Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 27.10.2016 - 4 AS 269/16
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Nichterreichen des Beschwerdewertes im Fall einer Begrenzung des Streitgegenstandes auf den Bewilligungszeitraum einer abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II
Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Daran fehlt es, wenn der Beschwerdewert nicht erreicht wird (hier im Fall der abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II von in der Regel sechs Monaten, aus der eine zeitliche Zäsur folgt, die eine entsprechende Begrenzung des Streitgegenstandes bewirkt).
Normenkette:
SGB II § 28 Abs. 7 S. 1
,
SGB II § 41 Abs. 1 S. 4
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen 24.06.2016 L 3 AS 214/14 , SG Dresden S 20 AS 7433/12
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2016 - L 3 AS 214/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: