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LSG Bayern, Urteil vom 29.08.2014 - 19 R 376/14
Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen; Keine Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen zur Landwirtschaftlichen Alterskasse bei der Erfüllung der Wartezeit
1. Zu den Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 SGB VI zählen nicht alle Beitragszahlungen, zu deren Zahlung man auf Grund eines Bundesgesetzes verpflichtet ist, wie man nach dem Wortlaut vermuten könnte; denn das wären etwa auch Zahlungen zur Unfall- oder Krankenversicherung, was offensichtlich unsinnig ist.
2. Im Ergebnis zählen hierzu nur Beitragszahlungen, deren Zahlungspflicht sich aus dem SGB VI ergibt.
3. Zwar sind Beiträge, die nach den Vorschriften des ALG gezahlt werden müssen, unzweifelhaft Pflichtbeiträge nach Bundesrecht, ebenso wie die Unfall- und Krankenversicherungsbeiträge auch; sie sind aber allesamt nicht von § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erfasst und damit eben gerade nicht bei der Wartezeitberechnung nach § 51 Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen.
Normenkette:
SGB VI § 37 S. 1-2
, ,
SGB VI § 51 Abs. 3
,
SGB VI § 55 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 01.04.2014 S 7 R 333/13
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.04.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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