BSG, Beschluss vom 19.11.2015 - 4 AS 307/15
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 03.09.2015 L 13 AS 231/12 , SG Oldenburg S 44 AS 591/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom
3. September 2015 - L 13 AS 231/12 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Gründe:
Der Kläger hat persönlich mit einem am 20.10.2015 beim BSG eingegangenen Telefax gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 3.9.2015 "Nichtzulassungsbeschwerde"
eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen
Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht
eingelegte Beschwerde ist nach §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.