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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2014 - 7 AS 1035/14
Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelbedarfs nach dem SGB II für einen niederländischen Staatsangehörigen (hier: Folgenabwägung) Sicherstellung der Erreichbarkeit eines Wohnungslosen Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II
1. Die Erreichbarkeit eines Wohnungslosen kann auch dadurch sichergestellt werden, dass er sich jeden Tag bei einer anerkannten Beratungs- und Betreuungseinrichtung (hier eine Diakonie, von der der Wohnungslose Lebensmittel erhält) meldet, die sich im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des entsprechenden Grundsicherungsträgers befindet und die sich verpflichtet, dem Grundsicherungsträger mitzuteilen, wenn sich der Hilfesuchende dort nicht mehr meldet.
2. Die Frage, ob der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II greift, kann aufgrund ihrer Komplexität nicht abschließend beurteilt werden.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
VO (EG) Nr. 883/2004 v. 29.04.2004 Art. 4
,
SGB II § 7 Abs. 4a
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 30.05.2014 S 21 AS 1530/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.05.2014 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelbedarf nach dem SGB II ab dem 29.04.2014 bis zum Abschluss des Klageverfahrens (S 21 AS 1518/14), längstens bis zum 31.08.2014 zu gewähren. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin N aus F beigeordnet. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Entscheidungstext anzeigen: