Gründe:
Mit Urteil vom 13.4.2017 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Bescheides über die Aufhebung
einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit für die Monate September 2005, April, August und November
2006, Mai, Juni sowie September 2007 unter Belassung einer 2/3-Rente und Erstattung der sich hieraus ergebenden Überzahlung
von 2531,60 EUR verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 29.8.2017 genügt nicht der gesetzlichen Form, denn
er hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargetan
(§
160 Abs
2 Nr
1 iVm §
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob einen Rentenbezieher bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung auch dann eine Mitteilungspflicht trifft, wenn
1. die Abrechnung und Auszahlung des Arbeitslohns durch die Arbeitgeberin nicht den vertraglichen Vereinbarungen zwischen
dem Rentenbezieher und der Arbeitgeberin entsprach,
2. die Zuvielbeträge, die zu einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen geführt haben, vom Rentenbezieher an die Arbeitgeberin
erstattet wurden und im Ergebnis dem Rentenbezieher nicht zugeflossen sind sowie
3. ob der Rentenbezieher im Sinne des Verschuldens dafür einzustehen hat, wenn die Arbeitgeberin vertragswidrige Abrechnungen
erstellt und Zahlungen leistet, die nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, und auch zunächst auf Forderungen
des Rentenbeziehers zur Korrektur der Monatsabrechnungen und Zahlungen nicht reagiert."
Insoweit ist bereits fraglich, ob der Kläger damit überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage formuliert oder nicht vielmehr
eine Frage richtiger Rechtsanwendung im Einzelfall (Subsumtionsrüge) aufgeworfen hat. Es fehlt an der Bezugnahme auf den Inhalt
oder den Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (§
162 SGG). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht
an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15).
Selbst unter der Annahme einer hinreichend konkreten Rechtsfrage wäre die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Der Kläger
hat die Klärungsbedürftigkeit der von ihm skizzierten Problematik nicht ausreichend dargetan. Um diese aufzuzeigen, muss aus
der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder
der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und
sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung ggf substantiiert vorgetragen
werden, dass sich aus der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch keine Anhaltspunkte für deren Beantwortung
ergeben (vgl Senatsbeschluss vom 3.1.2011 - B 13 R 195/10 B - juris RdNr 9). Hieran fehlt es. Die Beschwerdebegründung geht schon nicht auf das vom LSG zitierte Urteil des BSG vom 23.3.1995 (13 RJ 39/94 - SozR 3-1300 § 48 Nr 37) ein, wonach eine Überschreitung der Verdienstgrenze nicht vorläge, wenn Beträge entgegen der arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen irrtümlich gezahlt worden seien. Insofern ist es nicht ausreichend, wenn der Kläger lediglich erklärt, dass
die formulierte Rechtsfrage bislang nicht entschieden worden sei.
Soweit die vom Kläger formulierte Frage einen bestimmten Sachverhalt voraussetzt - wie insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen
bzw das vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers - mangelt es ebenfalls an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit). Denn er legt nicht dar, welche Tatsachenfeststellungen das LSG insoweit getroffen hat. Dies
ist aber erforderlich, weil das BSG den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen hat, deren Feststellungen
es nach §
163 SGG binden (vgl BSG Beschluss vom 21.6.2016 - B 9 V 18/16 B - juris RdNr 14). Der Kläger schildert zwar den aus seiner Sicht erheblichen Sachverhalt und behauptet, dass nach den vertraglichen
Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seiner damaligen Arbeitgeberin die gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten
werden durften. Daraus ergibt sich aber nicht, dass das LSG auch den Nachweis für diese Behauptung als erbracht angesehen
und diesen Sachverhalt seiner Entscheidung als erwiesen zu Grunde gelegt hat. Sollte der Kläger mit der Auswertung des Sachverhalts
durch das LSG ggf nicht einverstanden sein, so würde er sich im Kern gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG) wenden; hierauf könnte jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde auch im Rahmen einer Grundsatzrüge nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.