, §
64 Abs
2, §
63 Abs
2 SGG, §§
177,
180 ZPO), vorgelegt.
Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als
auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Der Kläger verweist zwar pauschal darauf, dass er seit längerem krank und "wenig beweglich" sei. Bestehen
aber solche für ihn vorhersehbaren Einschränkungen, so gehört es zu seinen prozessualen Sorgfaltspflichten, sich rechtzeitig
um die Übersendung des Formulars zu bemühen. Nachvollziehbare Gründe, warum dies nicht erfolgen konnte, hat der Kläger nicht
dargelegt. Der Umstand, dass er nach seinem eigenen Vorbringen zweimal um die Übersendung einer Rentenbescheinigung habe bitten
müssen, ist insoweit unerheblich. Dass er in mehreren Papiergeschäften keine Vordrucke gefunden haben will, entlastet ihn
nicht; in der Rechtsmittelbelehrung des LSG ist ua darauf hingewiesen, dass das erforderliche Formular auch bei allen Gerichten
bezogen werden kann.
Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 ZPO).