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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2015 - 7 VE 17/13
Kein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz bei ärztlichem Kunstfehler
Versorgungsleistungen nach dem OEG wegen einer zahnärztlichen bzw krankenhausärztlichen Behandlung setzen einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff voraus. Ein Anspruch wegen vermeintlicher Kunstfehler kommt nicht in Betracht, wenn die Behandlungen vom Heilauftrag der behandelnden Ärzte geprägt waren. Ein tätlicher Angriff durch die Mitarbeiter einer Krankenkasse durch eine Bewilligung und Kostenübernahme von Leistungen scheidet aus, weil diese dadurch keine unmittelbare Gewalt angewendet haben.
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Halle 10.07.2013 S 12 VE 1/12
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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