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LSG Sachsen, Urteil vom 26.03.2019 - 5 RS 456/17
Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates in der ehemaligen DDR Keine Berücksichtigung der Tätigkeit einer Schulsekretärin an einer dem Rat der Gemeinde unterstellten Schule
Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG liegen immer nur dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 des AAÜG aufgelistet worden ist; für das Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates gelten insofern keine Besonderheiten (hier verneint für die Tätigkeit einer Schulsekretärin an einer dem Rat der Gemeinde unterstellten Schule).
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG Anlage 1 Nr. 19
,
AAÜG Anlage 2
Vorinstanzen: SG Dresden S 33 RS 1813/14
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 13. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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