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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.08.2014 - 8 AY 53/14 B ER
Anspruch auf existenzsichernde Leistungen für visumfrei nach Deutschland eingereiste Drittstaatsangehörige; Keine Befreiung von der Visumpflicht bei Einreise zum Zwecke eines Daueraufenthalts; Rechtwirkung von Fiktionsbescheinigungen
1. Ausländer gehören zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, wenn sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
2. Eine titelfreie (d.h. visumfreie) Einreise ist nur dann als erlaubt anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck auch nur auf einen Kurzaufenthalt gerichtet ist.
3. Für die Befreiung von der Visumpflicht nach Art. 1 Abs. 2 EU-VisaVO ist nicht allein in objektiver Sicht die Angehörigkeit der betroffenen Person zu einem der in der Liste des Anhangs II der EU-VisaVO aufgeführten Staaten maßgeblich, sondern die mit dem Aufenthalt in Deutschland verbundenen Absichten bzw. Vorstellungen im Zeitpunkt der Einreise. Beabsichtigt der Ausländer schon bei der Einreise einen Aufenthalt, der wegen der Überschreitung des zeitlichen Rahmens eines Visums bedurft hätte, besteht für die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO kein Raum.
Normenkette:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5
,
AsylbLG § 1 Abs. 1
,
AufenthG (2004) § 14 Abs. 1 Nr. 2
,
AufenthG (2004) § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
AufenthG (2004) § 50 Abs. 1
,
AufenthG (2004) § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
AufenthG (2004) § 81 Abs. 3 S. 1
,
AufenthG (2004) § 81 Abs. 5
,
AufenthG § 50 Abs. 1
,
EU-VisaVO Art. 1 Abs. 2
,
SGB II § 8 Abs. 2
,
SGB XII § 21 S. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 4
,
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 Art. 1 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Hannover 05.05.2014 S 53 AY 12/14 ER
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 5. Mai 2014 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit ab dem 22. April 2014 bis zur Entscheidung über ihren Leistungsantrag vom 22. April 2014 vorläufig Leistungen gemäß § 3 AsylbLG nach der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgericht vom 18. Juli 2012 (- 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.

Entscheidungstext anzeigen: