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BSG, Beschluss vom 24.10.2017 - 14 AS 90/17
SGB-II-Leistungen Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Weiterentwicklung des Rechts
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird sowie die Darlegung, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird.
3. Daher ist herauszuarbeiten, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze bestehen und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.
4. Weiterhin ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Hamburg 02.02.2017 L 4 AS 273/16 , SG Hamburg 10.06.2016 S 39 AS 4251/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: