Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente; Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe bei kurzer Ehedauer; Maßgeblichkeit
der Überlebenswahrscheinlichkeit bei einer unheilbaren Erkrankung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin,
Herrn A. B..
Die 1952 geborene Klägerin und Herr A. B. waren seit 2001 als Paar zusammen und lebten seit dem Jahr 2007 gemeinsam auf einem
Bauernhof.
Im Juni 2011 wurde bei Herrn B. ein Bronchialkarzinom mit bestehender Metastasierung diagnostiziert (Bl. 25 der Verwaltungsakte)
und in der Zeit vom 5. Juli 2011 bis 2. August 2011 erfolgte eine palliative Chemotherapie. Ausweislich eines durch Prof.
C. erstellten Arztbriefes vom 4. Juli 2011 wurden Herr B. und die Klägerin ausführlich über die geplante Behandlung, deren
gewünschte Effekte sowie mögliche Nebenwirkungen aufgeklärt (Bl. 31 der Verwaltungsakte).
Am 22. Juli 2011 schloss Herr B. mit der Klägerin im Standesamt D.-E. die Ehe (Bl. 161 der Verwaltungsakte).
Am 2. Oktober 2011 verstarb Herr B. (Bl. 1 der Verwaltungsakte).
Die Klägerin beantragte sodann am 18. Oktober 2011 die Gewährung einer Witwenrente bei der Beklagten (Bl. 1 der Verwaltungsakte).
Die Klägerin fügte diesem Antrag eine handschriftliche Stellungnahme bei, in der sie ausführt: "Wir wollten 2009 schon heiraten, dann starb aber 2 Monate vorher sein (Herrn B.s) Vater, so wurde alles nochmal verschoben und wieder und wieder. Für uns war das kein Problem, wir hatten uns auch so. Dann
wurde mein Mann krank. Dies war der Zeitpunkt endlich zu heiraten. Wir wollten die letzten Jahre dann doch als Mann und Frau
zusammen sein, denn wir liebten uns ja auch nach fast 13 Jahren immer noch." (Bl. 19 der Verwaltungsakte). Die Klägerin reichte zudem eine Bescheinigung des Allgemeinarztes Dr. F. ein, wonach zum
Zeitpunkt der Eheschließung der tödliche Ausgang der Krankheit nicht vorauszusehen gewesen sei (Bl. 23 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 8. November 2011 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Witwenrente mit der Begründung ab, die Klägerin
habe die Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe nicht widerlegt (Bl. 87 der Verwaltungsakte).
Hiergegen erhob die Klägerin am 1. Dezember 2011 Widerspruch und machte u.a. geltend, durch die Heirat habe eine rechtliche
Handhabe geschaffen werden sollen, um beim weiteren Fortgang der Behandlung Informations- und Zustimmungsrechte zu haben.
Es habe zudem bereits seit langer Zeit eine innere Verbundenheit und Partnerschaft bestanden, von einer für August 2009 geplanten
Hochzeit sei (nur) wegen des Todes des Vaters des Herrn B. Abstand genommen worden (Bl. 117, 123 ff der Verwaltungsakte).
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin zudem ein Schreiben von Herrn G. B. (Bruder des Verstorbenen) und
Frau H. B. (Schwägerin des Verstorbenen) vor. Darin wird u.a. bestätigt, dass die Klägerin und Herr B. bereits im Mai 2009
die Absicht zur Heirat gehabt hätten. Anfang Mai 2009 sei für die Hochzeit bereits ein Herren- und ein Damenanzug bei Quelle
bestellt worden. Die Hochzeit sei für die 1. Augustwoche 2009 geplant gewesen. Durch den Tod des Vaters von Herrn B. bedingt,
sei die Hochzeit ins Jahr 2010 verschoben worden. Dann sei Herr B. erkrankt und auf Grund der vielen Arztbesuche und der zeitaufwändigen
Strahlentherapie seien die Heiratspläne immer wieder verschoben worden und erst nach abgeschlossener Strahlentherapie sei
dann die Zeit zur Heirat gewesen. Zum Zeitpunkt der Heirat im Juli 2011 sei man durch die erfolgreich abgeschlossene Strahlentherapie
zuversichtlich gewesen, dass die Krankheit erfolgreich behandelt worden sei (Bl. 159 der Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte
die Beklagte aus, selbst medizinischen Laien sei bekannt, dass bei einem Bronchialkarzinom und lediglich noch möglicher palliativer
Behandlung mit einer deutlich verkürzten Lebenserwartung zu rechnen sei. Darüber hinaus seien sowohl die Klägerin als auch
Herr B. über die Schwere der Erkrankung und die palliative Behandlung aufgeklärt worden, entgegen den Ausführungen der Klägerin
sei daher nicht von einer begründeten Aussicht auf Gesundung auszugehen gewesen. Auch aus den vorgelegten Schreiben von H.
und G. B. ergebe sich kein anderer Sachverhalt. Eine konkrete Heiratsabsicht für August 2009 bzw. bis zur Feststellung der
schweren Erkrankung sei nicht nachgewiesen worden (Bl. 187 ff der Verwaltungsakte).
Hiergegen hat die Klägerin am 11. Oktober 2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung zum Teil wiederholend und vertiefend vorgetragen, die Heirat sei bereits im August 2009 geplant
gewesen. Durch den Tod des Vaters sei es jedoch nicht möglich gewesen, die Ehe mit Herrn B. früher zu schließen. Zudem sei
bei der Eheschließung nicht bekannt gewesen, wie lebensgefährlich der Gesundheitszustand des Herrn B. gewesen sei. Der Klägerin
und Herrn B. sei erstmals im Juli 2011 das Ausmaß der Erkrankung bekannt gewesen, während sie im Juni 2011 noch nicht gewusst
hätten, um welche Krebsart es sich handle. Auch im Juli 2011 habe jedoch noch Hoffnung auf eine rasche Linderung der Beschwerden
und eine Rückbildung der Hirnmetastasen bestanden. Die Klägerin nahm insoweit Bezug auf einen Arztbrief der Praxis für Interdisziplinäre
Onkologie & Hämatologie, Dr. K., vom 1. Juli 2011 (Bl. 16 der SG Akte). Erst im September 2011 sei Herrn B. und der Klägerin mitgeteilt worden, dass eine weitere Behandlung keinen Erfolg
mehr bringen werde. Der Versorgungsgedanke habe keine, allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt. Die Entscheidung des
Beklagten lasse sich zudem nicht mit der näher ausgeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Einklang bringen (Bl. 1 ff der SG Akte). Auch die Einleitung einer palliativen Behandlung besage nicht, dass die Erkrankung kurzfristig zum Tod führen müsse.
Die Aussage von Frau H. B. und Herrn G. B. sei insofern unrichtig, als darin vorgetragen werde, die geplante Heirat sei aufgrund
der Bestrahlung verschoben worden. Tatsächlich sei die Heirat während der Zeit der Strahlentherapie erfolgt (Bl. 23 ff der
SG Akte).
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG u.a. ausgeführt, der Anspruch auf Witwenrente sei nach §
46 Abs.
2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Aufgrund der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung
bereits palliative Maßnahmen in Gestalt einer Chemotherapie durchgeführt worden seien, habe die Klägerin die gesetzliche Vermutung
einer Versorgungsehe nicht widerlegen können. Die Heiratsabsichten im Jahr 2009 seien nicht weiterverfolgt worden und es liege
insbesondere kein schlüssiger Zusammenhang mit der tatsächlich im Juli 2011 durchgeführten Hochzeit vor. Vielmehr spreche
der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Erkrankung und Heirat für eine Versorgungsehe. Wegen der Details wird auf Bl. 42
ff der SG Akte Bezug genommen.
Gegen diesen der Klägerin am 30. Juli 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 6. August 2013 Berufung erhoben
und zur Begründung das bisherige Vorbringen nochmals wiederholt und vertieft. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb
das SG der Bescheinigung des Dr. F. vom 19. Oktober 2011 wie auch dem Arztbrief der Praxis für Interdisziplinäre Onkologie & Hämatologie,
Dr. K., vom 1. Juli 2011 keine Bedeutung beigemessen habe. Im Gegensatz zur Annahme des SG sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der für August 2009 geplanten Heiratsabsicht und der tatsächlich im Jahr 2011 erfolgten
Heirat nicht unterbrochen, da die dazwischen liegende Zeitspanne nicht groß genug sei, eine vollkommene Aufhebung desselben
nahezulegen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Freiburg vom 26. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 8. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2012 zu verurteilen, ihr eine Hinterbliebenenrente
in Gestalt einer großen Witwenrente ab dem 2. Oktober 2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und hält im Übrigen an ihrer Entscheidung fest.
In dem am 15. April 2014 durchgeführten Erörterungstermin wurde Herr G. B. (der Bruder des Verstorbenen) als Zeuge gehört.
Wegen der Details der Aussage wird auf den Inhalt der Niederschrift Bezug genommen. Im Rahmen des Erörterungstermins haben
sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die
Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt hatten gem. §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung über die Sache entscheiden.
Die gemäß den §§
143,
144,
151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten, den Antrag der Klägerin auf Gewährung
einer Witwenrente abzulehnen, erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in deren Rechten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Witwenrente. Dies hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der Sach- und Rechtslage nachvollziehbar und ausführlich begründet im angegriffenen
Gerichtsbescheid dargelegt und die Klage daher zutreffend abgewiesen. Der Senat nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen
des SG zur Vermeidung von Wiederholungen gem. §
153 Abs.
2 SGG Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe weitestgehend ab.
Im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren ist lediglich ergänzend folgendes anzumerken:
Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch auf Witwenrente vorliegend durch §
46 Abs.
2a SGB VI ausgeschlossen wird. Gemäß §
46 Abs.
2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl I 403) eingeführt worden
ist und für alle seit dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl. §
242a Abs.
3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass
nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck
der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Diese Regelung ist vorliegend einschlägig, da die am 22. Juli 2011 geschlossene Ehe zwischen der Klägerin und Herrn B. nur
bis zu dessen Tod am 2. Oktober 2011 und damit nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Zur Überzeugung des Senats sind hier
auch keine besonderen Umständen des Einzelfalles anzunehmen, die gegen die gesetzliche Vermutung sprechen, dass es der alleinige
oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der Begriff der "besonderen
Umstände" gemäß §
46 Abs.
2a Halbsatz 2
SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Beurteilung der richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 8/84 -, [...]). Was unter den "besonderen Umständen" des Falles gemäß §
46 Abs.
2a SGB VI zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht näher definiert. Da die Vorschrift des §
46 Abs.
2a SGB VI jedoch bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung nachgebildet
ist, kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 55/08 R, SozR 4-2600 § 46 Nr 6). Daher sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles als "besondere Umstände" im Sinne
des §
46 Abs.
2a SGB VI anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Maßgebend sind
die Beweggründe beider Ehegatten, wobei die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn
die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht
verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Die Beweggründe
sind in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten
der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat. Deshalb reicht es aus, wenn lediglich für einen Ehegatten
die Versorgungsabsicht nachweislich nicht maßgebend gewesen ist. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände
bei der Ermittlung der Beweggründe für die Heirat bzw. des Zweckes der Heirat darf nicht stattfinden, da dann die Möglichkeiten
des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme eine Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschnitten
würden (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 55/08 R, [...], m.w.N. Vgl. zudem LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2012, Az.: L 11 R 392/11, [...])
Hierbei ist nach der genannten Rechtsprechung des BSG zu beachten, dass eine abschließende Typisierung oder Pauschalierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen ("besonderen")
Gründe im Rahmen des §
46 Abs.
2a SGB VI angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich ist. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten
Einzelfalls. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind zudem nicht nur für sich -
isoliert - zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände
in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit
einzubeziehen. Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum
Zeitpunkt der Eheschließung zu. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand
im Sinne des §
46 Abs.
2a Halbsatz 2
SGB VI ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, hinsichtlich dessen bisher kein gesundheitliches Risiko
eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt ("plötzlich" und "unerwartet") eingetreten ist. Denn in diesem Fall
kann nicht davon ausgegangen werden, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, dem Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung
zu verschaffen. In der Gesetzesbegründung wird als ein Beispiel hierfür der "Unfalltod" genannt (BT-Drucks 14/4595 S 44).
Unvermittelt eingetreten in diesem Sinne ist der Tod aber auch bei einem Verbrechen oder bei einer Erkrankung, die plötzlich
aufgetreten ist und schnell zum Tode geführt hat (zB Infektionskrankheit oder Herzinfarkt bei unbekannter Herzerkrankung).
Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden
Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des §
46 Abs.
2a Halbsatz 2
SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose
und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest
gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung
diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger
und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt
mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem
Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der
gesetzlichen Annahme ("Vermutung") einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres
nach Eheschließung angeführt werden (BSG, a.a.O, m.w.N.).
Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erfordert gemäß §
202 SGG i.V.m. §
292 der
Zivilprozessordnung den vollen Beweis des Gegenteils (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 1986, Az.: 9a RV 8/84, [...]). Der Vollbeweis erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden
Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist erst
bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass
kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (BSG, Urteil vom 6. Februar 2003, Az.: B 7 AL 12/02 R, [...]). Wenn eine solche erforderliche Überzeugung nicht vorliegt, treffen nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast
die Folgen denjenigen, der aus der Tatsache einen Anspruch begründen will, im vorliegenden Fall die Klägerin, da sie sich
auf die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung beruft (F.-Ladewig/Leitherer/Keller,
SGG, §
103 RdNr 6a und §
118 RdNr 6 mwN).
Vor diesem rechtlichen und dem oben ausgeführten tatsächlichen Hintergrund konnte sich der Senat nicht vom Vorliegen besonderer
Umstände im Sinne des §
46 Abs.
2a Halbsatz 2
SGB VI überzeugen. Vielmehr spricht - wie bereits das SG zutreffend betont hat - die Tatsache, dass der Versicherte, Herr B., zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits offenkundig
an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten hat, ganz maßgeblich für die Richtigkeit der gesetzlichen Vermutung des §
46 Abs.
2 a SGB VI. Es sind für den Senat hingegen keine besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen,
von einem derartigen Gewicht erkennbar, als dass sie in Anbetracht des Grades der Lebensbedrohlichkeit der Krankheit des Herrn
B. die gesetzliche Vermutung widerlegen könnten.
Zur Überzeugung des Senats steht zweifelsfrei fest, dass die Klägerin und Herr B. allerspätestens am 4. Juli 2011 und damit
vor der Hochzeit über den potentiell lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung informiert waren. Durch den Arztbrief des
Prof. C. vom 4. Juli 2011 ist nachgewiesen, dass die Klägerin und Herr B. jedenfalls an diesem Tag ausführlich über die Diagnose
eines Bronchialkarzinoms mit bestehender lymphogener und hämatogener Metastasierung und die sich anschließende palliative
Behandlung informiert worden waren. Damit steht für den Senat fest, dass Herr B. zum Zeitpunkt der Heirat an einer lebensbedrohenden
Krankheit litt und die Eheleute hierüber auch informiert waren. Dem lebensbedrohlichen Charakter stehen auch die glaubhaften
und übereinstimmende Angaben der Klägerin, des Zeugen G. B. sowie die schriftlichen Angaben von Frau H. B., sie alle hätten
bei der Hochzeit nicht an einen baldigen Tod gedacht, sondern vielmehr gedacht, dass Herr B. "es schaffe", nicht entgegen.
Auch bei schwersten Erkrankungen ist es menschlich durchaus nachvollziehbar und letztlich auch wünschenswert, dass weiterhin
die Hoffnung auf ein Weiterleben nicht aufgegeben wird. Gegebenfalls mögen sich Herr B. und die Klägerin hierbei auch auf
die im Arztbrief von Dr. K. vom 1. Juli 2011 (und damit allerdings vor der Untersuchung durch Prof. Luttenbach) zum Ausdruck
gebrachte Hoffnung auf eine rasche Linderung der Beschwerden und eine Rückbildung der Hirnmetastasen gestützt haben. Diese
nachvollziehbaren Hoffnungen ändern jedoch nichts daran, dass es sich hierbei eben nur um Hoffnungen handelte, die am tatsächlichen
Vorliegen einer massiv lebensbedrohlichen Erkrankung nichts ändern.
Zur Überzeugung des Senats spricht schließlich auch der auffallend enge zeitliche Zusammenhang zwischen Diagnostizierung des
Bronchialkarzinoms mit bestehender Metastasierung im Juni/Juli 2011 und der anschließenden Hochzeit am 22. Juli 2011 deutlich
dafür, dass den Eheleuten der potentiell lebensbedrohliche Charakter der Erkrankung durchaus bewusst war. Letztlich entspricht
es dem eigenen Vortrag der Klägerin im Schreiben vom 19. Oktober 2011 ("Dann wurde mein Mann krank. Dies war der Zeitpunkt endlich zu heiraten"), dass gerade das Auftreten der Erkrankung den Grund für den konkreten Heiratsentschluss darstellte. Die in Anbetracht des
zeitlichen Ablaufs offensichtlich gegebene Eile, in der die Hochzeit durchgeführt wurde, lässt sich zur Überzeugung des Senats
nicht anders erklären, als dass den Eheleuten der Ernst der Lage durchaus bewusst war. Die während der laufenden Strahlentherapie
durchgeführte Hochzeit wurde nach den Angaben der Klägerin im Erörterungstermin binnen drei Wochen zwischen Antrag und Trauung
geplant und durchgeführt. Auch die Aussage der Klägerin, dass die eigentliche Feier zu einem späteren, noch unbestimmten Zeitpunkt,
ein Jahr nach der Eheschließung, nachgeholt werden sollte, macht deutlich, dass hier die krankheitsbedingten äußeren Umstände
für den Hochzeitstermin am 22. Juli 2011 ausschlaggebend waren.
Soweit hingegen der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. F. am 19. Oktober 2011 bescheinigte, der tödliche Ausgang der Erkrankung
sei am 22. Juli 2011 nicht vorauszusehen gewesen, vermag diese medizinisch vollkommen unsubstantiierte Behauptung, den Senat
in Anbetracht der zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits eindeutigen Diagnose und der eingeleiteten palliativen Behandlung
nicht zu überzeugen. Dahingestellt bleiben kann auch die von Klägerin aufgeworfene Problematik, inwieweit eine palliative
Therapie eines Bronchialkarzinoms konkrete Rückschlüsse auf die verbleibende Lebensdauer zulässt. Um hier Missverständnissen
vorzubeugen ist vielmehr klarzustellen, dass selbst eine medizinische nachvollziehbar begründete Hoffnung auf einen möglichen
mehrjährigen Krankheitsverlauf keineswegs ausreichend ist, um die gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsabsicht zu widerlegen.
Für die Beurteilung der Beweggründe einer Heirat ist es unwesentlich, ob das Überleben des Versicherten über ein Jahr nach
der Eheschließung wahrscheinlicher ist als sein Tod und ob die Eheleute von einer Ehe über ein Jahr ausgehen konnten, denn
statistische Wahrscheinlichkeiten sagen hierzu nichts aus (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 29. Oktober 2013
- L 6 R 1610/10 -, [...]). Maßgeblich ist vielmehr allein, dass - wie hier - eine potentiell lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der
Eheschließung bekannt war.
Die Klägerin hat auch im Übrigen hinreichend gewichtige, gegen eine Versorgungsehe sprechende Umstände nicht nachgewiesen.
Das langjährige Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die bereits einmal im Jahr 2009 angedachte Hochzeit sowie
der geltend gemachte Wunsch Informations- und Beteiligungsrechte im Rahmen der Behandlung zu sichern sind zwar nicht von vornherein
ungeeignet, einen besonderen Umstand zu begründen, reichen jedoch im konkreten Fall für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung
nicht aus.
Der Senat konnte sich zunächst nicht davon überzeugen, dass die Heirat am 22. Juli 2011 die konsequente Verwirklichung eines
bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellt. Hiergegen sprechen
bereits die oben wiedergegebenen eigenen Angaben der Klägerin, wonach eben gerade die Erkrankung zum konkreten Heiratsentschluss
führte. Zwar haben die späteren Eheleute nach den glaubhaften Angaben der Klägerin und des Zeugen G. B. schon einmal im Jahr
2009 über eine Heirat geredet und es wurden auch bereits Kleidungsstücke bestellt, die im Rahmen einer Hochzeit hätten Verwendung
finden können, ein konkreter Termin für eine Hochzeit wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt vereinbart, sondern es blieb bei der
vagen Bekundung "im August 2009" heiraten zu wolle, weder wurden Einladungen verschickt, noch war eine Lokalität reserviert
worden. Solche lediglich abstrakten Pläne zur Heirat, ohne entsprechende konkrete Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge
gefassten Termin, reichen zur Überzeugung des Senats nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen
Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (wie hier: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 2010,
Az.: L 11 R 1135/10 und Urteil vom 16. Oktober 2012 - L 11 R 392/11, [...], jeweils m.w.N.). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es selbst bei Annahme hinreichend konkreter Heiratsabsichten
im Jahr 2009 an einer konsequenten Verwirklichung dieser Absichten fehlen würde. Es ist kein nachvollziehbarer Grund dafür
ersichtlich oder vorgetragen, warum die Hochzeit erst im Juli 2011 erfolgt ist. Der als Grund für die Verschiebung der Hochzeit
vorgetragene Tod des Vaters von Herrn B. im Juni 2009 vermag nicht zu erklären, weshalb die Hochzeit nicht gegen Ende 2009
oder im gesamten Jahr 2010 oder auch noch bis Juni 2011 stattgefunden hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Pläne
aufgegeben wurden oder jedenfalls in Vergessenheit gerieten. Damit aber fehlt es an einer konsequenten Verwirklichung eines
bereits vor Erlangung der Kenntnis von dem lebensbedrohlichen Charakter einer Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses.
Nicht gegen den Versorgungszweck spricht außerdem, dass seit 2001 eine Partnerschaft zwischen der Klägerin und Herrn B. bestand
und diese bereits seit 2007 zusammen lebten. Denn einem langjährigen Zusammenleben "ohne Trauschein" liegt die langjährige
bewusste Entscheidung zu Grunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für
Eheleute gelten, zu unterliegen (vgl. jeweils m.w.N. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. September 2013, Az.: L 27 R 765/12, [...]; Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Februar 2013 - L 1 R 304/11, [...]).
Bei der gebotenen Gesamtabwägung tritt schließlich das von der Klägerin angegebene Motiv, der Klägerin sollten durch die Heirat
weitergehende Rechte im Rahmen der anstehenden Behandlungen gesichert werden, angesichts der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung
im Zeitpunkt der Eheschließung zur Überzeugung des Senats nicht als zumindest gleichwertiges Motiv neben das Versorgungsmotiv.
Ungeachtet der Frage, ob das genannte Ziel (nur) durch die Eheschließung erreicht werden konnte, ist hierbei zu bedenken,
dass diese Motivation - würde man sie ohne weitere Anforderungen zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung genügen lassen
- die gesetzliche Vermutung faktisch leer laufen ließe, da die Vermutungsregelung des §
46 Abs.2a
SGB VI gerade auf Fallgestaltung abzielt, in denen einer der Ehepartner zur Zeit der Eheschließung schwer erkrankt ist. Ein Anspruch
auf Witwenrente scheidet daher nach alledem aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach §
193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist
und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels
für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden
Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum
SGG, 4. Aufl., §
197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in [...]; a.A. F.-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 10. Auflage, §
193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum
SGG, §
193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum
SGG, 4. Auflage, §
193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.