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BSG, Beschluss vom 27.08.2015 - 5 R 116/15
Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Merkmal eines Beweisantrags Rüge der Verletzung von Hinweispflichten
1. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache.
2. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt.
3. Das Erfordernis, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu stellen, kann auch nicht mit der sinngemäßen Rüge umgangen werden, das LSG habe Hinweispflichten aus § 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 S. 2 SGG verletzt, weil es von Amts wegen nicht auf die Stellung angemessener und sachdienlicher Anträge hingewirkt habe.
4. Hält das Tatsachengericht eine Beweisaufnahme für notwendig, so hat es keinen entsprechenden Beweisantrag herbeizuführen, sondern den Beweis von Amts wegen auch ohne Antrag zu erheben.
5. Lehnt es die Beweiserhebung dagegen ab, muss es nicht kompensatorisch auf einen Beweisantrag hinwirken und damit helfen, eine Nichtzulassungsbeschwerde vorzubereiten.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 106 Abs. 1
,
SGG § 112 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 19.02.2015 L 13 R 1905/14 , SG Stuttgart S 22 R 3019/10
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: