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BSG, Beschluss vom 20.02.2017 - 12 R 30/16
Sozialversicherungsbeitragspflicht Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Verfahrensrüge Gehörsverletzung
1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug.
2. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG.
3. Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann.
4. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
5. Art 103 Abs 1 GG verpflichtet die Gerichte weder dazu, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen noch ist ein Gericht allgemein gehalten, vor einer Entscheidung die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe mit den Beteiligten zu erörtern; jedenfalls ist bei Rüge einer Gehörsverletzung auch darzulegen, dass der betroffene Beteiligte alle ihm verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft hat.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 27.04.2016 L 5 R 3635/14 , SG Konstanz S 1 R 772/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: