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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2014 - 13 R 3256/13
Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente; Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe bei kurzer Ehedauer; Maßgeblichkeit der Überlebenswahrscheinlichkeit bei einer unheilbaren Erkrankung
1.) Zu den Voraussetzungen der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI.
2.) Leidet ein Versicherter zum Zeitpunkt der Eheschließung an einer potentiell lebensbedrohlichen Erkrankung und wurde der konkrete Heiratswunsch erst nach Bekanntwerden dieser Erkrankung gefasst, spricht dies für die Richtigkeit der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI.
3.) Eine medizinische nachvollziehbar begründete Hoffnung auf einen möglichen mehrjährigen Krankheitsverlauf ist nicht ausreichend, um die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsabsicht zu widerlegen. Für die Beurteilung der Beweggründe einer Heirat ist es unwesentlich, ob das Überleben des Versicherten über ein Jahr nach der Eheschließung wahrscheinlicher ist als sein Tod und ob die Eheleute von einer Ehe über ein Jahr ausgehen konnten, denn statistische Wahrscheinlichkeiten sagen hierzu nichts aus (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 29. Oktober 2013 - L 6 R 1610/10 -, [...]).
4.) Liegen zwischen tatsächlicher Hochzeit und früheren Heiratsplänen nahezu zwei Jahre, so kann eine konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Heiratsentschlusses nur dann angenommen werden, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb die Heiratspläne nicht zu einem früheren Zeitpunkt verwirklicht werden konnten.
Normenkette:
SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
,
SGB VI § 46 Abs. 2a
,
SGG § 202
,
ZPO § 292
Vorinstanzen: SG Freiburg 26.07.2013 S 15 R 5018/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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