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LSG Bayern, Beschluss vom 25.03.2019 - 20 P 35/18
Beitragszuschlag für Kinderlose Nicht relevanter Grund für eine Kinderlosigkeit Kein Befreiungstatbestand vom Beitragszuschlag für ungewollt Kinderlose
Beitragszuschlag in der sozialen Pflegeversicherung bei ungewollter Kinderlosigkeit
1. Der Grund für eine Kinderlosigkeit - gewollt oder ungewollt - ist für die Erhebung des Beitragszuschlags nicht relevant.
2. Ungewollt Kinderlose leisten genau wie gewollt Kinderlose keinen generativen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung und deshalb hat der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu Recht keinen Befreiungstatbestand vom Beitragszuschlag für ungewollt Kinderlose vorgesehen.
Normenkette:
SGB XI § 55 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 07.02.2018 S 15 P 108/16
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Klägerin hat Missbrauchskosten in Höhe von 750,- € an die Staatskasse zu zahlen.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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