LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.03.2019 - 4 KR 50/16
Erstattung der Kosten für eine Versorgung mit einem Echthaarteil
Anspruch auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
Notwendige Versorgung zum Behinderungsausgleich
1. Der Anspruch auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben setzt bei einer Frau nicht voraus, dass ihr ursprüngliches Aussehen
durch einen Haarersatz so weit wie möglich wiederhergestellt wird.
2. Der Behinderungsausgleich beinhaltet allerdings die notwendige Versorgung, um den Verlust des natürlichen Haupthaares für
einen unbefangenen Beobachter nicht auf den ersten Blick erkennbar werden zu lassen.
Vorinstanzen: SG Osnabrück S 3 KR 286/11
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 26. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte
trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Berufungsinstanz. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin Anspruch auf vollständige Erstattung der Kosten für eine Versorgung
mit einem Echthaarteil nach Maßanfertigung hat.
Die 1964 geborene Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse (KK) gesetzlich krankenversichert. Sie leidet seit Jahren unter
einem zunehmenden polyzyklischen Haarausfall aufgrund einer Psoriasis capitis bzw. vulgaris. Unter Vorlage eines Kostenvoranschlages
für ein Echthaarteil nach Maßanfertigung der Firma Haarpraxis G. und einer Verordnung des Facharztes für Innere Medizin Dr.
H. vom 2. Dezember 2010 beantragte sie die Kostenübernahme für ein handgeknüpftes Echthaarteil (1.290,- Euro). Die Beklagte
genehmigte daraufhin die Kostenübernahme bis zu einem Höchstbetrag von 511,- Euro. Die teilweise Kostenübernahme beruhte auf
einem Befundbericht des Facharztes für Dermatologie Dr. I. vom 8. Februar 2011, einer vorgelegten Fotodokumentation vom 27.
Januar 2011 sowie einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vom
11. März 2011. Dagegen richtete sich die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 6. Mai 2011, in dem sie die vollständige Erstattung
der Kosten für den handgefertigten Haarersatz forderte. Im Rahmen der Bezuschussungshöhe sei nur eine Versorgung mit einem
herkömmlichen Kunsthaarersatz möglich. Dieser werde bei täglichem Tragen niemals eine Haltbarkeit von mehr als sechs Monaten
aufweisen. Auch aus reinen Gesundheitsgründen sei der Kunsthaarersatz nicht ausreichend. Die handelsüblichen Kunsthaarperücken
seien eigentlich nur für rein modische Zwecke oder nur kurze tägliche Tragezeiten ausgelegt. Das Untermaterial dieser Perücken
sei relativ grob, weit und fast ausschließlich aus synthetischen Materialien gearbeitet. Völlig ungeeignet seien diese reinen
Mode-Kunsthaarperücken bei unbehaarter bzw. nahezu unbehaarter Kopfhaut. Werde beim Tragen einer solchen Perücke der Kopf
leicht nach vorne geneigt, so seien die Belüftungsöffnungen am Hinterkopf zu sehen und würden bei völliger Kahlköpfigkeit
den Blick auf die unbehaarte Kopfhaut des Trägers frei geben. Diese Form der Verarbeitung beinhalte zudem Gesundheitsrisiken,
weil der Träger durch die nicht vorhandene Atmungsaktivität des Kunsthaares anfällig für Erkältungs- und Grippekrankheiten
werde. Der größte Nachteil der Kunsthaarfaser gegenüber dem Echthaar sei, dass sie im Gegensatz zum menschlichen Haar keine
Feuchtigkeit aufnehme und keine Körperwärme zwischenspeichern könnte. Gerade diese Gefahrenquelle für die Gesundheit ließe
die Versorgung mit Kunsthaarperücken als generell nicht ausreichend erscheinen.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2011 lehnte die Beklagte eine höhere Bezuschussung/Kostenübernahme für den Haarersatz ab. Der MDK
habe in seinem Gutachten mitgeteilt, dass die Notwendigkeit der Versorgung mit einem Haarersatz gegeben sei. Die Notwendigkeit
eines Echthaarteils nach Maßanfertigung werde jedoch nicht als notwendig erachtet. Zur Wiederherstellung eines unauffälligeren
Erscheinungsbildes wäre auch eine Kunsthaarperücke ausreichend. Es handele sich um einen sog. mittelbaren Behinderungsausgleich.
Hier seien die gesetzlichen KKen nach bestehender Rechtsprechung nur für den Basisausgleich von Behinderungsfolgen eintrittspflichtig.
Es lägen keine Gründe vor, die eine Kunsthaarperücke als nicht ausreichend und zweckmäßig erscheinen ließe. Bezüglich der
Höhe der Kostenübernahme für eine Kunsthaarperücke erfolge eine Begrenzung auf den bewilligten Betrag in Höhe von 511,- Euro
aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB V). Durch den bewilligten Betrag seien bundesweit Kunsthaarperücken zu erhalten, die den Anforderungen genügen würden. Beispielhaft
sei hier die Firma J. erwähnt, die bundesweit Filialen unterhalte und bei der ebenfalls über das Telefon oder im Internet
Haarersatz bezogen werden könnte. Vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes könne auch nach der Rechtsprechung, beispielsweise
des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 12. September 2002, L 16 KR 25/00) keine höhere Kostenübernahme verlangt werden, als die Kosten für die günstigste Versorgung, auch wenn Wettbewerber zu unterschiedlichen
Konditionen anbieten würden. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 19. Mai 2011.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2011 zurück. Die Voraussetzungen für die Übernahme
der Kosten für ein Echthaarteil nach Maßanfertigung seien nicht erfüllt. Laut dem Gutachten des MDK sei ein Echthaarteil nach
Maßanfertigung nicht notwendig. Zur Wiederherstellung eines unauffälligeren Erscheinungsbildes wäre hier auch eine Kunsthaarperücke
ausreichend. Die Begrenzung auf den Betrag in Höhe von 511,- Euro erfolge aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Für den
bewilligten Betrag seien bundesweit Kunsthaarperücken zu erhalten, die den Anforderungen genügen würden.
Die Klägerin hat am 29. Juli 2011 unter Beibehaltung ihres Begehrens Klage vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben. Sie habe auch Anspruch auf eine über den Betrag in Höhe von 511,- Euro hinausgehende Bezuschussung in
Höhe von 719,- Euro (Gesamtbetrag der Versorgung mit einem Haarteil 1.230,- Euro abzüglich des Eigenanteils in Höhe von 10,-
Euro). Gemäß §§ 27 Nr. 3, 32 ff. SGB V sei einem Versicherten ein Anspruch auf Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln eingeräumt. Versicherte hätten generell Anspruch
auf Leistungen zur Behandlung von Krankheiten. Sei der Versicherungsfall "Krankheit" eingetreten, umfasse die Krankenbehandlung
gem. § 27 SGB V die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, vorausgesetzt, dass sie notwendig sei, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen,
ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Das gelieferte Heilmittel müsse als Leistung der Kasse
ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Im Rahmen der Bezuschussungshöhe in Höhe von 511,- Euro sei nur eine Versorgung
mit einer herkömmlichen Kunsthaarperücke im unteren bis mittleren Preissegment möglich. Die Versorgung mit einem medizinischen
Haarersatz sei für diesen Betrag nicht zu erlangen. Die Klägerin wiederholte insofern ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.
Völlig ungeeignet seien Mode-Kunsthaarperücken bei unbehaarter und großflächig unbehaarter Kopfhaut oder beim permanenten
Einsatz als Haarintegration, bei der auch die eigenen Haare gezeigt würden, wie es bei der Klägerin der Fall sei. In der Vergangenheit
habe sie bereits Echthaarteile von der KK zugesprochen bekommen. Das optische Erscheinungsbild von Kunsthaarperücken sei bereits
nach kurzer Tragezeit beeinträchtigt und die gesamte Lebensdauer der Perücke limitiert. Die Kunsthaarperücke könne im Gegensatz
zur Echthaarperücke Feuchtigkeit, Fette und Salze nicht aufnehmen, sodass diese von der darunterliegenden Haut nicht "abgedunstet"
würden und es zu vermehrter Schweißbildung käme.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 26. November 2015 unter Abänderung der Bescheide vom 6. April 2011 und 18. Mai 2011 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2011 verurteilt, der Klägerin die Kosten für die Versorgung mit einem Echthaarteil
in der tatsächlich entstandenen Höhe abzüglich des Eigenanteils in Höhe von 10,- Euro zu erstatten. Die Beklagte werde verurteilt,
der Klägerin 540,- Euro zu erstatten. Die zulässige Klage sei auch begründet. Mit der Begrenzung auf eine Kostenübernahme
in Höhe von 511,- Euro für die Versorgung der Klägerin mit Haarersatz stelle sich die Entscheidung der Beklagten als rechtswidrig
dar. Grundlage des Erstattungsanspruchs der Klägerin sei § 13 Abs. 3 SGB V. Die Prüfung richte sich letztendlich nach der eigentlichen Anspruchsgrundlage für den Sachleistungsanspruch. Dies sei vorliegend
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Hiernach hätten Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,
die im Einzelfall erforderlich seien, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen
oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen seien. Zu beachten sei dabei das sich aus § 12 SGB V ergebende Wirtschaftlichkeitsgebot. Von den in § 33 Abs. 1 SGB V genannten Tatbestandsalternativen käme die 3. Alternative zum Tragen, wonach von der KK ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich
beansprucht werden könnte. Der Behinderungsausgleich kenne zweierlei Zielrichtungen. Zum einen stehe der Ausgleich der ausgefallenen
oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst im Vordergrund, wie es z.B. insbesondere bei Prothesen der Fall sei. Bei diesem
sog. unmittelbaren Behinderungsausgleich gelte das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und
zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Dabei könne die Versorgung
mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher
erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens
mit einem nicht behinderten Menschen erreicht sei. Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden
Hilfsmittels sei grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn zwei tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich
teure Hilfsmittel zur Wahl stünden. Daneben könnten Hilfsmittel zum anderen den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen
der Behinderung auszugleichen. In diesem Rahmen sei die gesetzliche Krankenversicherung allerdings nur für den Basisausgleich
der Folgen der Behinderung eintrittspflichtig. Es gehe nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit
den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
sei in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit
und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolgs, um ein selbstständiges Leben zu führen und die
Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation sei hingegen
Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zu mittelbaren Behinderungsausgleich sei von der GKV daher nur zu
gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten Leben beseitigen oder mildern und damit ein allgemeines Grundbedürfnis
des Lebens beträfe. Dies bedeute, dass dann, wenn es um einen Ausgleich ohne Verbesserung elementarer Körperfunktionen allein
zur Befriedigung eines sonstigen allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens gehe, sich der Umfang der Leistungspflicht
der KK nicht nach dem technisch Machbaren bemesse. Ziel der Hilfsmittelversorgung sei daher für den Bereich des Haarersatzes
nicht die möglichst umfassende Rekonstruktion des verloren gegangenen früheren Zustands, sondern nur die Gewährleistung der
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Doch auch im Hinblick darauf, dass hier nur der mittelbare Behinderungsausgleich betroffen
sei, sei die Entscheidung der Beklagten nach Auffassung des Gerichts nicht haltbar. Die Klägerin leide ausweislich der ärztlichen
Verordnung und der vorhandenen Bilddokumentation an kreisrundem Haarausfall. Dies bedeute, es liege nicht etwa eine Kahlköpfigkeit
vor, bei der das Tragen einer Perücke die Folge wäre. Vielmehr gehe es darum, die haarlosen Areale der Kopfhaut zu bedecken.
Dies habe zur Folge, dass die noch vorhandene Kopfbehaarung mit Haarersatz zusammenzubringen sei. Die Klägerin könne nicht
gezwungen werden, eine vollständige Perücke zu tragen, obwohl der bestehende Haarausfall nur einen Teil der Kopfhaut beträfe.
Nur durch die Einarbeitung eines Echthaarteils ließe sich erreichen, dass nicht bereits jedem unbefangenen Beobachter auffalle,
dass die Frisur aus Kunst- und Echthaar bestehe. Auch ließe sich nur durch die Verwendung von Echthaaren erreichen, dass die
Haare in derselben Farbe eingefärbt seien. Die Klägerin brauche sich daher nicht mit der von der Beklagten bewilligten Kostenübernahme
in Höhe von 511,- Euro zu begnügen. Darüber hinaus ließe sich auch nicht die Höhe der Kosten für das nach Maß angefertigte
Echthaar kritisieren. Von der Klägerin selbst seien noch 550,- Euro gezahlt worden, sodass sich mit dem von der Beklagten
gewährten Betrag insgesamt Kosten von etwa mehr als 1.000,- Euro ergäben, die für eine handwerkliche Arbeit in dieser Art
und Qualität angemessen seien. Soweit dazu von der Beklagten geltend gemacht worden sei, dass der von ihr bewilligte Betrag
ausreichend sei, da er von anderen betroffenen Versicherten nicht in Frage gestellt werde, halte das Gericht diese Schlussfolgerungen
der Beklagten für nicht zwingend. Dass Versicherte sich nicht gegen die Höhe der Kostenbeteiligung wenden, könne auch daran
liegen, dass man die Entscheidung der Beklagten einfach hinnehme und diesen Betrag akzeptiere, da diese Versicherten ähnlich
wie bei einer Versorgung mit Sehhilfen oder Zahnersatz nicht erwarten würden, vollständigen Kostenersatz zu erhalten. Die
der Klägerin entstandenen Kosten seien ihr daher abzüglich eines von ihr zu tragenden Eigenanteils zu erstatten.
Die Beklagte hat gegen das am 6. Januar 2016 zugestellte Urteil am 1. Februar 2016 Berufung bei dem LSG Niedersachsen-Bremen
eingelegt. Es widerspräche dem Wirtschaftlichkeitsgebot, die Kosten für die Versorgung mit einem Echthaarersatz über den bereits
im Verwaltungsverfahren bewilligten Kostenanteil hinaus zu erstatten. Die Höhe der angefochtenen Kostenbeteiligung resultiere
aus einer Marktbeobachtung der Beklagten aus dem Jahre 2009. Der Preisrahmen der damaligen Auswahl werde entsprechend der
Veränderungen der Bezugsgröße jährlich angepasst. Damit bestehe eine realistische und nicht willkürliche Methode zur Berechnung
der von der Beklagten zu übernehmenden erforderlichen Kosten. Nach diesen Maßgaben sei die Höhe der von der Klägerin beantragten
Kosten von über 1.000,- Euro nicht plausibel. Sowohl Perücken als auch Haarteile seien, selbst in Echthaar, bereits zu der
von der Beklagten bewilligten Kostenübernahme zu bekommen. Als Recherchebeispiel möge aktuell dazu der Echthaarersatz Sekhmet
des K. Haarverlängerung Online-Shop der Fa. K. Collection & Echthaargroßhandel, L., für 378,- Euro dienen. Bezüglich der Frage,
ob das Echthaar dem Kunsthaar vorzuziehen sei, sei nicht bekannt, dass die Klägerin trotz vereinzelnder Hautveränderungen
wie Psoriasis in irgendeiner Weise zu allergischen Reaktionen im Zusammenhang mit der Befestigung von Haarersatzteilen neige,
zumal auch nur ein eingegrenztes Areal des Haupthaarbereiches betroffen sei. Eine diesbezügliche Kontaktallergie werde in
dem von der Klägerin vorgerichtlich vorgelegten und aktenkundigen ärztlichen Bericht des Dr. I. vom 8. Februar 2011 ausdrücklich
verneint. Ergänzend zu den bereits aktenkundigen Recherchen der Beklagten werden auch insoweit noch weitere Kostenbeispiele
für künstliche und einarbeitbare Haarteile der Firma M., Niederlassung N., vorgelegt. Auf die dort aufgeführten, im Vergleich
zur Kostenzusage der Beklagten weit geringeren, Kostenzuschüsse werde hingewiesen. Auch sei die Beklagte weiterhin der Auffassung,
dass durchaus eine Perücke, die im Gegensatz zu einem einzuarbeitenden Haarteil flexibel genutzt werden könnte und auch in
Echthaarausführung kostengünstiger sei, als ausreichende und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung in Frage käme, wenn es
um die hier maßgebliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gehe. Diese Teilhabe erfolge nicht permanent. Letztlich dürfte
sich auch die Klägerin nicht überwiegend in der Öffentlichkeit, sondern erhebliche Zeit im privaten Umfeld bewegen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 26. November 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den gesamten Inhalt
der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Vorliegend konnte die Berichterstatterin als Einzelrichterin eine Entscheidung treffen, da die Beteiligten zu diesem Vorgehen
ihr Einverständnis erteilt haben (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 26. November 2015 der Klägerin einen (restlichen) Erstattungsanspruch zuerkannt. Grundlage des Erstattungsanspruchs
ist § 13 Abs. 3 SGB V: Konnte die KK eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt
und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der KK in der entstandenen
Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. In Betracht kommt vorliegend allein der Fall der unberechtigten Ablehnung
einer Leistung. Dabei reicht es grundsätzlich aus, dass der Versicherte sich die begehrte Leistung auf eigene Kosten beschafft
hat, nachdem ihm die KK die Entscheidung über die Ablehnung des Leistungsantrags bekannt gegeben hat. Der Erstattungsanspruch
ist begründet, da die Klägerin ein Anspruch auf Versorgung mit einem maßgefertigten Haarteil hat. Die angebotene Versorgung
mit einer serienmäßig gefertigten Kunsthaarperücke reicht nicht aus.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V iVm § 33 Abs.1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln,
die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen
oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Ein partieller Haarverlust stellt bei einer Frau eine Behinderung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V dar. Die Klägerin ist wegen ihres krankheitsbedingten Haarverlusts in ihrer körperlichen Funktion beeinträchtigt (vgl. dazu
auch BSG, Urteil vom 23. Juli 2002, B 3 KR 66/01 R, zitiert nach juris). Der krankheitsbedingte dauerhafte Verlust von Teilen des Haupthaares beruht bei ihr auf ekzematösen
Hautentzündungen, hervorgerufen durch die bei ihr bestehende Erkrankung Psoriasis vulgaris, die zu Vernarbungen und einem
Absterben von Haarfollikel geführt haben. Zutreffend ist das SG unter Berücksichtigung der Maßgaben der gesetzlichen Regelungen (insbesondere §§ 33 Abs. 1, 2 Abs. 4 , 12 Abs. 1 SGB V) im Einzelfall der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch auf ein maßgefertigtes Haarteil besteht. Hinsichtlich
der weiteren Begründung kann vollumfänglich auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen werden (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Rein ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:
Ziel der Versorgung behinderter Menschen mit Hilfsmitteln ist die Förderung ihrer Selbstbestimmung und ihrer gleichberechtigten
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die sich daraus ergebende Frage, welche Qualität und Ausstattung ein Hilfsmittel haben
muss, um als geeignete, notwendige, aber auch ausreichende Versorgung des Versicherten gelten zu können, beantwortet sich
danach, welchem konkreten Zweck die Versorgung im Einzelfall dient. Soll ein Hilfsmittel die Ausübung einer beeinträchtigten
Körperfunktion unmittelbar ermöglichen, ersetzen oder erleichtern (wie zum Beispiel Prothesen), ist grundsätzlich ein Hilfsmittel
zu gewähren, dass die ausgefallene bzw. gestörte Funktion möglichst weitgehend kompensiert, also den umfassendsten Gebrauchsvorteil
bietet. Qualität und Wirksamkeit der Leistung müssen insoweit dem allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Geht es hingegen um einen Ausgleich ohne Verbesserung elementarer Körperfunktionen allein zur Befriedigung eines sonstigen
allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens (zB Kommunikation, Schaffung eines geistigen und körperlichen Freiraums,
selbstständiges Wohnen, Bewegen im Nahbereich der Wohnung, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben) bemisst sich der Umfang der
Leistungspflicht der KK - wie dies bereits das SG zutreffend ausgeführt hat - nicht nach dem technisch Machbaren. Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben setzt bei einer
Frau nicht voraus, dass ihr ursprüngliches Aussehen durch den Haarersatz so weit wie möglich wiederhergestellt wird; Ziel
der Hilfsmittelversorgung ist nicht die möglichst umfassende Rekonstruktion des verloren gegangenen früheren Zustands, sondern
nur die Gewährleistung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Daraus folgt, dass auch der Wunsch der Versicherten nach
einer bestimmten Frisur dann nicht maßgeblich ist, wenn er mit Mehrkosten verbunden ist. Der Behinderungsausgleich umfasst
nur die Versorgung, die notwendig ist, um den Verlust des natürlichen Haupthaares für einen unbefangenen Beobachter nicht
sogleich erkennbar werden zu lassen.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist die Versorgung mit einer Kunstperücke zu einem Festbetrag nicht als zweckmäßige
Versorgung der Klägerin anzusehen. Vorliegend besteht Einigkeit zwischen den Beteiligten darüber, dass die Klägerin mit einem
Haarersatz zu versorgen ist. Insbesondere unter Berücksichtigung der bei ihr bestehenden Erkrankung Psoriasis vulgaris ist
allerdings die Versorgung mit einer Kunsthaarperücke, die den Kopf vollständig bedeckt, nicht als zweckmäßig anzusehen. Folge
der Erkrankung sind größere harmlose Areale. Dementsprechend schildert der behandelnde Dermatologe Dr. I. u.a. in seinem Bericht
vom 8. Februar 2011, dass sich unter dem Haarteil großflächige, zum Teil vernarbte, zum Teil atrophe Hautveränderungen ohne
Haare befinden. Im Einzelfall der Klägerin ist das noch vorhandene Kopfhaar mit dem Haarersatz der Gestalt zusammenzubringen,
dass einem unbefangenen Beobachter der Verlust des Haupthaares nicht erkennbar wird. Dies lässt sich nur durch die Einarbeitung
eines eingefärbten und entsprechend den Bedürfnissen der Klägerin angefertigten Haarteils erreichen. Verschärfend kommt im
vorliegenden Fall hinzu, dass eine vollständige Abdeckung des Haupthaares durch eine Kunsthaarperücke unter Berücksichtigung
der bei der Klägerin bestehenden Grunderkrankung Psoriasis vulgaris von Vornherein kontraindiziert ist.
Die Berufung der Beklagten konnte keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.
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