Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung
für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates in der ehemaligen DDR
Keine Berücksichtigung der Tätigkeit einer Schulsekretärin an einer dem Rat der Gemeinde unterstellten Schule
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten die Beschäftigungszeiten
der Klägerin vom 1. April 1974 bis 4. Juli 1976 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen
zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates festzustellen.
Der 1950 geborenen Klägerin wurde, nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft an der
Bergakademie Z ... in der Zeit von September 1969 bis August 1973, mit Urkunde vom 6. September 1973 der akademische Grad
"Diplom-Ingenieurökonom" verliehen. Sie war vom 1. September 1973 bis 8. März 1974 als Ökonomin im volkseigenen Betrieb (VEB)
Braunkohlenkombinat Y ..., vom 1. April 1974 bis 4. Juli 1976 als Schulsekretärin in der Polytechnischen Oberschule (POS)
X ... beim Rat der Gemeinde X ..., vom 5. Juli 1976 bis 31. Mai 1987 als Plankoordinatorin im VEB Kombinat "Fortschritt" Landmaschinen
V ... und vom 1. Juni 1987 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Betriebsteilökonomin im VEB Kunstblume W ... beschäftigt.
Sie war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 22. Dezember 2002 beantragte die Klägerin erstmals die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Den Antrag lehnte
die Beklagte mit Bescheid vom 3. April 2003 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2004 ab. Ihre hiergegen
erhobene Klage vom 23. Februar 2004 wies das Sozialgericht Dresden (im Verfahren S 12 RA 313/04) mit Gerichtsbescheid vom
5. September 2005 ab. Ihre hiergegen am 10. Oktober 2005 eingelegte Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (im Verfahren
L 5 R 836/05) nahm sie am 29. Mai 2006 zurück.
Am 3. März 2014 beantragte die Klägerin erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 16. Juli
2014 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 6. September 1973 bis
8. März 1974 und vom 5. Juli 1976 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1.
September 1973 bis 5. September 1973 lehnte sie mangels Vorliegens der persönlichen Voraussetzung ab. Die Feststellung der
Beschäftigungszeit vom 1. April 1974 bis 4. Juli 1976 lehnte sie mit der Begründung ab, die Zeit sei keinem Zusatzversorgungssystem
zuordenbar.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 31. Juli 2014 (Eingang bei der Beklagten am 5. August 2014) Widerspruch mit
der Begründung, die Berechnung des tatsächlichen Arbeitsverdienstes anhand der vorliegenden Arbeits- und Änderungsverträge
im Zeitraum vom 5. Juli 1976 bis 31. Dezember 1979 sowie vom 1. Januar 1982 bis 31. Mai 1987 sei nicht korrekt erfolgt. Zugleich
begehrte sie - außerhalb des Widerspruchsverfahrens - die Anerkennung der Beschäftigungszeit vom 1. April 1974 bis 4. Juli
1976 beim Rat der Gemeinde X ... als fingierte Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen
Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates. Dieses - außerhalb des Widerspruchsverfahrens geltend
gemachte - Begehren wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag.
Mit Bescheid vom 19. August 2014 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag mit der Begründung ab, die Beschäftigungszeit
vom 1. April 1974 bis 4. Juli 1976 könne nicht als fingierte Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen
zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates festgestellt werden, weil die Beschäftigung
in einer nachgeordnete Einrichtung ausgeübt worden sei.
Mit Bescheid vom 29. August stellte die Beklagte abermals die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten der Klägerin
vom 6. September 1973 bis 8. März 1974 und vom 5. Juli 1976 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung
höherer Entgelte für den Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis 31. Mai 1987, fest.
Den von der Klägerin am 29. August 2014 erhobenen Widerspruch gegen den Überprüfungsablehnungsbescheid vom 19. August 2014
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2014 erneut mit der Begründung zurück, die als Schulsekretärin
in der POS ausgeübte Tätigkeit sei nicht in einem Staatsorgan, sondern in einer nachgeordneten Einrichtung ausgeübt worden
und unterfalle daher nicht dem Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter
des Staatsapparates.
Den Widerspruch der Klägerin gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Juli 2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 2. Dezember 2014, soweit ihm nicht bereits durch den Feststellungsbescheid vom 29. August 2014 abgeholfen worden sei,
zurück.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2014 erhob die Klägerin am 13. November 2014 Klage zum Sozialgericht Dresden
mit dem Begehren der Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. April 1974 bis 4. Juli 1976 als fingierte Zeit der Zugehörigkeit
zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates.
Die Klage hat das Sozialgericht Dresden - nach Anhörung der Beteiligten - mit Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2017 abgewiesen.
Zur Begründung führte es aus: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine
positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch habe die Klägerin in der Zeit vom 1. April 1976
bis 4. Juli 1976 eine Beschäftigung ausgeübt, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten
zuzuordnen sei. Das Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des
Staatsapparates habe einen Beitritt vorausgesetzt. Die Beitrittserklärung sei eine objektive Voraussetzung, die im Rahmen
des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht rückschauend ersetzt werden könne. Die Klägerin sei dem Zusatzversorgungssystem nicht beigetreten.
Zur weiteren Begründung bezog es sich auf das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Juni 2016 (L 5 RS 640/14).
Gegen den am 16. Juni 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 27. Juni 2017 Berufung eingelegt, mit der sie
ihr Begehren weiterverfolgt. Auf einen tatsächlichen Beitritt oder eine tatsächliche Beitragszahlung komme es nicht an. Ausschlaggebend
für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft sei allein, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, derentwegen
ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen sei. Dies gelte ohne Besonderheiten auch für das Zusatzversorgungssystem
Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG. Die Klägerin habe in der Zeit vom 1. April 1974 bis 4. Juli 1976 in einer entgeltlichen Tätigkeit
als Schulsekretärin bei der POS gestanden. Die abstrakt-generellen Zugangsvoraussetzungen zum Zusatzversorgungssystem Nr.
19 der Anlage 1 zum AAÜG würden daher von der Klägerin erfüllt.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 13. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides
vom 19. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2014 zu verurteilen, ihre Beschäftigungszeiten
vom 1. April 1974 bis 4. Juli 1976 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche
Mitarbeiter des Staatsapparates und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus, dass die Beschäftigung der Klägerin in der
Zeit vom 1. April 1974 bis 4. Juli 1976 als Sekretärin an einer POS keine Tätigkeit gewesen sei, die ihrer Art nach vom Text
der Versorgungsordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates
erfasst gewesen sei. POSe würden als nachgeordnete Einrichtungen nicht zum sachlichen Geltungsbereich des Versorgungssystems
zählen.
Mit Schriftsätzen vom 21. Januar 2019 (Klägerin) und vom 28. Januar 2019 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis
zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden
erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Juni
2017 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. August 2014 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs.
2 Satz 1 SGG). Denn sie hat für den von ihr geltend gemachten Beschäftigungszeitraum vom 1. April 1974 bis 4. Juli 1976 keinen
Anspruch auf Feststellung ihrer Beschäftigungszeiten als Zeiten der fiktiven bzw. fingierten Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem
der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19 der Anlage 1 zum
AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte.
Die Klägerin war im Zeitraum vom 1. April 1974 bis 4. Juli 1976 nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft im
Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG
(vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002
- B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG
Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002
- B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG
Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 -
B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31;
BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil sie im geltend gemachten Zeitraum keinen
Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. In diesem Zeitraum war sie nicht hauptamtlich im Staatsapparat
beschäftigt. Die "betriebliche" Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich des Zusatzversorgungssystems der freiwilligen
zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates gemäß des "Beschlusses [des Ministerrates
der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar
1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 - 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) ist
nicht erfüllt. Sie hat daher keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung
im Zusatzversorgungsystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG vorgesehen war.
Auf die vom Sozialgericht Dresden im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2017 ausdrücklich in den Vordergrund gestellte
Rechtsfrage, ob eine Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen
Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG nur dann vorliegt, wenn
ein tatsächlicher Beitritt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan
erfolgt ist - zu der beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 5 RS 1/18 R derzeit ein Revisionsverfahren anhängig
ist - kommt es im konkreten Fall nicht an. Denn diese Rechtsfrage hat für das konkret anhängige Berufungsverfahren der Klägerin
keine Auswirkungen, weshalb das mit gerichtlichem Beschluss vom 18. Juni 2018 angeordnete Ruhen des Verfahrens mit gerichtlichem
Beschluss vom 3. Juli 2018 aufgehoben wurde. Die Berufung der Klägerin ist vielmehr unabhängig von dieser Rechtsfrage unbegründet;
inmitten steht nicht die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, sondern von § 5 AAÜG, weil die Klägerin - ausgehend von dem Feststellungsbescheid
vom 16. Juli 2014 in der Fassung des Feststellungbescheides vom 29. August 2014, mit dem eine Statusfeststellung mit Tatbestands(Drittbindungs-)wirkung
(so zur Begrifflichkeit ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13) nach § 1 AAÜG
zu Gunsten der Klägerin bereits getroffen wurde - lediglich die Feststellung weiterer fingierter Zusatzversorgungszeiten (vom
1. April 1974 bis 4. Juli 1976) begehrt. Insoweit geht es vorliegend ausschließlich um den Anwendungsbereich des § 5 AAÜG.
Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG liegen immer - nur - dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt
worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage
1 und 2 des AAÜG aufgelistet worden ist; für das Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für
hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates gelten insofern keine Besonderheiten (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS
7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der begehrten weiteren Zeiten vom 1. April 1974 bis 4. Juli 1976 als Zeiten
der fingierten Zusatzversorgung im Versorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter
des Staatsapparates nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG, weil sie in diesem Zeitraum keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt
worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung im Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage
1 zum AAÜG vorgesehen war.
Aus den Texten der Versorgungsordnung im Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG, an die § 5 Abs. 1 AAÜG als
relevanten Fakten - nicht normativ - anknüpft (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument,
RdNr. 16; Berchtold, SGb 2018, 7, 11) ergibt sich dabei Folgendes:
Der "Beschluss [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des
Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 - 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr.
95 / 71, nicht veröffentlicht) legte unter anderem fest: 1. Für Mitarbeiter des Staatsapparates wird eine freiwillige zusätzliche
Altersversorgung eingeführt. Die Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates
(Anlage 1) wird bestätigt. 2. Die Ordnung gemäß Ziffer 1 gilt für die in der Anlage 2 genannten Staatsorgane. 3. Die in den
Staatsorganen gemäß Anlage 2 im Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Leiter und politischen Mitarbeiter können der Versorgung
beitreten. Ebenfalls beitreten können Mitarbeiter, deren Tätigkeit unmittelbar mit der Durchführung staatlicher Aufgaben im
Zusammenhang steht (Sekretärinnen, Stenotypistinnen, Kraftfahrer, Fernschreiber, Boten, Telefonisten). Nicht beitreten können
Beschäftigte, die ausschließlich Dienstleistungsaufgaben ausüben (z.B. Betriebshandwerker, Reinigungs- und Küchenkräfte).
11. Die Argumentation zur Einführung der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für die Mitarbeiter des Staatsapparates
(Anlage 5) wird bestätigt.
In der Anlage 2 des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung
für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 - 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache
Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) wurde unter Ziffer 2 ("Organe des örtlichen Staatsapparates") unter anderem bestimmt, dass
zu den Organen des örtlichen Staatsapparates auch die "Räte der Bezirke, Kreise, Städte und Gemeinden, ausgenommen unterstellte
Institute und Einrichtungen" gehörten.
In der Anlage 5 des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung
für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 - 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache
Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) wurde unter ausgeführt: "Die freiwillige zusätzliche Altersversorgung wird in den Organen
eingeführt, die ausschließlich staatliche Tätigkeit ausüben, und erfasst nicht die diesen Organen unterstehenden Institute
und Einrichtungen."
Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass den Räten der Gemeinden nachgeordnete, also unterstellte bzw. unterstehende, Einrichtungen
nicht als Organe des örtlichen Staatsapparates galten und damit vom sachlichen Anwendungsbereich der freiwillige zusätzliche
Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates von vornherein nicht erfasst waren.
Als "unterstellte Einrichtung" galten dabei unter anderem, die den Räten der Gemeinden "nachgeordneten Einrichtungen wie z.B.
Schulen, " (so ausdrücklich: Seite 6 unten der "Hinweise [des Sekretariats des Ministerrates] zum Geltungsbereich der freiwilligen
zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Dezember 1975). Mitarbeiter dieser Einrichtungen
gehörten "auch dann nicht zum Geltungsbereich, wenn sie einen Arbeitsvertrag als Schulsekretärin, mit dem Rat der Gemeinde
abgeschlossen" hatten (so ausdrücklich: Seite 7 oben der "Hinweise [des Sekretariats des Ministerrates] zum Geltungsbereich
der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Dezember 1975).
In einer solchen "unterstellten" bzw. "unterstehenden Einrichtung", nämlich der POS des Rates der Gemeinde X ..., war die
Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum aber als Schulsekretärin tatsächlich beschäftigt, wie sie selbst wiederholt ausführte
(vgl. dazu bspw.: die Angaben der Klägerin im Zusatzfragebogen auf Bl. 36 der Verwaltungsakte, die Angaben der Klägerin im
Klageschriftsatz vom 11. November 2014 auf Bl. 1 Rückseite der Gerichtsakte, die Angaben der Klägerin im Berufungsschriftsatz
vom 26. Juni 2017 auf Bl. 22 Rückseite der Gerichtsakte). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass Arbeitgeber, mit dem
der Arbeitsvertrag geschlossen wurde - der von der Klägerin allerdings trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl. gerichtliches
Schreiben vom 21. August 2018 auf Bl. 53 der Gerichtsakte) nicht vorgelegt wurde - und der dementsprechend auch das Arbeitsverhältnis
im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung "abstempelte" (vgl. unblattiert vorn in der Verwaltungsakte), der Rat der Gemeinde
X ... war (vgl. dazu auch die Beurteilung vom 26. Mai 1977 auf Bl. 56 der Gerichtsakte).
Die vorbezeichneten abstrakt-generellen DDR-Vorschriften, die den Räten der Gemeinden unterstellte bzw. unterstehende, also
nachgeordnete, Einrichtungen ausdrücklich vom sachlichen Anwendungsbereich des Zusatzversorgungssystem ausschlossen, sind
- entgegen der Ansicht der Klägerin - auch als generelle Anknüpfungstatsachen zu Grunde zu legen. Der sachliche Geltungsbereich
der zusätzlichen Altersversorgung bestimmt sich daher ausschließlich danach, ob der entsprechende Mitarbeiter direkt in einem
Staatsorgan oder lediglich in einer nachgeordneten, also unterstellten bzw. unterstehenden, Einrichtung seine Tätigkeit verrichtete.
Denn ausweislich sowohl der Anlage 2 als auch der Anlage 5 des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die
freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates
01 - 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) wurde die freiwillige zusätzliche Altersversorgung
nur "in den Organen eingeführt, die ausschließlich staatliche Tätigkeit ausüb[t]en, und erfasst[e] nicht die diesen Organen
unterstehenden Institute und Einrichtungen".
Soweit die Klägerin ausführte, weder die Anlage 2 noch die "Hinweise" seien beurteilungsrelevant, vermag sich der Senat dem
nicht anzuschließen. Entscheidend für die Zuordnung zum sachlichen Geltungsbereich der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung
für Mitarbeiter des Staatsapparates sind die in den maßgeblichen staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten Kriterien
(vgl. dazu exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1, RdNr. 24 = JURIS-Dokument,
RdNr. 24). Nur diese erlauben als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Umfangs,
Sinns und Zwecks der Versorgung (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument,
RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17). Das insoweit gerade maßgeblich auch
auf die vorbenannten Anlagen 2 und 5 des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche
Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 - 65a / 2 / 71,
vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) abzustellen ist, hat das BSG in Bezug auf die Anlage 5 bereits
ausdrücklich und wiederholt hervorgehoben (BSG, Urteil vom 4. August 1999 - B 4 RA 1/99 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24 und 25;
BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19). Welche Organe als solche des "Staatsapparates"
behandelt wurden, ergibt sich unmittelbar nämlich weder aus der "Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung
für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Anlage 1 des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung
über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des
Ministerrates 01 - 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht, insoweit aber abgedruckt
in: Aichberger II - Ergänzungsband für die neuen Bundesländer [nur noch antiquarisch erhältlich], Ordnungsziffer 208) noch
aus der "2. Richtlinie zur Durchführung der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des
Staatsapparates" vom 17. Juni 1975 (nicht veröffentlicht, insoweit aber abgedruckt in: Aichberger II - Ergänzungsband für
die neuen Bundesländer [nur noch antiquarisch erhältlich], Ordnungsziffer 209). Deshalb hat es das BSG ausdrücklich gebilligt,
der Anlage 5 des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für
Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 - 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache
Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) zu entnehmen, dass nur die Beschäftigten solcher Organe berechtigt sein sollten, die originäre
hoheitliche (also staatliche) Aufgaben erfüllten (BSG, Urteil vom 4. August 1999 - B 4 RA 1/99 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).
Denn diese Auffassung entsprach auch den tatsächlichen Verhältnissen in der DDR, wie sie beispielsweise in deren Begriffsverständnis
vom "Staatsapparat" zum Ausdruck gekommen sind. Danach waren als Organe des Staatsapparates unter anderem der Staatsrat der
DDR und sein Apparat, die Ministerien, andere zentrale staatliche Organe, die Räte der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke
und Gemeinden, die Gerichte und Staatsanwaltschaften angesehen worden, nicht aber die diesen Organen unterstehenden Institute
und Einrichtungen (BSG, Urteil vom 4. August 1999 - B 4 RA 1/99 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25 mit Verweis auf: Autorenkollektiv,
Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, 2. Auflage 1984, S. 264 ff und 266 sowie auf: Autorenkollektiv, Verwaltungsrecht, Lehrbuch,
1988, S. 20 und S. 21). Dass dem Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG nur solche Beschäftigten beitreten
konnten, die unmittelbar und originär staatliche Aufgaben erfüllten, lässt sich zudem hinreichend auch der Ziffer 3. des "Beschlusses
[des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates"
vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 - 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht)
entnehmen.
Soweit die Klägerin inzident geltend macht, auf unveröffentlichte Richtlinien und Anwendungshinweise der DDR dürfe nicht abgestellt
werden, vermag dieser Einwand im Bereich des Zusatzversorgungssystems der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche
Mitarbeiter des Staatsapparates nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG von vornherein nicht zu greifen. Denn dieses Zusatzversorgungssystem
wurde, inklusive des Ministerratsbeschlusses und der Versorgungsordnung mit samt seinen Anlagen, ausschließlich durch unveröffentlichte
Regelungen gesteuert. Die Regelungen des Zusatzversorgungssystems nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG wurden weder von der Regierung
der DDR beschlossen noch im Gesetzblatt der DDR verkündet. Wenn die Klägerin also meint, als "zu berücksichtigende Anknüpfungstatsachen"
seien nur diejenigen "abstrakt-generellen Regelungen der DDR zu berücksichtigen, die von dem zuständigen Rechtssetzungsorgan
in der vorgesehenen Form getroffen worden seien", so bedeutet dies, dass im Anwendungsbereich des Zusatzversorgungssystem
der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates keinerlei Regelungen existierten,
die dessen Anwendungsbereich überhaupt umschrieben hätten. Damit ließe sich auch aus dieser Argumentation der Klägerin kein
fiktiver Anspruch zu ihren Gunsten herleiten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.