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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.04.2015 - 4 P 33/10
Pflegeversicherung - Schiedsstelle; Schiedsspruch; Schiedsstellenentscheidung; Schiedsverfahren; Einigung; Anpassung; Rahmenvertrag; Besetzung; zügige Konfliktösung; Mindestvorgabe; gerichtliche Kontrolldichte; paritätische Zusammensetzung; Aufklärungspflicht; Beurteilungsspielraum; Ermittlung des Sachverhalts; Beachtung von Gesetzesrecht; Abwägung; Begründung; Gesetzesauslegung; Rechtsfrage; Interessenausgleich; Abwesenheitszeitraum; Pflegevergütung; Gesamtheimentgelt; finanzielle Belastung; Auslegung; Auslegungskriterien; Drei-Tages-Regelung; Kalenderjahr; Tagesbasis; Zeiten vorübergehender Abwesenheit; Vergütungsanspruch; Besetzung der Schiedsstelle; Heimentgelt; Abzug, zwingende Vorgabe; Abwesenheitszeit; speziellere Regelung
1. Eine Tätigkeit als Verbandsvertreter in Rahmenvertragsverhandlungen der Landespflegesatzkommission steht einer Mitwirkung als Mitglied der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI nicht entgegen. Die paritätische Besetzung der Schiedsstelle ua mit Vertretern der Pflegekassen und der Pflegeeinrichtungen ist gesetzlich vorgesehen (§ 76 Abs 2 SGB XI), ua um die erforderliche Fachkompetenz zu gewährleisten. Eine ursprüngliche Interessengebundenheit setzt sich in der Schiedsstellentätigkeit nicht fort. Die Unabhängigkeit der Mitglieder wird durch die Weisungsfreiheit nach § 76 Abs 3 Satz 2 SGB XI geschützt.
2. Aufgrund der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle ist eine Schiedsstellenentscheidung, die im Streit über die Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (§ 75 Abs 2 Nr 5 SGB XI) eine vertretbare Gesetzesauslegung von § 87a Abs 1 Satz 5 und 6 SGB X zugrundelegt, nicht zu beanstanden.
3. Eine Auslegung, nach der die Drei-Tages-Regel bei jeder Abwesenheit der Pflegebedürftigen von der Einrichtung neu anzuwenden ist, hält sich im Rahmen den möglichen Auslegungen von § 87a Abs 1 Satz 5 und 6 SGB XI. Denn dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, ob die Drei-Tages-Regelung nur einmal im Kalenderjahr oder bei jeder einzelnen Abwesenheit anzuwenden ist.
Normenkette:
SGG § 54 Abs. 1
,
SGG § 29 Abs. 2 Nr. 1
, ,
SGB X § 31
,
SGB XI § 75 Abs. 4
,
SGB XI § 75 Abs. 1
,
SGB XI § 87a
,
SGB XII § 76 Abs. 3
,
SGB XI § 85 Abs. 5 S. 1
,
SGB XI § 87a Abs. 1 S. 5
,
SGB XI § 87a Abs. 1 S. 7
,
SGB XI § 87a Abs. 1
,
SGB XI § 87a Abs. 1 S. 6
,
SGG § 197a
,
SGB XI § 43 Abs. 5
,
SGB XI § 75 Abs. 2 Nr. 5
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 8-17 zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 118.495,22 EUR festgesetzt.

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