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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 - 20 AY 95/13 B
Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) Notwendigkeit der Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Geltung des Formularzwangs auch für Anträge auf PKH von Verfahrensbeteiligten, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einem anderen Staat haben
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vom Gesetzgeber festgelegten Form glaubhaft macht. Dies gilt auch im Falle eines ständigen Aufenthalts in einem anderen Staat.
Normenkette:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 4
,
ZPO § 120a Abs. 1
,
ZPO § 124 Nr. 3
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4
Vorinstanzen: SG Duisburg S 44 AY 47/13 WA
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 25.06.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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