Gründe:
I
Mit Urteil vom 6.8.2015 hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung
verneint. Die erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Dr. S. (Facharzt für Allgemeinmedizin sowie Physikalische und Rehabilitative
Medizin) und Dr. H. (Fachärztin für Nervenheilkunde) hätten in ihren Gutachten vom 21.2.2014 bzw 14.7.2014 (einschließlich
einer ergänzenden Stellungnahme vom 31.8.2014) der Klägerin übereinstimmend ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit weiteren
qualitativen Leistungseinschränkungen attestiert. Dieser sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung schließe sich das Gericht
an.
Für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin mit einem von ihr persönlich unterzeichneten
Schreiben vom 11.9.2015, das am 24.9.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, unter Verweis auf eine akute Depression Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist
hier nicht der Fall. Daher kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Im Verfahren der als Rechtsmittel gegen das LSG-Urteil allein statthaften Nichtzulassungsbeschwerde (§§
160,
160a SGG) geht es nicht darum, ob das Urteil des LSG sachlich richtig oder falsch ist. Vielmehr ist gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr
3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs, auch unter
Berücksichtigung des klägerischen Vortrags, nicht zu erkennen.
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hätte die Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage mit Breitenwirkung aufwürfe. Eine solche
ist jedoch nicht ersichtlich. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen. Es lässt
sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Soweit die Klägerin (erneut) auf das Vorliegen einer Depression verweist, ist dieser
Aspekt in den im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. S. und der Dr. H. diskutiert worden. Dass die Klägerin mit
der Auswertung und Würdigung der vorliegenden Sachverständigengutachten durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist, ist
für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden. Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht in der Entscheidung
des LSG ohne mündliche Verhandlung. Denn das von der Klägerin im Schreiben vom 11.5.2015 erteilte Einverständnis zu einer
solchen Verfahrensweise wurde nicht durch den erst nachfolgend ergangenen Beschluss vom 2.7.2015 gemäß §
153 Abs
5 SGG zur Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter hinfällig (BSG Beschluss vom 29.11.2010 - B 14 AS 31/10 B - Juris RdNr 9).