Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen; Keine Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen zur Landwirtschaftlichen
Alterskasse bei der Erfüllung der Wartezeit
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat.
Der 1948 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 20.02.2009 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Gleichzeitig füllte
er Unterlagen hinsichtlich einer Altersrente aus und legte im Weiteren einen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales
Region Oberfranken Versorgungsamt vom 22.07.2009 vor, wonach bei ihm ein GdB von 70 und das Merkzeichen G zuerkannt worden
seien.
In einem am 19.02.2009 für die 3. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth in einer Streitigkeit der Alterssicherung für Landwirte
erstellten Gutachten führte der Sozialmediziner Dr.G. aus, dass beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen vorliegen würden:
- schwere chronische Atemswegserkrankung; - coronare Herzkrankheit; - Zustand nach wiederholter Coronarintervention; - degeneratives
Wirbelsäulensyndrom; - fortgeschrittene Gonarthrose; - Adipositas. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, einer - auch nicht
einer leichten - körperlichen Tätigkeit sechs Stunden und mehr nachzugehen. Allenfalls wäre noch eine geringgradige Tätigkeit
im Zeitrahmen unter drei Stunden möglich, wobei längeres Gehen und Stehen sowie die Einwirkung von bronchialen Reizstoffen
und übermäßige nervliche Belastung auszuschließen seien. Das Leistungsvermögen des Klägers habe sich in der letzten Zeit deutlich
verschlechtert. Es sei in diesem Umfang ab dem 05.02.2009, dem stationären Aufenthalt im Krankenhaus K., anzunehmen. Daraufhin
bewilligte die Landwirtschaftliche Alterskasse Franken und Oberbayern mit Bescheid vom 03.03.2009 dem Kläger mit Wirkung vom
01.03.2009 eine fortlaufende Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 13 des Gesetzes über die Alterssicherung über die Landwirte (ALG).
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung trotz dieser medizinischen Feststellungen mit Bescheid vom
17.03.2009 (korrekt 17.03.2010) ab, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.
Im Versicherungskonto seien im Zeitraum vom 23.02.2005 bis 22.02.2010 keine Pflichtbeiträge vorhanden gewesen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit einem auf den 29.03.2013 datierten Schreiben am 30.03.2010 Widerspruch ein und
machte geltend, dass für ihn aus anderen Gründen ein Leistungsanspruch bestehe. So sei die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt
und es bestehe auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Der Kläger machte
insbesondere geltend, dass bei der Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten auch solche gegenüber der Landwirtschaftlichen
Alterskasse geleisteten Beiträge berücksichtigt werden müssten. Es handele sich hierbei ebenfalls um Pflichtbeitragszeiten
nach Bundesrecht. Ansonsten wäre der Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2010 zurück, gegen den der Kläger Klage zum Sozialgericht
Bayreuth erhob (Az. S 7 R 672/10). In einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts in dieser Streitsache erklärte sich die Beklagte bereit, das am 30.03.2010
eingegangene Schreiben des Klägers als Antrag auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen anzusehen. Der
Kläger nahm daraufhin die damalige Klage zurück. In dem Erörterungstermin wies die damals zuständige Kammer auf Entscheidungen
des LSG Baden Württemberg vom 03.09.2003 (Az. L 2 RJ 3190/02) und des BSG vom 06.02.2003 (Az. B 13 RJ 17/02 R) sowie vom 19.05.2004 (Az. B 13 RJ 4/04 R) hin.
Die Beklagte kam mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25.09.2012 zum Ergebnis, dass der Kläger die Wartezeit für eine
Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht erfüllt habe. Ausgehend von einem beantragten Rentenbeginn zum 01.03.2010
enthalte das Versicherungskonto anstatt der erforderlichen 420 Monate nur 364 Monate.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 25.10.2012 zur Fristwahrung ohne nähere Begründung Widerspruch ein. Diesen wies
die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2013 zurück, nachdem der Widerspruch auch im Folgenden nicht näher begründet
worden sein sollte. Tatsächlich war aber im Januar 2013 bei der Beklagten ein Begründungsschreiben des Klägers eingegangen,
in dem dieser die nach Bundesrecht gezahlten Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse als berücksichtigungsfähig für
die Erfüllung der Wartezeit auf die beantragte Altersrente angesehen hatte und darauf verwiesen hatte, dass der eindeutige
Wortlaut des §
55 Abs.
1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) keine Auslegungslücke aufweise und das Bundessozialgericht zu Unrecht in kaum vergleichbaren Fällen auf Gesetzesmaterialien
und Gesetzesinitiativen verwiesen habe.
Bereits mit formlosem Schreiben vom 23.01.2013, eingegangen bei der Beklagten per Telefax am 24.01.2013, hatte der Kläger
bis zur nachträglichen Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ersatzweise eine Regelaltersrente beantragt
gehabt, die ihm auch beiwilligt worden war.
Am 24.04.2013 hat der Kläger zur Verfolgung seines Rentenanspruchs Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er habe bei der
Beklagten allein schon 364 Monate Pflichtbeitragszeiten. Weitere Pflichtbeiträge nach Bundesrecht habe er ab dem 01.04.1980
bis 31.12.2007 an die Landwirtschaftliche Alterskasse leisten müssen. Das zugehörige Gesetz sei Bundesrecht; nach dem ALG habe er 333 Monate Pflichtbeiträge gezahlt. Monate mit doppelter Beitragsbelegung könnten nur einfach angerechnet werden,
was 172 Monate mit doppelter Beitragsbelegung betreffe. Es wären aber zu den von der Beklagten berücksichtigten Zeiten weitere
161 Monate hinzuzufügen, so dass sich insgesamt 525 Monate mit "Pflichtbeiträgen nach Bundesrecht" ergeben würden.
Der Kläger hat ergänzend darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber beispielsweise im Unfallversicherungsrecht spezielle Regelungen
vorgesehen habe, die sich für Landwirte ergeben würden. Eine derartige Unterscheidung habe er im
SGB VI bei den Pflichtbeiträgen ausdrücklich nicht vorgenommen. Deshalb seien nach dem Willen des Gesetzgebers auch Pflichtbeiträge
zur Landwirtschaftlichen Alterskasse "Pflichtbeiträge nach Bundesrecht".
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden und mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2014
die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte
Menschen Bezug genommen. An die Landwirtschaftliche Alterskasse gezahlte Beiträge seien keine Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die durch das ALG geregelte Altersversorgung der Landwirte stelle ein von der Rentenversicherung nach dem
SGB VI unabhängiges Versorgungssystem dar. Wie bereits zum vorläufigen System GAL durch das Bundessozialgericht entschieden, sei
die Altershilfe für Landwirte ein auf einem Sondergesetz beruhendes gegenüber der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung selbständiges und berufstandsbezogenes Alterssicherungssystem für Landwirte,
ihre Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörige. Es diene sozial- und agrarpolitischen Zielen und sei auf die Bedürfnisse
der landwirtschaftlichen Bevölkerung zugeschnitten. Die Beiträge seien damit auch nicht einfach austauschbar in dem Sinn,
dass sie sich gegebenenfalls zu einer einheitlichen Beitragssumme addierten mit der Folge, dass sie durch diese Anhäufung
leistungsbegründend oder leistungserhaltend wirken könnten. Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte seien zur Wartezeiterfüllung
in der gesetzlichen Rentenversicherung somit nicht anrechenbar. Eine durch analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ausfüllbare planwidrige Gesetzeslücke bestehe nicht. Auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werde
verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 27.04.2014 am 29.04.2014 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt
und am 21.08.2014 begründet. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass seit dem 01.04.2013 eine Regelaltersrente gezahlt werde,
und hat sich im Übrigen die Begründung des Gerichtsbescheides zu eigen gemacht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.04.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 25.09.2012 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente für schwerbehinderte
Menschen ab dem 01.03.2010 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.04.2014 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine
Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat.
Nach §
37 Satz 1
SGB VI haben Versicherte Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben,
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Unstrittig war der Kläger zum angestrebten Rentenbeginn schwerbehindert; er hatte zwar das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet,
war aber wegen des Überschreitens des 62. Lebensjahres zur vorzeitigen Inanspruchnahme berechtigt (§
37 Satz 2
SGB VI). Auch die zwischenzeitlich erfolgte Bewilligung einer Regelaltersrente (§
35 SGB VI) steht der - früheren - Rentenbewilligung nicht entgegen, weil nach §
34 Abs.
4 SGB VI nur der nachträgliche Wechsel in eine andere Altersrentenart ausgeschlossen ist.
Der Kläger hat die erforderliche Wartezeit unstrittig durch die gegenüber der Rentenversicherung - Deutsche Rentenversicherung
Bund - gezahlten Beiträge jedoch nicht erfüllt. Der Auffassung des Klägers, wonach zur Erfüllung der Wartezeit auch Zeiten
der Versicherung nach dem ALG heranzuziehen sind, ist die Beklagte zu Recht nicht gefolgt.
Nach §
51 Abs.
3 SGB VI werden auf die Wartezeit von 35 Jahren alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Rentenrechtliche Zeiten
sind nach §
54 Abs.
1 SGB VI Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. §
55 Abs.
1 Satz 1
SGB VI führt zum Begriff der Beitragszeiten aus: "Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten)
oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind". Zu den Pflichtbeitragszeiten im Sinne dieser Vorschrift zählen jedoch nicht
alle Beitragszahlungen, zu deren Zahlung man auf Grund eines Bundesgesetzes verpflichtet ist, wie man nach dem Wortlaut vermuten
könnte. Denn das wären etwa auch Zahlungen zur Unfall- oder Krankenversicherung, was offensichtlich unsinnig ist. Vielmehr
ist eine Beschränkung zu beachten, die aus anderen Auslegungsmerkmalen herzuleiten ist. Im Ergebnis zählen hierzu nur Beitragszahlungen,
deren Zahlungspflicht sich aus dem
SGB VI ergibt.
Dies ist klar aus der Systematik des Gesetzes zu ersehen. So bestimmt etwa §
197 Abs.
1 SGB VI: "Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist."
Der Begriff der Pflichtbeiträge ist für das
SGB VI in §
55 Abs.
1 SGB VI eingeführt. Die Vorschrift kann sich nur auf Beitragszahlungen innerhalb des
SGB VI beziehen, da keine Regelungsbefugnis für andere Bereiche damit verbunden ist und etwaige Ausnahmen deutlich angegeben hätten
sein müssen. Daraus ist zu ersehen, dass es sich bei den nach Bundesrecht zu zahlenden Pflichtbeiträgen um solche handeln
muss, die auf Grund einer Versicherung kraft Gesetzes (§§
1 bis
4 SGB VI) gezahlt werden.
Zwar sind Beiträge, die nach den Vorschriften des ALG gezahlt werden müssen, unzweifelhaft Pflichtbeiträge nach Bundesrecht, ebenso wie die Unfall- und Krankenversicherungsbeiträge
auch; sie sind aber allesamt nicht von §
55 Abs.
1 Satz 1
SGB VI erfasst und damit eben gerade nicht bei der Wartezeitberechnung nach §
51 Abs.
3 SGB VI zu berücksichtigen. Für die Unfall- und Krankenversicherung gibt es schon offensichtlich keinerlei Verknüpfung. Aber auch
für eine Regelung dergestalt, dass der Begriff der Pflichtbeiträge mit Zahlungspflicht nach Bundesrecht sich allgemein auf
Beiträge zu Alterssicherungssystemen - auch solchen außerhalb des
SGB VI - erstrecken soll und damit Beiträge nach dem ALG erfassen soll, gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Grenzziehung ist vielmehr zutreffend so aufzufassen, dass nur Beitragszahlungen
nach dem
SGB VI zu berücksichtigen sind. Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung (vgl.
die von der Beklagten und dem SG Bayreuth bereits angegebenen Fundstellen: LSG Baden Württemberg vom 03.09.2003 - Az. L 2 RJ 3190/02 - und des BSG vom 06.02.2003 - Az. B 13 RJ 17/02 R - sowie vom 19.05.2004 - Az. B 13 RJ 4/04 R - jeweils zitiert nach [...]).
Die vorgenommene Gesetzesauslegung ist auch nicht verfassungswidrig. Durch die Aufteilung auf verschiedene Bereiche der Alterssicherung
etwa für Arbeitnehmer, Selbstständige, Landwirte, Künstler und Freiberufler mit berufsständischer Absicherung wird den Besonderheiten
des jeweiligen Bereichs Rechnung getragen. So hat etwa das BSG (Urt. v. 16.06.2005, Az. B 10 LW 1/03 R - zitiert nach [...]) darauf hingewiesen, dass Landwirte typischerweise bei Eintritt in den Ruhestand über Hofübergabeverträge
und Verpachtungen freiere Gestaltungsmöglichkeiten und andere Absicherungsgrundlagen haben und nicht so auf die gesetzliche
Alterssicherung angewiesen sind wie Arbeitnehmer. Es kann auch nicht verlangt werden, dass zwischen den verschiedenen Bereichen
der Alterssicherung eine Kompatibilität und gegenseitige Anerkennung von eingebrachten Beitragszeiten zu erfolgen hat. Zwar
wäre die Regelung, wie sie sich der Kläger vorstellt, wonach für die Wartezeit die Beitragszeiten in den verschiedenen Systemen
zusammengenommen werden, die Zahlungshöhe dann aber nur innerhalb des Systems ermittelt wird, rechtlich grundsätzlich möglich;
der Gesetzgeber hat aber keine entsprechende Regelung getroffen und war hierzu auch nicht verpflichtet.
Es handelt sich hierbei auch nicht um eine planwidrige Regelungslücke, wie die Diskussion bei Einführung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG gezeigt hat (vgl. BSG a.a.O.), sondern um eine seinerzeit vom Gesetzgeber zwar zunächst angedachte, dann aber nicht eingeführte Gesetzesgestaltung.
Mit der Regelung im ALG ist ein Durchrutschen zwischen dem allgemeinen und dem landwirtschaftlichen Sicherungssystem - was insbesondere bei Ehefrauen
von Landwirten verhindert werden sollte - bereits ausgeschlossen, weil im Rahmen der landwirtschaftlichen Alterssicherung
auch die im allgemeinen System zurückgelegten Beitragszeiten für die Begründung eines Anspruchs herangezogen werden können.
Für eine Ausweitung auch in der umgekehrten Richtung, d.h. eine Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ALG im Rahmen des
SGB VI, besteht damit nicht mehr der gleiche Bedarf. Zudem gehört der Kläger auch nicht der seinerzeit als besonders schutzbedürftig
beschriebenen Gruppe der Ehefrauen von Landwirten an.
Auch der Hinweis des Klägers, dass etwa im
SGB VII Sonderregelungen für die Landwirtschaft existierten und dies im
SGB VI nicht der Fall sei, ist kein Argument zu Gunsten der Ansicht des Klägers. Im
SGB VI sind Sonderregelungen für die Landwirtschaft ja gerade deshalb entbehrlich, weil anders als im Unfallversicherungsrecht für
die Alterssicherung der Landwirte mit dem ALG ein vollständig eigenständiges Gesetz geschaffen worden ist.
Eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber einer vergleichbaren Personengruppe liegt nicht vor. Nachdem auch die gesetzliche
Möglichkeit zur parallelen Entrichtung von freiwilligen Beiträgen nach dem
SGB VI bestanden hat, ist auch das Eigentumsrecht des Klägers - was insbesondere im Hinblick auf die hier nicht streitgegenständliche
Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente bedeutsam sein könnte - nicht verletzt.
Die angefochtene Entscheidung der Beklagten entspricht dem geltenden Recht. Dementsprechend sind auch die Feststellungen der
erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.