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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.07.2014 - 4 AS 206/14
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Glaubhaftmachung des Leistungsanspruchs bei wahrheitswidrigen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen; Bewertung einer Vertragskombination aus Miete und Kauf beim Erwerb eines Hausgrundstücks während des Leistungsbezugs
1. Verschweigt der selbstständig tätige SGB II-Leistungsempfänger ein Bankkonto mit einem erheblichen Positivsaldo, kauft ohne Finanzierungssicherheit während des Leistungsbezuges eine Immobilie für 55.000 € und führt an dieser Immobilie umfangreiche Sanierungsarbeiten für 35.000 € aus, sind hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Leistungsanspruchs zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Leistungsempfänger wiederholt unvollständige, irreführende oder nachweisliche falsche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat.
2. Bei einem zusammengesetzten Vertrag (hier: notarieller Kaufvertrag und Mietvertrag) führt ein nachgewiesener Verknüpfungswille zwischen dem Miet- und dem notariellen Kaufvertrag dazu, dass der Mietvertrag den Formerfordernissen des § 313 Satz 1 BGB iVm § 125 BGB unterliegt. Ist der Mietvertrag nicht notariell beurkundet worden, ist er nichtig.
Normenkette:
BGB § 125
,
BGB § 313 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 9 Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 30.04.2014 S 14 AS 523/14 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. April 2014 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Juli 2014 abgelehnt.
Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: