Entschädigung nach §§ 198 ff. GVG wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens
Geltung des Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
(ÜGG)
Erfordernis der unverzüglichen Verfahrensrüge nach Inkrafttreten des ÜGG
Präklusion von Entschädigungsansprüchen
Anforderungen an den Inhalt einer Verzögerungsrüge
Tatbestand
Der Kläger begehrt Entschädigung nach §§
198 ff.
Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG). Er macht eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens S 5 P 144/10 Sozialgericht (SG) Düsseldorf und nachfolgend L 10 P 41/13 Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen geltend.
In dem Rechtsstreit S 5 P 144/10 SG Düsseldorf hat der Kläger am 29.07.2010 auf Leistungen aus der sozialen Pflegversicherung nach Stufe I gerichtete Klage
erhoben. Die Klage hat er im Januar 2011 begründet; gleichzeitig hat er zu diesem Zeitpunkt die ihn behandelnden Ärzte von
der Schweigepflicht entbunden. Das SG hat einen Befundbericht angefordert (03.02.2011) und den am 21.02.2011 eingegangen Bericht der Beklagten zur Stellungnahme
zugeleitet. Nachdem diese am 02.03.2011 (Schriftsatz vom 28.02.2011) keinen Anlass zur Änderung ihrer Beurteilung gesehen
und der Kläger umfangreich weiter vorgetragen hatte (Schriftsatz vom 22.03.2011), hat das SG einen weiteren Befundbericht angefordert (28.03.2011), der am 06.04.2011 bei Gericht eingegangen ist und zu dem die Beteiligten
mit Schriftsätzen vom 13.04.2011 und 17.04.2011 Stellung genommen haben. Unter dem 08.06.2011 hat das SG Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Zu dem am 05.08.2011 beim SG eingegangenen Gutachten haben die Beklagte im August 2011 und der Kläger mit am 08.09.2011 eingegangenem, umfangreichen Schriftsatz
vom 30.08.2011 Stellung genommen. Nach am 29.09.2011 erfolgter Erwiderung der Beklagten hat das SG den Rechtsstreit am gleichen Tag zur Sitzung geschrieben. Am 30.10.2012 hat das SG die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung verfügt. In diesem Termin vom 21.11.2012 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen nach Pflegestufe I aus der sozialen Pflegeversicherung ab 01.06.2011 zu gewähren;
im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 01.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am gleichen Tag beim
LSG Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt (L 10 P 41/13), mit der er sinngemäß auch für die Zeit ab Antragstellung im August bzw. September 2009 Leistungen begehrt (Schriftsatz
vom 12.05.2013). Das LSG hat am 31.05.2013 Termin zur Beweisaufnahme mittels Vernehmung von Zeugen über den dem Kläger geleisteten
Pflegeaufwand anberaumt. In diesem Termin vom 17.07.2013 wurde eine Zeugin vernommen, während eine Zeugin sich wegen Erkrankung
entschuldigt hat. Unter dem 19.08.2013 hat das LSG eine schriftliche Anfrage an diese Zeugin gesandt.
Der Kläger hat am 29.08.2013 "Entschädigungsklage" "wegen unangemessener Verfahrensdauer des SG Düsseldorf" und "wegen der
mir im jetzigen prozessualen Verfahren zugestoßenen Schadenszufügungen des 10. LSG-Senats" erhoben.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, ihm eine angemessene Entschädigung wegen unangemessener Dauer der Gerichtsverfahren S 5 P 144/10 Sozialgericht Düsseldorf und L 10 P 41/13 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erachtet die Klage für unzulässig bzw. zumindest für unbegründet. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 24.02.2013
am 01.03.2013 eine konkludente Verzögerungsrüge erhoben. Bis zur Klageerhebung seien keine sechs Monate vergangen. Im Übrigen
sei das sozialgerichtliche Verfahren bereits zu diesem Zeitpunkt und sogar schon zum Zeitpunkt der Rüge beendet gewesen. Die
Verzögerungsrüge sei auch nicht "unverzüglich" erhoben worden, so dass für die Zeit vor Erhebung der Rüge eine Entschädigung
nicht in Betracht komme. Eine Aussetzung des Rechtsstreits scheide aus, da in dem ggf. allein relevanten Berufungsverfahren
keine Verzögerung eingetreten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akten
des SG Düsseldorf S 5 P 144/10 und des LSG Nordrhein-Westfalen L 10 P 41/13 Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2014 entscheiden, weil der
Kläger ordnungsgemäß zum Termin geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Nichterscheinens
verhandelt und entschieden werden kann (§§
110 Abs.
1 Satz 2,
153 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)).
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer der sozialgerichtlichen
Verfahren SG Düsseldorf S 5 P 144/10 SG Düsseldorf und L 10 P 41/13 LSG Nordrhein-Westfalen.
Für das Klageverfahren wegen einer Entschädigung auf Grund einer unangemessenen Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens
sind die Vorschriften des §
198 Abs.
1 GVG sowie die §§
183,
197a und
202 SGG in der ab 03.12.2011 geltenden Fassung durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren (ÜGG) vom 24.11.2011 (BGBl. I S. 2302), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur
Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2554) maßgebend.
Davon ausgehend ergibt sich:
Nach Art. 23 S. 1 ÜGG gilt dieses Gesetz u.a. auch für Verfahren, die wie vorliegend bei seinem Inkrafttreten am 03.12.2011
bereits anhängig waren.
Für die Entscheidung über eine Klage i.S.d. §
198 GVG ist das LSG Nordrhein-Westfalen zuständig. Nach §
200 S. 1
GVG haftet das Land für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Landes eingetreten sind. Für Klagen auf
Entschädigung gegen ein Land ist nach §
201 Abs.
1 S. 1
GVG das Oberlandesgericht (OLG) zuständig, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Für sozialgerichtliche
Verfahren ergänzt §
202 S. 2
SGG diese Regelung dahin, dass die Vorschriften des 17. Titels des
GVG (§§
198 - 201
GVG) u.a. mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden sind, dass an die Stelle des OLG das LSG und an die Stelle der
Zivilprozessordnung das
SGG tritt.
Daraus folgt die Zuständigkeit des LSG Nordrhein-Westfalen; das streitgegenständliche Verfahren S 5 P 144/10 SG und nachfolgend L 10 P 41/13 wurden im Bezirk des LSG Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach §
54 Abs.
5 SGG statthaft; die Klage ist aber unbegründet.
Anspruchsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch wegen einer unangemessenen Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens
ist §
198 Abs.
1 GVG in Verbindung mit §
202 SGG. Nach §
198 Abs.
1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil
erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit
und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten des Verfahrensbeteiligten und Dritter (§
198 Abs.
1 S. 2
GVG).
Entschädigung wird für materielle und immaterielle Schäden geleistet. Für immaterielle Schäden erleichtert §
198 Abs.
2 GVG die Geltendmachung. Danach wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen
lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung
auf andere Weise gemäß Absatz 4, so z.B. durch Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend ist. Die
Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen
des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
Entschädigung enthält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens
gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das
Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs
Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände
an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Andernfalls werden sie von dem
Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer
nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge
(§
198 Abs.
3 GVG).
Nach Art. 23 ÜGG gilt für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGG schon verzögert sind, §
198 Abs.
3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die
Verzögerungsrüge einen Anspruch nach §
198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum.
Das gerichtliche Verfahren S 5 P 144/10 war am 03.12.2011 noch anhängig und noch nicht abgeschlossen, so dass der Kläger zur Wahrung seiner Rechte aufgrund bereits
eingetretener unangemessener Verfahrensdauer unverzüglich nach Inkrafttreten des ÜGG am 03.12.2011, d.h. binnen drei Monaten
(vgl. Urteile des Senats vom 09.07.2014 - L 11 SF 318/12 VE AS und L 11 SF 369/12 VE AS - m.w.N.), eine Verzögerungsrüge hätte erheben müssen. Daran fehlt es indes, so dass mögliche Entschädigungsansprüche
wegen überlanger Verfahrensdauer zumindest bis zum Inkrafttreten des ÜGG präkludiert sind (nach Bundesgerichtshof (BGH), Urteil
vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - Präklusion sogar bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt).
Auf eine positive Kenntnis des Klägers von den Regelungen des ÜGG kommt es schon wegen der Publizitätswirkung formeller Gesetze
nicht an. Im Übrigen kann dem Kläger wegen der Fristversäumnis auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) gewährt werden. Bei der Frist des Art. 23 ÜGG handelt sich um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist, die unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers
beginnt (vgl. zur Frist des Art. 23 letzter Satz ÜGG: Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss
vom 19.12.2012 - 2 K 22/12 - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 30.06.2014 - L 11 SF 364/12 VE AS -).
Auch nachfolgend hat der Kläger im Rechtsstreit S 5 P 144/10 keine Verzögerungsrüge erhoben.
Seine an das SG Düsseldorf gerichtete Eingabe vom 10.05.2012 ("Ich erinnere an meine og Eingaben und führe an, zwischenzeitlich
vom Amt für Behinderte als Schwerbehinderter zu 100 % GdB das Ausweiszeichen "G" mit dem Merkmal "B" zuerkannt bekommen habe.
Ich lasse hierbei nicht unerwähnt, dass die DAK sich hierbei einer unrühmlichen, wahrheitswidrigen Hinlenkung, Beeinflussung
schuldig gemacht hat") stellt keine Verzögerungsrüge i.S.d. des nun geltenden §
198 Abs.
3 Sätze 1 und 3
GVG dar. §
198 Abs.
3 Sätze 1 und 3
GVG regeln die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Verzögerungsrüge. Diese Anforderungen sind niedrig gefasst und orientieren
sich daran, dass die Rüge keinen eigenständigen Rechtsbehelf, sondern nur eine Obliegenheit als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch
darstellt. Es ist keine ausdrücklich als "Verzögerungsrüge" bezeichnete Äußerung erforderlich; die Verzögerungsrüge muss mit
ihrem Inhalt grundsätzlich lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden
ist (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Auflage, 2013, §
198 GVG Rdn. 208 f.; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 07.11.2013 - X K 13/12 -). Indes kann auch nicht jegliche Bezugnahme auf die Verfahrensdauer oder jede Sachstandanfrage als Rüge i.S.d. §
193 Abs.
3 GVG angesehen werden (Ott a.a.O.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.11.2013 - L 11 SF 25/12 EK U - m.w.N.). So liegt es hier, der Kläger bringt mit seinem Schriftsatz vom 10.05.2012 sein Begehren mit "ich erinnere"
zum Ausdruck. Sein Vorbringen ist mithin eine bloße Erinnerung, der keineswegs eine Rüge der bisherigen Verfahrensdauer bzw.
gar der Wille des Erklärenden zu entnehmen ist, dass ein Verfahren nach §
198 GVG beabsichtigt sei (so zumindest LSG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.).
Der am 01.03.2013 eingegangene, an das LSG Nordrhein-Westfalen gerichtete Schriftsatz des Klägers vom 24.02.2013 enthält ebenfalls
keine Verzögerungsrüge i.S.d. §
198 Abs.
3 Sätze 1 und 3
GVG. Der Senat hat den Kläger auf den Schriftsatz vom 24.02.2013 darauf hingewiesen, dass unklar sei, welches Anliegen er mit
seinem Vorbringen verfolge. Der Kläger hat darauf selber erklärt, dass es sich bei seiner Eingabe um eine "vorweggehende Berufung"
handele.
Darüber hinaus kann eine ggf. im erstinstanzlichen Verfahren eingetretene Verzögerung mit einer im Berufungsverfahren erhobenen
Rüge nicht mehr wirksam geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 21.05.2014 - III ZR 355/13 -), so dass selbst die Annahme, das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24.02.2013 enthalte entgegen seinen
Bekundungen eine Verzögerungsrüge, nicht weiterführen kann. Am 01.03.2013 bestand nämlich weder Anlass zu einer Verzögerungsrüge
noch war eine i.S.d. §
198 GVG entschädigungspflichtige Verzögerung eingetreten. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner Erörterung, dass das Berufungsverfahren
am Tag der Einlegung der Berufung nicht unangemessen gedauert und auch dass kein objektivierbarer Anlass zur Besorgnis bestanden
haben kann, dass das Berufungsverfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird (s. dazu auch nachfolgend).
Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn in dem Schriftsatz des Klägers vom 28.08.2013 nicht nur eine Entschädigungsklage
sondern im Gegensatz zu der Diktion des Klägers auch zugleich eine an das mit der Sache befasste Gericht gerichtete Verzögerungsrüge
und diese dann nachfolgend als Grundlage für die gleichzeitig erhobene Entschädigungsklage gesehen würde. Denn auch am 28.08.2013
bestand kein Anlass für eine Verzögerungsrüge. Nach §
198 Abs.
3 Satz 2
GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener
Zeit abgeschlossen wird. Die Verzögerungsrüge ist u.a. materielle Anspruchsvoraussetzung für den Entschädigungsanspruch (BSG, Beschluss vom 27.06.2013 - B 10 ÜG 9/13 B - m.w.N.). Wird die Rüge zur Unzeit erhoben, ist der Anspruch nicht begründet
und die Klage abzuweisen. Die Gesetzesbegründung formuliert, dass die Rüge "ins Leere" gehe (BT-Drs. 17/3802 S. 20). Sie ist
damit endgültig unwirksam und wird auch dann nicht wirksam, wenn später tatsächlich eine unangemessene Verfahrensdauer eintritt.
So liegt es hier. Am 28.08.2013 bestand nicht der geringste Anlass für eine Rüge der Dauer des Berufungsverfahrens L 10 P 41/13. Dies ergibt sich zwingend bereits aus der o.a. Darstellung des Ablaufs des Berufungsverfahrens und bedarf keiner weiteren
Vertiefung.
Das Verfahren ist auch nicht auszusetzen. Nach §
201 Abs.
3 Satz 1
GVG kann das Entschädigungsgericht das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach §
198 GVG abhängt, noch andauert. Dafür besteht indes kein Anlass, da bisher kein i.S.d. §§
198 ff.
GVG entschädigungspflichtiger Tatbestand erfüllt ist.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs.
2 SGG).