Gründe:
Der Kläger begehrt mit seiner als Feststellungsklage erhobenen Klage die Klärung der ordnungsgemäßen Entrichtung von Beiträgen
zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung durch den Sozialhilfeträger. Das angerufene Sozialgericht hat mit
Beschluss vom 25. Oktober 2018 die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe eine
Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, dieser aber nicht ermöglicht, eine inhaltliche Prüfung der Klage durchzuführen, so
dass die Versicherung allein deshalb eine Deckungszusage verweigert habe.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Nach §
172 Abs.
3 Nr.
2a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen
oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Mit der Einführung der Bestimmung des §
172 Abs.
3 Nr.
2a SGG hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei Prozesskostenhilfeentscheidungen
nur noch vorgesehen, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (BT-Drucks. 16/7716, S. 22
zu Nr. 29 Buchst. b Nr. 3). An einer solchen Entscheidung über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache fehlt es jedoch, wenn
das Sozialgericht - wie hier - den Antrag auf Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Kläger
die zu erwartenden Prozesskosten bei der von ihm zu fordernden Mitwirkung durch seine Rechtsschutzversicherung hätte decken
können. Denn der durch eine Rechtsschutzversicherung vermittelte Anspruch auf Rechtsschutz in sozialgerichtlichen Angelegenheiten
stellt ein vermögenswertes Recht i.S. von §
115 Abs.
3 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) dar (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. September 2017 - L 3 AS 201/17 B PKH -, juris).
Ob die Rechtsauffassung des Sozialgerichts hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung des Klägers zutreffend ist und ob das
Sozialgericht den Kläger auf seine Mitwirkungsobliegenheiten hätte hinweisen und ihm zur Erfüllung seiner Pflichten eine Frist
nach §
118 Abs.
2 Satz 4
ZPO hätte setzen müssen, ist für die Unzulässigkeit der Beschwerde ebenso ohne Bedeutung wie die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung
über die Zulässigkeit der Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss; eine durch Gesetz ausgeschlossene Beschwerde kann nicht
durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zulässig werden.
In der Sache weist der Senat jedoch im Anschluss an die bereits zitierte Entscheidung des Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
sowie des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 31. Mai 2016 - L 1 R 369/13 -, juris) auf Folgendes hin:
Nach §
73a SGG i.V.m. §
115 Abs.
3 Satz 1
ZPO hat der um Prozesskostenhilfe nachsuchende Beteiligte für die Prozessführung vorrangig sein Vermögen einzusetzen, soweit
dies zumutbar ist. Der durch eine Rechtsschutzversicherung begründete Anspruch auf Rechtsschutz in sozialrechtlichen Angelegenheiten
stellt ein vermögenswertes Recht im Sinne von §
115 Abs.
3 Satz 1
ZPO dar (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 07.01.2016, B 13 R 260/13 B, juris). Zwar gilt dies im Regelfall nicht, wenn die Rechtsschutzversicherung die Gewährung von Rechtsschutz konkret abgelehnt
hat (BSG a.a.O.). Hiervon ist allerdings eine Ausnahme zu machen, wenn die Vereitelung der Rechtsschutzgewährung allein dem Rechtsschutzversicherten
anzulasten ist. So kann sich die Beantragung von PKH im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn der Antragsteller
seine Vermögenslosigkeit durch eigenes Verhalten herbeigeführt hat (Leopold in Roos/Wahrendorf,
SGG, §
73a Randzff. 26). Prozesskostenhilfe ist eine besondere Art der Sozialhilfe auf dem Gebiet gerichtlichen Rechtsschutzes, so dass
ein Antragsteller wegen des für Sozialhilfe (§
2 Abs.
1 Sozialgesetzbuch/ Zwölftes Buch) und Prozesskostenhilfe (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
115 ZPO) gleichermaßen geltenden Subsidiaritätsprinzips verpflichtet ist, die dem Justizfiskus durch Prozesskostenhilfe entstehenden
Ausgaben gering zu halten. Er darf sich deshalb nicht gezielt unvermögend machen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 16.02.2005, L 6 U 236/04, juris). Aus demselben Grund muss der Antragsteller vor Inanspruchnahme der Allgemeinheit versuchen, eine Änderung der Entscheidung
auf Versagung des Rechtsschutzes zu erreichen, soweit dies möglich und zumutbar ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
31.05.2016, L 1 R 369/13, juris, für den Fall einer nicht hinreichend begründeten Rechtsschutzverweigerung). Diesen Verpflichtungen ist der Kläger
hier nicht nachgekommen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (vgl. §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
127 Abs.
4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. §
177 SGG).