Gründe
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG, die vorliegend den Erstattungszeitraum
Dezember 2008 bis Juli 2009 betrifft, sind als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Die Kläger berufen sich ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ohne die Voraussetzungen dieses
Zulassungsgrunds hinreichend darzulegen (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen
zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die
Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16 S 27). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die
Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben
(vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie
die Frage, ob eine Behörde Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden kann und, falls sie solche verwendet, wie sich dies auf
Rechtsmittel (hier: ein laufendes Berufungsverfahren) auswirkt sowie die Frage nach der inhaltlichen Überprüfung solcher Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Es wird bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten
revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl BSG vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15 mwN). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage mit erkennbarem Bezug zu einer solchen Norm
ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.
Soweit die Kläger ausweislich des weiteren Inhalts der Beschwerdebegründung der Sache nach geklärt wissen wollen, ob es sich
bei einem Schuldanerkenntnis als Bestandteil einer mit einem Jobcenter abgeschlossenen Stundungsvereinbarung um eine überraschende
Klausel iS von §
305c Abs
1 BGB handeln kann, die deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden ist, ist zudem eine Klärungsfähigkeit nicht hinreichend aufgezeigt.
Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb die zivilrechtlichen Regelungen über die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
vorliegend Anwendung finden sollten (vgl zum Streitstand im Hinblick auf eine entsprechende Anwendung bei öffentlich-rechtlichen Verträgen nur Becker in Hauck/Noftz,
SGB X, § 61 RdNr 108 ff, Stand September 2014; Engelmann in von Wulffen/ Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 61 RdNr 9b). Soweit die Kläger insoweit ausführen, der Beklagte versuche, eine vermeintliche Forderung "zivilrechtlich" einzutreiben,
erklärt sich dies vorliegend nicht, ersuchen die Kläger doch um sozialgerichtlichen Rechtsschutz. Im Übrigen legen die Kläger
nicht hinreichend dar, dass es sich tatsächlich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt
(vgl §
305 Abs
1 Satz 1
BGB). Ausweislich der Beschwerdebegründung hat das LSG insoweit entgegenstehende Feststellungen getroffen, an die das BSG in einem Revisionsverfahren grundsätzlich gebunden wäre (§
163 SGG), es sei denn, die Kläger könnten insoweit zulässige und begründete Verfahrensrügen erheben. Dies legen sie nicht hinreichend
dar. Die Kläger behaupten lediglich, der Beklagte verwende regelmäßig diese Vereinbarung und bieten als Beweis an, den Landrat
als Zeugen zu vernehmen. Soweit sie die fehlende Vernehmung durch das LSG als Verfahrensfehler bezeichnen, legen sie nicht
dar, einen hierauf gerichteten Beweisantrag vor dem LSG prozessordnungsgemäß gestellt und im Weiteren aufrechterhalten zu
haben (vgl hierzu nur BSG vom 17.1.2018 - B 14 AS 229/17 B - juris RdNr 12; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16e; jeweils mwN aus der älteren Rspr des BSG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.