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BSG, Beschluss vom 10.11.2008 - 12 R 14/08
Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, Zurückverweisung bei fehlender Tatsachenfeststellung
Hat das Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren erheblich sein würde, vielmehr lediglich die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht auf Grund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann, so kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 11.06.2008 L 7 R 1989/07 , SG Konstanz S 4 R 79/05
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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