Gründe:
I
Streitig ist der Wert des Rechts des Klägers auf Altersrente. Er begehrt, den Höchstwert dieses Rechts entsprechend den Regelungen
des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens nach einem Mindest-Rangstellenwert festzusetzen, der nicht nur seine
beitragsfreien Ausbildungszeiten, sondern auch den von ihm für Januar 1986 entrichteten freiwilligen Beitrag berücksichtigt.
Der am 3. Juli 1935 geborene Kläger ist israelischer Staatsangehöriger. Er ist als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung
im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. In Israel absolvierte er nach Beendigung seiner Schulzeit (Ende
Juli 1953) von Oktober 1955 bis August 1959 ein Hochschulstudium. Im Übrigen legte er ab April 1954 in der israelischen Rentenversicherung
Beitragszeiten zurück. In der deutschen Rentenversicherung entrichtete er für Januar 1986 einen wirksamen freiwilligen Beitrag
in Höhe von 92,00 DM.
Ab 1. Dezember 2001 erkannte die Beklagte dem Kläger das Recht auf (Regel-)Altersrente zu (Bescheid vom 16. September 2003).
Den monatlichen Wert dieses Rechts stellte sie ab Rentenbeginn mit 288,74 DM fest. Dabei legte sie einen aktuellen Rentenwert
von 49,51 DM, einen Rentenartfaktor von 1,0, einen Zugangsfaktor von 1,080 (Rentenbeginn erst 16 Monate nach Entstehung des
Rechts auf Regelaltersrente am 3. Juli 2000) sowie die Summe der in Entgeltpunkten (EP) ausgedrückten Rangstellenwerte (=
Rangwert) mit 5,4000 EP zu Grunde. Hierbei ging sie davon aus (Anlage 10 S 2 zum Bescheid), dass für Verfolgte iS des BEG
nach Art 22 Nr 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (DISVA)
iVm Nr 7 des Schlussprotokolls zum DISVA (SP-DISVA) mindestens die EP einzustellen seien, die sich allein aus den Werteinheiten
(WE) der vor dem 1. Januar 1987 zurückgelegten Ausfallzeiten ergaben. Deren Umfang und Bewertung bestimmte sie nach dem am
31. Dezember 1986 geltenden Recht, und zwar für 25 Monate Schulausbildung (3. Juli 1951 bis 31. Juli 1953) mit 187,50 WE und
für 47 Monate Hochschulausbildung (1. Oktober 1955 bis 31. August 1959) mit 352,50 WE. Die Summe von 540,00 WE rechnete sie
in 5,4000 EP um, sodass sich persönliche EP (Summe der EP x Zugangsfaktor) von 5,8320 EP ergaben.
Mit seinem Widerspruch beanstandete der Kläger die Nichtberücksichtigung des von ihm für den Monat Januar 1986 gezahlten freiwilligen
Beitrags. Die Beklagte wies den Widerspruch unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Juli 2001
(B 4 RA 45/99 R, SozR 3-2600 § 71 Nr 2) zurück. Zur Begründung führte sie aus, es sei ein Vergleich zwischen der Rentenwertfeststellung
nach den Vorschriften des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (
SGB VI) und einer Wertfeststellung vorzunehmen, die das am 31. Dezember 1991 erworbene Anwartschaftsrecht auf Rente unter Zugrundelegung
von Mindest-Rangstellenwerten berücksichtige, die sich allein aus den früher zurückgelegten (Ausbildungs-)Ausfallzeiten ergäben.
Die unter Berücksichtigung der "zwischenstaatlichen" Gesamtleistungsbewertung (nach den Vorschriften des
SGB VI) "berechnete Rente" erreiche nicht die Mindest-Rangstellenwerte aus den Ausfallzeiten. Diese seien nicht um EP für Beitragszeiten
zu erhöhen; denn diese seien bereits in den auf Mindest-Rangstellenwerte angehobenen EP enthalten. Ihr "Zuschlag" würde zu
einer doppelten Abgeltung der Beitragszeiten führen (Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2004).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 29. Juni 2005) und ausgeführt, die Beklagte habe den Rentenhöchstwert zutreffend festgestellt.
In Auswertung des Urteils des BSG vom 24. Juli 2001 (B 4 RA 45/99 R, SozR 3-2600 § 71 Nr 2) sei davon auszugehen, dass der Kläger gemäß Art 22 Nr 3 DISVA iVm Nr 7 SP-DISVA eine Bestandsgarantie
für die Rangstellenwerte aus Ausbildungs-Ausfallzeiten habe. Der im Dezember 1986 entrichtete freiwillige Beitrag werde nicht
von dieser Garantie mitumfasst, sondern sei nur nach den Bewertungsvorschriften des
SGB VI mit zu berücksichtigen.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des Art 22 Nr 3 DISVA iVm Nr 7 SP-DISVA. Er macht geltend, Beklagte und SG hätten die Bedeutung des Urteils des BSG vom 24. Juli 2001 verkannt. Bei der Ermittlung der Mindest-Rangstellenwerte sei
auch sein für Januar 1986 entrichteter Beitrag zu berücksichtigen. Dessen Nichtberücksichtigung stehe nicht im Einklang mit
den Grundregeln der Rentenberechnung nach dem
SGB VI und verletze Art
3 Abs
1 und 14
Grundgesetz (
GG).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Rentenhöchstwertfeststellung
im Bescheid vom 16. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2004 zu verpflichten, den Rentenhöchstwert
unter Berücksichtigung der am 31. Dezember 1991 erworbenen Rangstellenwerte einschließlich des Werts seines für Januar 1986
entrichteten Beitrags festzustellen, und sie zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 2001 entsprechend höhere monatliche Geldbeträge
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei.
II
Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des SG verletzt Bundesrecht nicht.
Der Kläger begehrt im Revisionsverfahren, die Rentenhöchstwertfeststellung im Bescheid vom 16. September 2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei der Ermittlung der Summe der EP
nicht nur die Rangstellenwerte für Ausbildungs-Ausfallzeiten nach dem bis Ende 1986 geltenden Recht, sondern zusätzlich auch
den Rangstellenwert für seinen im Dezember 1986 für den Monat Januar 1986 entrichteten freiwilligen Beitrag einzustellen und
einen entsprechend höheren Rentenwert festzustellen, sowie sie zur Zahlung entsprechend höherer monatlicher Geldbeträge zu
verurteilen. Der Kläger verfolgt sein Begehren zulässig in Kombination von Anfechtungs- und (unechter) Leistungsklagen (§
54 Abs
1 und 4
Sozialgerichtsgesetz >SGG<). Die Klagen sind unbegründet.
Die Beklagte hat dem Kläger im Bescheid vom 16. September 2003 ab 1. Dezember 2001 bindend das Recht auf Altersrente zuerkannt.
Dessen Wert hat sie zutreffend ua nach den Rangstellenwerten für Ausbildungs-Ausfallzeiten festgestellt, die diese nach dem
Ende 1986 geltenden Recht hatten. Bei ns-verfolgten israelischen Staatsangehörigen, die - wie der Kläger - noch für das Jahr
1986 das Recht zur freiwilligen Versicherung erworben und bis Ende 1986 einen freiwilligen Betrag wirksam entrichtet haben,
ist - wie das BSG im Urteil vom 24. Juli 2001 (B 4 RA 45/99 R, SozR 3-2600 § 71 Nr 2) ausgeführt hat - der höchste von drei Werten der Geldwert des Stammrechts, sodass die Beklagte
grundsätzlich einen Vergleich zwischen folgenden drei Werten vorzunehmen hat:
-
Zum einen ist der Wert festzustellen, der sich unter Zugrundelegung des im DISVA völkervertragsrechtlich garantierten Rangstellenwerts
für Ausbildungs-Ausfallzeiten (Bestandsgarantie) ergibt (dazu unter Ziff 1.);
-
zum anderen ist - wie bei allen Versicherten - der Wert nach den Bewertungsvorschriften des
SGB VI (unter Beachtung der Regelungen im DISVA) festzustellen (dazu unter Ziff 2.);
-
schließlich ist zu prüfen, ob der Versicherte bereits Ende 1991 ein Anwartschaftsrecht erworben, welchen Vermögenswert dieses
Recht zu jenem Zeitpunkt hatte, ob durch die ab 1. Januar 1992 geltenden Bewertungsvorschriften des
SGB VI in dieses vermögenswerte Recht eingegriffen worden und dieser Eingriff verfassungsmäßig ist (dazu unter Ziff 3.).
1. Zu Recht hat die Beklagte beachtet, dass der Kläger die Wertfeststellung seines Rentenrechts nach einem Mindest-Rangstellenwert
beanspruchen kann, der sich kraft Art 22 Nr 3 DISVA iVm Nr 7 SP-DISVA aus den vor 1987 erworbenen Rangstellenwerten seiner
früher zurückgelegten Ausbildungs-Ausfallzeiten (ab 1992: Ausbildungs-Anrechnungszeiten) ergibt.
Bei der Umsetzung der Bestandsgarantie für Rangstellenwerte nach dem DISVA hat der deutsche Rentenversicherungsträger ausschließlich
die Werte für Ausbildungs-Ausfallzeiten der ns-verfolgten israelischen Versicherten, die bis Ende 1986 zurückgelegt worden
sind, nach dem Ende 1986 geltenden Recht zu ermitteln und diese in die Rentenformel einzustellen, um den daraus resultierenden
Wert des Rentenrechts feststellen zu können. Durch die genannten Normen des DISVA idF des zum 1. Januar 1987 in Kraft getretenen
Änderungsabkommens vom 7. Januar 1986 wurde ausschließlich den ns-verfolgten israelischen Versicherten garantiert, sie würden
in der deutschen Rentenversicherung eine Rente mindestens auf der Grundlage derjenigen gesetzlichen Rangstellenwerte aus ihren
Ausbildungs-Ausfallzeiten erhalten, die sie zu diesem Zeitpunkt bereits erlangt hatten. Dieser völkervertragsrechtlich garantierte
Wert wird durch das Inkrafttreten der "Gesamtleistungsbewertung" der §§
71 bis
74 SGB VI zum 1. Januar 1992 nicht berührt (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 24. Juli 2001, B 4 RA 45/99 R, SozR 3-2600 § 71 Nr 2 >S 24 ff<).
Die Bestandsgarantie bezieht sich allein auf Ausbildungs-Ausfallzeiten, nicht aber - wie der Kläger meint - auf Beitragszeiten,
die gemäß Art 20 Abs 1 Satz 3 DISVA nach jeweils nationalem Recht zu bewerten sind. Dies ergibt sich schon daraus, dass Art
22 Nr 3 DISVA ausschließlich Ausfallzeiten zum Gegenstand hat. Das Gleiche gilt für Nr 7 SP-DISVA; denn diese Norm ergänzt
lediglich Art 22 Nr 3 DISVA, indem sie ns-verfolgte israelische Versicherte bezüglich der Anrechnung von Ausfallzeiten begünstigt
(vgl hierzu im Einzelnen: BSG, Urteil vom 24. Juli 2001, aaO >S 20 ff<). Da sich die Bestandsgarantie allein aus Art 22 Nr
3 DISVA iVm Nr 7 SP-DISVA herleitet, kann sich diese Garantie schon mit Blick auf das "Thema" der genannten Regelungen nur
an dem Wert der dort betroffenen Ausfallzeiten orientieren.
Nach dem bis Ende 1991 geltenden Recht beantwortete das Gesetz die Frage, welche Rangstellenwerte auf Grund von Ausfallzeiten
dem Betroffenen hinzugewachsen sind, im Wesentlichen damit, dass es für festgeschriebene Fallgruppen jeweils feste Rangstellenwerte
vergab. Im Fall des Klägers waren einem Monat Ausbildungszeit 7,50 WE zuzuordnen (§ 32a Abs 3 Satz 3 Angestelltenversicherungsgesetz
>AVG<). Für insgesamt 72 Monate Ausbildungszeiten ergaben sich insgesamt 540,00 WE oder umgerechnete 5,4000 EP (vgl zur Umrechnung:
§
307 SGB VI).
Um den Wert des Rentenrechts zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der sich aus der Bestandsgarantie resultierenden
Rangstellenwerte (EP) ergibt, hat die Beklagte - wie auch von ihr durchgeführt - die entsprechenden Rangstellenwerte in die
Rentenformel des §
64 SGB VI einzustellen. Danach ist der Wert des Rechts auf Rente, der sog Monatsbetrag der Rente, das Produkt aus Zugangsfaktor, Summe
der EP im Sinne von Rangstellenwerten (= Rangwert), Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert (§§
63 Abs
6,
64 SGB VI). Der aktuelle Rentenwert (§§
68,
69 SGB VI) ist zum Zeitpunkt des Rentenbeginns mit 49,51 DM, der Rentenartfaktor (§
67 Nr
1 SGB VI) mit 1,0 und der Zugangsfaktor (hier: §
77 Abs
2 Nr
1 und
2 Buchst b
SGB VI) mit 1,080 zu berücksichtigen. Multipliziert mit den sich aus der Bestandsgarantie ergebenden 5,4000 EP beträgt der monatliche
Wert des Rentenrechts ab Rentenbeginn - wie auch von der Beklagten festgestellt - 288,74 DM (1,080 x 5,4000 EP x 49,51 DM
x 1,0).
2. Der Vergleichswert, der sich nach den Bewertungsvorschriften des
SGB VI für alle Versicherungszeiten ergibt, ist niedriger als der sich aus der Bestandsgarantie ergebende Wert. Dies beruht darauf,
dass den Ausfallzeiten des Klägers im Rahmen der 1992 eingeführten Gesamtleistungsbewertung wesentlich geringere Rangstellenwerte
zuzuordnen sind als bei der Umsetzung der völkervertragsrechtlichen Bestandsgarantie.
Im Bescheid vom 16. September 2003 hat die Beklagte es unterlassen festzustellen, welchen Wert das Recht des Klägers hat,
wenn nicht die Bestandsgarantie aus dem DISVA, sondern nur die Bewertungsvorschriften des
SGB VI angewandt werden. Diese Prüfung hat sie jedoch im Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2004 vorgenommen. Unter Darstellung der
vorzunehmenden Prüfungsschritte hat sie festgestellt, dass der nach den Vorschriften des
SGB VI unter Zugrundelegung aller Versicherungszeiten festzustellende Rentenwert "niedriger" sei. Zwar führt sie hierzu im Widerspruchsbescheid
aus, dass die "berechnete" Rente nach dem
SGB VI wesentlich "höher" sei, da aus einem freiwilligen Mindestbeitrag nur 0,0131 EP zu berücksichtigen seien; hierbei hat sie
sich jedoch offenkundig im Ausdruck vergriffen; sie hat nicht feststellen wollen, dass der Wert des Rentenrechts unter Bewertung
aller Versicherungszeiten "höher", sondern "niedriger" sei. Zum einen belegt dies der Bezug auf den freiwilligen Mindestbeitrag
und auf die Erläuterungen in einem Schreiben vom 19. Februar 2004; zum anderen verdeutlichen dies die weiteren Ausführungen,
in denen die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass die sich aus den Ausfallzeiten ergebenden bestandsgeschützten 5,8320 EP
(Summe der EP von 5,4 x Zugangsfaktor 1,08) offenkundig höher seien als die sich aus allen rentenrechtlichen Zeiten und der
zwischenstaatlichen Gesamtleistungsbewertung ergebenden EP; aus Vereinfachungsgründen werde die Rente sogleich in Höhe des
Mindest-Rangstellenwerts festgesetzt und auf die vergleichende Berechnung verzichtet; die auf dem freiwilligen Beitrag beruhenden
EP seien nicht untergegangen, denn die Rente setze sich aus den EP aller rentenrechtlichen Zeiten und zusätzlichen EP bis
zur Höhe des geschützten Mindest-Rangstellenwerts zusammen.
Zwar hat die Beklagte den Wert des Rentenrechts, der sich aus der Bewertung aller Versicherungszeiten ergibt, letztlich nicht
konkret benannt; zu Recht hat sie jedoch angemerkt, dass dieser offenkundig niedriger ist als der oben umschriebene Vergleichswert.
Seit 1992 erfolgte die gesetzliche (materiell-rechtliche) Zuordnung von Rangstellenwerten zu anrechenbaren Tatbeständen "beitragsfreier
Zeiten" im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung im Wesentlichen dadurch, dass ihnen die Durchschnittszahl zuerkannt ist, die
sich ergibt, wenn die Zahl der aus allen Beitragszeiten erworbenen Rangstellenwerte (EP) durch die Zahl der belegbaren (das
Gesetz spricht in irritierender Weise von "belegungsfähigen") Kalendermonate im Gesamtzeitraum geteilt wird (§
71 Abs
1 iVm §§
72 bis
74 SGB VI; vgl hierzu: BSG, Urteil vom 24. Juli 2001, B 4 RA 45/99 R, SozR 3-2600 § 71 Nr 2 >S 18 ff<). Im Rahmen dieser Bewertung sind somit zunächst jeweils die belegbaren und nicht belegbaren
Kalendermonate festzustellen. Hierbei sind nicht nur die Ausfallzeiten als nicht belegbare Zeiten anzusehen (§
72 Abs
3 Nr
1 SGB VI), sondern auch die israelischen Versicherungszeiten (BSG, Urteil vom 24. Juli 2001, aaO, S 20 ff).
Auf eine weitere konkrete zeitliche Feststellung kann vorliegend verzichtet werden. Denn selbst wenn man unterstellt, dass
der Beitragsmonat Januar 1986 der allein belegungsfähige Monat im Falle des Klägers sei, wären den 72 Kalendermonaten Ausbildungs-Anrechnungszeiten
allenfalls der Wert für den Beitragsmonat, also jeweils 0,0131 EP "zuzuordnen", also für 72 Monate insgesamt 0,9432 EP. Zuzüglich
der 0,0131 EP für einen Beitragsmonat ergeben sich 0,9563 EP. Dieser Rangwert liegt eindeutig unter dem Wert aus der Bestandsgarantie.
Demzufolge ergibt sich auch nur ein eindeutig niedrigerer Rentenwert in Höhe von 51,13 DM (1,080 x 0,9563 EP x 49,51 DM x
1,0).
3. Das Ende 1991 bestehende Anwartschaftsrecht des Klägers hatte zwar den höchsten Vergleichswert, dieser Vermögenswert ist
jedoch durch Einführung der Gesamtleistungsbewertung zum 1. Januar 1992 in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
gemindert worden, sodass er im Rahmen der Wertfeststellung bei Rentenbeginn außer Betracht blieb.
Der Kläger hatte Ende 1991 ein Anwartschaftsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, da er zu diesem Zeitpunkt das 54.
Lebensjahr bereits vollendet und - unter Einbeziehung der israelischen Beitragszeiten (dazu Art 20 DISVA) - die Wartezeit
erfüllt hatte. Der Wert dieses Rechts war zu jenem Zeitpunkt auch der höchste von den drei zu beachtenden Vergleichswerten;
denn die Addition der Rangstellenwerte aus Ausbildungs-Ausfallzeiten (5,4000 EP) und des Rangstellenwerts für den freiwilligen
Beitrag (0,0131 EP) ergab einen Rangwert von 5,4131 EP.
In den Wert dieses Anwartschaftsrechts hat das zum 1. Januar 1992 in Kraft getretene
SGB VI eingegriffen und die Rechtsposition des Klägers verschlechtert. Dies beruht auf der dargestellten Einführung der Gesamtleistungsbewertung.
Deren Einführung zum 1. Januar 1992 und die damit verbundene Neubewertung beitragsfreier Zeiten verletzt den Kläger nicht
in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art
14 Abs
1 Satz 2
GG (BSG, Urteil vom 18. April 1996, BSGE 78, 138 = SozR 3-2600 § 71 Nr 1; Urteil vom 17. Dezember 1997, SozR 3-2600 § 263 Nr 2).
4. Der höchste Vergleichswert ergibt sich somit aus der Feststellung von Rangstellenwerten für Ausbildungs-Ausfallzeiten nach
dem 1986 geltenden Recht, die auf Grund der völkervertragsrechtlichen Bestandsgarantie zu erfolgen hatte. Die Nichtberücksichtigung
des freiwilligen Beitrags im Rahmen der Bestandsgarantie verletzt den Kläger nicht in Grundrechten.
a) Das Gleichbehandlungsgebot (Art
3 Abs
1 GG) ist nicht verletzt.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist sein freiwilliger Beitrag durchaus bei der Wertfeststellung berücksichtigt worden.
Im Rahmen der Vergleichsberechnung erfolgt - wie dargestellt - nicht nur eine Wertfeststellung unter Zugrundelegung der Bestandsgarantie
aus dem DISVA, sondern auch eine "normale" Feststellung nach dem
SGB VI unter Bewertung aller Versicherungszeiten, also auch des von ihm entrichteten freiwilligen Beitrags. Insoweit wird er wie
jeder andere Versicherte behandelt, also nicht unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art
3 Abs
1 GG) verfassungswidrig benachteiligt. Der dem freiwilligen Beitrag zuzuordnende Rangstellenwert wäre auch "zum Zuge gekommen",
wenn die Summe der EP, die sich aus der Bewertung aller rentenrechtlichen Zeiten ergibt, höher gewesen wäre als die Summe
der EP, die auf Grund der Bestandsgarantie zu beachten ist.
b) Das Eigentumsgrundrecht des Klägers (Art
14 Abs
1 Satz 2
GG) ist nicht verletzt.
Da der Rangstellenwert, der seinem für Januar 1986 gezahlten Beitrag zuzuordnen ist, im Rahmen der "normalen" Bewertung nach
dem
SGB VI berücksichtigt wird, liegt kein verfassungswidriger Eingriff in durch Art
14 Abs
1 Satz 2
GG eigentumsgrundrechtlich geschützte Vermögenspositionen des Klägers vor. Seinem in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
erworbenen Eigentumsgrundrecht ist durch die umschriebene Wertfeststellung in vollem Umfang Rechnung getragen worden.
Insoweit liegt auch kein Eingriff in die eigentumsgrundrechtlich geschützte Rechtsposition vor, die der Kläger durch die Regelungen
des Zustimmungsgesetzes zum DISVA erworben hat. Der Inhalt und Umfang des Eigentumsgrundrechts wird durch (Parlaments-)Gesetze
(Art
14 Abs
1 Satz 2
GG) und damit auch durch die Vorschriften des DISVA, das Bestandteil des Vertragsgesetzes ist, bestimmt; denn nach Transformation
in die bundesdeutsche Rechtsordnung haben diese den Rang eines Parlamentsgesetzes (Art
59 Abs
2 GG). Bezüglich der hier relevanten Bestandsgarantie konnte der Kläger ein Eigentumsgrundrecht nur in dem Umfang erlangen, wie
die Vertragsparteien des DISVA dies erstmals durch die Neufassung des Art 22 Nr 3 DISVA iVm der Nr 7 SP-DISVA ausgestaltet
haben. Da sich hieraus lediglich eine Bestandsgarantie für Rangstellenwerte aus den bis Ende 1986 zurückgelegten Ausfallzeiten,
nicht aber für Beitragszeiten ergibt, stellt die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten bei der Ermittlung der Rangstellenwerte
auf Grund der Bestandsgarantie keine Verletzung des Art
14 Abs
1 Satz 2
GG dar.
5. Die Beklagte hat den Höchstwert des Rechts des Klägers auf Altersrente zutreffend unter Zugrundelegung der Summe der EP
aus der Bestandsgarantie iS des Art 22 Nr 3 DISVA iVm Nr 7 SP-DISVA festgestellt, da sich hieraus der höchste der drei Vergleichswerte
ergibt. Die Revision des Klägers konnte damit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.