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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2014 - 11 SF 318/12
Geltendmachung einer Entschädigung nach §§ 198 ff. GVG wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens Entstehung eines komplexen Streitgeschehens aufgrund einer Vielzahl anhängig gemachter gerichtlicher Verfahren (hier mindestens 30 gerichtliche Verfahren in den Jahren 2008 bis 2011) Begriff der "Unverzüglichkeit" bezogen auf die Verzögerungsrüge Anforderungen an die Verzögerungsrüge
Hat der Kläger eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren anhängig gemacht und ist dadurch ein höchstkomplexes Streitgeschehen entstanden, vergrößern sich die nicht als Verzögerungszeit zu berücksichtigenden Zeitspannen u.a. für die Meinungsbildung des Gerichts ganz erheblich.
Normenkette:
GVG § 198
,
SGG § 183
, ,
SGG § 202
,
ÜGG Art. 23 S. 1
,
GVG § 200 S. 1
Vorinstanzen: SG Duisburg S 49 (32,38) AS 494/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.

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