Gründe
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall.
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich
zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) , das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund
des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist insbesondere nicht erkennbar,
dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, das sozialgerichtliche Klageverfahren S 11 AS 176/13 vor dem SG Landshut sei durch Rücknahme in der mündlichen Verhandlung erledigt, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
stellen.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte,
auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das LSG durch die Zurückweisung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG
Landshut vom 9.3.2016, mit dem das SG auf den Fortsetzungsantrag des Klägers hin die Beendigung des Rechtsstreits festgestellt hatte, zu Unrecht durch Prozessurteil
und nicht in der Sache entschieden hat (vgl zum Verfahrensmangel "Prozessurteil statt Sachurteil" bei Feststellung der Erledigung durch Berufungsrücknahme BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 105/16 B - RdNr 4). Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass das LSG die von dem Kläger zuletzt erhobenen Befangenheitsanträge als unzulässig
angesehen hat. Darüber hinaus liegt in der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellten Antrags des
Klägers auf Zeugenvernehmung vor dem Hintergrund der besonderen Beweiskraft des Sitzungsprotokolls (§
122 SGG iVm §
165 ZPO) im Hinblick auf die Rücknahme der Klage (§
160 Abs
3 Nr
8 ZPO) keine Verletzung der gerichtlichen Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen.