Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Abgrenzung von Einkommen und Vermögen; Berücksichtigung einer Erbschaft
Gründe:
I
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II) an den Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Mai 2007.
Der 1969 geborene, alleinstehende Kläger bezog von der Beklagten seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II, zuletzt vor dem streitigen Zeitraum in Höhe von 513 Euro monatlich.
Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen hinterließ ihm seine verstorbene Großmutter im
Juni 2006 ein Guthaben in Höhe von insgesamt 10.705,31 Euro. Hiervon wurden 9.000 Euro zu Gunsten eines Lebensversicherungsvertrages
des Klägers an die Allianz Lebensversicherungs-AG überwiesen. Der Restbetrag in Höhe von 1.705,31 Euro wurde dem Girokonto
des Klägers gutgeschrieben. In der Folge widerrief der Kläger auf Hinweis des Beklagten den Lebensversicherungsvertrag. Der
Betrag in Höhe von 9.000 Euro wurde daraufhin im Juni 2006 ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2006 hob die Stadt Göttingen nach vorheriger Anhörung des Klägers die Bewilligung von Leistungen
nach dem SGB II für Juni 2006 gemäß § 48 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch auf. Dieser Bescheid ist mit Widerspruchsbescheid
des Beklagten vom 8. August 2006 bindend geworden.
Den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab dem 1. Juli 2006 lehnte die Stadt
Göttingen ab. Der Kläger sei Begünstigter einer Lebensversicherung seiner verstorbenen Großmutter. Die gesamte Erbschaft sei
als Einkommen anzusehen und auf zwölf Monate aufzuteilen. Auf Grund des zu berücksichtigenden monatlichen Teilbetrages in
Höhe von 892,11 Euro bestehe kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bescheid vom 21. Juni 2006 und
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 8. August 2006). Hiergegen erhob der Kläger am 4. September 2006 Klage zum Sozialgericht
(SG) Hildesheim (S 43 AS 1064/06).
Einen Antrag des Klägers vom 3. November 2006 und einen Antrag vom 5. Januar 2007 lehnte die Stadt Göttingen mit gleicher
Begründung ab (Bescheide vom 8. Dezember 2006 und vom 15. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten
vom 31. Januar 2007). Hiergegen erhob der Kläger am 23. Februar 2007 Klage zum SG Hildesheim (S 33 AS 235/07).
Am 3. Mai 2007 beantragte der Kläger schließlich erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und machte geltend,
das Vermögen sei verbraucht. Auf diesen Antrag gewährte die Stadt Göttingen Leistungen für die Zeit ab dem 1. Juni 2007 und
lehnte die Gewährung von Leistungen für die Zeit davor erneut ab (Bescheid vom 29. Mai 2007). Einen Widerspruch gegen diesen
Bescheid legte der Kläger nicht ein.
Das SG hat die beiden Klageverfahren durch Beschluss vom 12. Juli 2007 verbunden und die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 4. September
2007 abgewiesen. Der Kläger sei in dem streitigen Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Mai 2007 nicht hilfebedürftig gewesen
und habe daher keinen Anspruch auf Leistungen. Die Erbschaft sei in Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten
Zuflusstheorie als Einkommen zu werten, weil der Kläger sie innerhalb des Zahlungszeitraums wertmäßig hinzu erhalten habe.
Gegen eine Aufteilung des zugeflossenen Betrages in Höhe von 10.705,31 Euro über einen Zeitraum von zwölf Monaten gemäß §
2 Abs 3 Satz 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) bestünden keine durchgreifenden Bedenken.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 19. Juni 2008). Der Kläger habe keinen
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Mai 2007. Für die Zeit vom 3. bis 31. Mai 2007
folge dies daraus, dass der Bescheid vom 29. Mai 2007, mit dem der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für diesen Zeitraum
abgelehnt habe und den der Kläger mit seinem vor dem LSG zuletzt gestellten Antrag angefochten hatte, bestandskräftig geworden
sei, weil er keinen Widerspruch hiergegen eingelegt habe. Er sei im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 23. Mai 2007 im Übrigen
nicht hilfebedürftig im Sinne der § 7 Abs 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II gewesen, weil sein anzurechnendes Einkommen, hier die im
Juni 2006 zugeflossene Erbschaft, seinen Bedarf überstiegen habe. Bei der Erbschaft habe es sich nach der Zuflusstheorie um
Einkommen im Sinn des § 11 Abs 1 SGB II und nicht um Vermögen des Klägers im Sinn des § 12 SGB II gehandelt. Eine Erbschaft
sei schon deshalb nicht als Vermögen des Erben anzusehen, weil nach §
1922 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) das Vermögen (Erbschaft) mit dem Tod einer Person als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergehe und
es also bis zum Erbfall Bestandteil des Vermögens des Erblassers und nicht des Erben sei. Das zu berücksichtigende Einkommen
übersteige im streitigen Zeitraum jeweils mit einem monatlich zu berücksichtigenden Teilbetrag in Höhe von 862,11 Euro (892,11
Euro abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro) den monatlichen Bedarf des Klägers von 513,78 Euro. Die Entscheidung
darüber, welcher Zeitraum "angemessen" im Sinne des § 2 Abs 3 Alg II-V sei, unterliege in vollem Umfang der gerichtlichen
Überprüfung, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum handele. Mit dem berücksichtigungsfähigen
Einkommen könne der Kläger im gewählten Verteilungszeitraum von zwölf Monaten sowohl seinen Lebensunterhalt nebst Unterkunftskosten
als auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bestreiten. Letztlich verbleibe ihm noch ein Restbetrag zur freien
Verfügung.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Der Bescheid vom 29. Mai 2007 sei nach §
96 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Das LSG habe die Begriffe des Einkommens in §
11 SGB II und des Vermögens in § 12 SGB II verkannt. Wie im Recht der Arbeitslosenhilfe (Hinweis auf BSG SozR 4-4300 § 193 Nr
4) sei eine Erbschaft als Vermögen zu betrachten. Bei späterem Zufluss aus solcher Erbschaft (etwa einem Veräußerungserlös)
handele es sich weiterhin um Vermögen. Dafür spreche - entgegen der Auffassung des LSG - schon §
1922 BGB, der einen Vermögensübergang im Erbfall bestimme. Der Gesetzgeber habe im Hinblick auf den Begriff des Vermögens ausdrücklich
an das Recht der Arbeitslosenhilfe anknüpfen wollen. Selbst wenn man dem nicht folge, könne die angetretene Erbschaft nur
als Einkommen im Monat Juni 2006 angerechnet werden. Gegen den Wegfall der Bedürftigkeit in diesem Monat habe er sich nicht
gewandt. Im folgenden Bewilligungszeitraum könne die Erbschaft dann aber nur noch als Vermögen angesehen werden und sei wegen
der ursprünglich vorgenommenen Bestimmung als zur Altersvorsorge bestimmtes Vermögen weitgehend geschützt. Der Rechtsprechung
des 4. Senats, wonach eine Unterbrechung von einem Monat dann unerheblich sei, wenn sie auf einer Überbrückung mit Hilfe des
in Rede stehenden Einkommens beruhe, könne nicht gefolgt werden. Gerügt werde ferner eine Verletzung von §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch
Erstes Buch. Er, der Kläger, habe auf Grund fehlerhafter Beratung durch den Beklagten über den Grundfreibetrag in Höhe von
5.250 Euro hinaus nach § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II geschütztes Vermögen einer Verwertung zugänglich gemacht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Juni 2008 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim
vom 4. September 2007, den Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August
2006 und die Bescheide vom 8. Dezember 2006 und vom 15. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar
2007 aufzuheben sowie den Bescheid vom 29. Mai 2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom
1. Juli 2006 bis zum 31. Mai 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LSG
begründet, §
170 Abs
2 Satz 2
SGG. Der Senat kann auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden, welches zu berücksichtigende Einkommen
oder Vermögen dem Kläger zur Abwendung seiner Hilfebedürftigkeit zur Verfügung stand.
1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.
Richtiger Beklagter ist der gemäß §
70 Nr 1
SGG beteiligtenfähige Landkreis Göttingen. Er ist nach der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung
für Arbeitsuchende vom 24. September 2004 (BGBl I S 2349) als Träger der Leistung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II zugelassen
und nimmt damit die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende in seinem Gebiet wahr (§ 6b Abs 1 iVm § 6 Abs 1 Satz 1
Nr 1, § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II). Die Stadt Göttingen ist von ihm lediglich zur Durchführung der Aufgaben der Grundsicherung
für Arbeitsuchende herangezogen (vgl § 6 Abs 2 Satz 1 und 3 SGB II iVm § 3 Abs 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des
Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs [Nds AG SGB II] vom 16. September 2004 [GVBl 358] iVm § 1 Abs 1 und 4 der Heranziehungsvereinbarung
zwischen dem Beklagten und der Stadt Göttingen vom 10. Dezember 2004). Hierdurch verliert der Beklagte seine Stellung als
Aufgabenträger nicht (vgl zum Sozialhilferecht BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3, jeweils RdNr 11). Dementsprechend entscheiden die herangezogenen kommunalen Gebietskörperschaften
im Namen des kommunalen Trägers (§ 3 Abs 1 Satz 2 Nds AG SGB II), der auch Widerspruchsbehörde ist (§ 3 Abs 3 Nds AG SGB II).
Eine Beteiligung von Behörden am sozialgerichtlichen Verfahren (vgl §
70 Nr 3
SGG) sieht das niedersächsische Landesrecht nicht vor. Die Heranziehungsvereinbarung stellt in §
1 Abs 3 Satz 2 dem entsprechend ausdrücklich klar, dass sozialgerichtliche Verfahren vom Landkreis Göttingen geführt werden.
2. Im vorliegenden Verfahren sind Streitgegenstand die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Juli 2006 bis
zum 31. Mai 2007, denn insoweit beanstandet der Kläger die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme. Es sind aber lediglich
die Bescheide des Beklagten vom 21. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2006 sowie die Bescheide
vom 8. Dezember 2006 und vom 15. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2007, die der Kläger
mit der vom SG zum vorliegenden Verfahren verbundenen Klage vom 23. Februar 2007 angegriffen hat, zulässigerweise Gegenstand des Verfahrens.
Der Bescheid vom 29. Mai 2007, der auf einen weiteren Leistungsantrag des Klägers hin ergangen ist und der mit der zutreffenden
Belehrung über die Möglichkeit eines Widerspruchs versehen war, ist vom Kläger dagegen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
(sei es mit einem Widerspruch, sei es mit der Klage) angegriffen worden und auch nicht nach §
96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens geworden. Wehrt sich der Hilfebedürftige gegen einen Bescheid, mit dem - wie
hier mit dem Ausgangsbescheid vom 21. Juni 2006 - die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, so ist - bei
zeitlich unbefristetem Antrag - zunächst zwar die gesamte Zeit bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand
des gerichtlichen Verfahrens. Stellt der Betroffene zwischenzeitlich jedoch einen neuen Antrag, so erledigt sich der angefochtene
Bescheid für den Zeitraum, der von dem neuen Bescheid erfasst wird. Der neue Bescheid wird nicht gemäß §
96 SGG Gegenstand des Gerichtsverfahrens (vgl Urteil des Senats vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - juris RdNr 13; BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 8). So liegt es hier. Der Ausgangsbescheid vom 21. Juni 2006 enthielt weder
einen Verfügungssatz dahin, dass die Leistung für einen Zeitraum von zwölf Monaten abgelehnt werde, noch einen eigenständigen
Verfügungssatz über den als angemessen anzusehenden Verteilzeitraum, der den streitigen Zeitraum bestimmen würde (dazu BSG
Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 49/08 R - juris RdNr 10). Die in der Sache streitige Berücksichtigung des zugeflossenen Guthabens als einmalige Einnahme (verteilt
auf einen Zeitraum von zwölf Monaten) war lediglich Begründungselement des Bescheides. Mit den weiteren Bescheiden hat der
Beklagte nach Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung und ohne Bindung
an den Ausgangsbescheid über den jeweiligen Folgezeitraum entschieden. Einer Entscheidung in der Sache für den Zeitraum vom
3. Mai 2007 bis zum 31. Mai 2007 steht damit die Bestandskraft des Bescheides vom 29. Mai 2007 entgegen (vgl §
77 SGG).
3. Ob der Kläger im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 2. Mai 2007 Berechtigter iS des § 7 Abs 1 SGB II idF des Kommunalen
Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) war, kann der Senat nicht beurteilen. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet,
nicht jedoch das 65. Lebensjahr (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II), ist iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II iVm § 8 Abs 1 SGB
II erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II). Ob
er im streitigen Zeitraum auch hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9, 11 und 12 SGB II war, kann der
Senat jedoch mangels hinreichender Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.
a) Nach § 7 Abs 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit
und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen
oder Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern
anderer Sozialleistungen erhält. Der Bedarf des Klägers bestand im streitigen Zeitraum aus der für ihn maßgebenden Regelleistung
zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 Euro und seinen Kosten der Unterkunft und Heizung, die nach den Feststellungen
des LSG 168,78 Euro betrugen.
b) Welches zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen diesem Bedarf von insgesamt 513,78 Euro monatlich gegenüber stand,
kann der Senat nicht abschließend prüfen.
Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst nicht vor. Wie die für das SGB II zuständigen Senate
des Bundessozialgerichts (BSG) bereits entschieden haben, ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das,
was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl nur BSG,
Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 und BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als
maßgeblich bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung.
Auf Grundlage der Feststellungen des LSG lässt sich schon nicht entscheiden, ob es sich bei den von dem Beklagten berücksichtigten
Geldbeträgen überhaupt um eine Erbschaft handelt, bei der sich die vom Kläger mit seiner Revisionsbegründung dargestellten
Abgrenzungsfragen zwischen Einkommen und Vermögen stellen. Das LSG ist in den Gründen seiner Entscheidung unter Bezugnahme
auf §
1922 BGB zwar davon ausgegangen, bei den Zuflüssen im Juni 2006 habe es sich um eine Erbschaft gehandelt. Seine Feststellungen, die
Großmutter des Klägers habe "ihm im Juni 2006 ein Guthaben hinterlassen", tragen jedoch die rechtliche Schlussfolgerung nicht,
mit dem Tode der Großmutter sei deren Vermögen auf den Kläger als Erben übergegangen (Erbschaft iS der Legaldefinition des
§
1922 Abs
1 BGB). Denkbar ist etwa auch, dass der Kläger diese Summe als Einzelzuwendung im Wege eines Vermächtnisses erlangt (vgl §
1939 BGB) oder durch die Bestimmung als Bezugsberechtigter aus einem Vertrag zugunsten Dritter erhalten hat (dazu sogleich). Für den
Fall, dass der Kläger als (Mit-)Erbe die Gesamtrechtsnachfolge nach seiner Großmutter angetreten hat, fehlt ferner die Feststellung,
ob der Erbfall vor oder nach der im Grundsatz für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen (ersten) Antragstellung
eingetreten ist. Dies könnte - neben den von dem Kläger in der Revisionsbegründung vorgetragenen Erwägungen - entscheidend
für die Frage sein, ob das Guthaben im Juni 2006 zu seinem Vermögen gehört oder es sich um Einkommen gehandelt hat.
Nach den vom LSG im Tatbestand in Bezug genommenen Bescheiden der Beklagten und den Feststellungen im Tatbestand des sozialgerichtlichen
Urteils deutet allerdings vieles darauf hin, dass es sich bei "dem Guthaben" nicht um ein im Wege einer Rechtsnachfolge nach
§
1922 BGB erlangtes Vermögen des Erblassers gehandelt hat. Nach dem dort dargestellten Geschehensablauf war der Kläger - nach den Feststellungen
des SG zumindest im Hinblick auf den Betrag von 9.000 Euro - der von seiner Großmutter bestimmte Bezugsberechtigte ihrer Lebensversicherung.
Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten auf den Todesfall bestimmt, erwirbt der Bezugsberechtigte beim Tod des
Versicherungsnehmers einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme (§§
328,
331 BGB). Der Auszahlungsanspruch fällt nicht in den Nachlass. Auf die vom Kläger vorgebrachten Einwände im Hinblick auf Besonderheiten
der Gesamtrechtsnachfolge bei einer Erbschaft käme es für die Qualifizierung als Einkommen oder Vermögen dann nicht an.
Das LSG wird daher zu prüfen haben, ob (und ggf wann) das Guthaben dem Kläger - wie von ihm bislang nur unterstellt - im Wege
einer Erbschaft iS des §
1922 BGB zugewachsen ist. Für den Fall, dass der Kläger Begünstigter der Lebensversicherung der Großmutter war, handelt es sich auf
Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BSG um Einkommen im Zuflussmonat, wenn diese Forderung gegen die Versicherung
realisiert wird. Das Schicksal der dem Zufluss zu Grunde liegenden Forderung ist dann - wie bereits dargelegt - für die Abgrenzung
von Einkommen und Vermögen ohne Belang. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, abschließend die in Rechtsprechung und
Schrifttum umstrittene Qualifizierung einer Erbschaft als Einkommen oder Vermögen abstrakt zu erörtern.
Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahren zu entscheiden haben.