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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2019 - 8 SB 3550/18
Zuerkennung des Merkzeichens B im Schwerbehindertenrecht Keine Begleitungsbedürftigkeit außerhalb der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Anforderungen an eine funktionelle Gesamtschau aller Funktionsbehinderungen bei Nichtkatalogfällen
1. Eine Begleitungsbedürftigkeit außerhalb des Einsteigens, Aussteigens, der Fahrt und der Orientierung im Zusammenhang mit der Benutzung der Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs - z.B. die Hilfe bei der Orientierung beim Spaziergang im Wald, beim Einkaufen und sonstigen Wegen - begründet nicht den Feststellungsanspruch hinsichtlich des Merkzeichens "B".
2. Liegt kein "Katalogfall" im Sinne von Teil D Nr. 2 Buchst. c) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) vor, kommt eine Berechtigung für eine ständige Begleitung nur in Betracht, wenn der Schweregrad einer Behinderung alleine oder mehrerer Behinderungen zusammen in den funktionellen Auswirkungen auf die Sicherheit des behinderten Menschen und Dritter in Richtung der in der VG genannten Personenkreise der "Katalogfälle" weisen (hier bejaht im Falle einer schweren Herzerkrankung, Schwerhörigkeit beidseits, Funktionsbehinderungen des rechten Kniegelenks, motorische Funktionsstörung bei Fußheberparese, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschaden und Nervenwurzelreizerscheinungen, Polyneuropathie sowie kognitive Funktionsstörung im Rahmen eines hirnorganischen Psychosyndroms nach Herzstillstand).
Normenkette:
SGB IX § 152 Abs. 1
,
SGB IX § 152 Abs. 4
,
SGB IX § 228 Abs. 1
,
SGB IX § 228 Abs. 6 Nr. 1
,
SGB IX § 229 Abs. 2 S. 1
,
VersMedV Anlage Teil D Nr. 2 Buchst. c)
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 28.08.2018 S 10 SB 4373/16
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.08.2018 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit das Sozialgericht den Beklagten zur Feststellung des Merkzeichens "B" auch für den 01.03.2016 verurteilt hat. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: