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BSG, Beschluss vom 27.08.2015 - 5 R 198/15
Verrechnung zu Unrecht erbrachter Existenzgründungszuschüsse mit Ansprüchen auf Regelaltersrente Notwendige und einfache Beiladung Identität des Streitgegenstands Unterlassen einer einfachen Beiladung kein Verfahrensfehler
1. Eine Beiladung ist notwendig, wenn die in dem Rechtsstreit mögliche Entscheidung zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingreift, also durch Stattgabe der Klage oder durch deren Abweisung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt oder verändert werden.
2. Erforderlich ist insoweit zumindest eine (Teil-)Identität des Streitgegenstands im Verhältnis zu den beiden Hauptbeteiligten.
3. Das Unterlassen einer einfachen Beiladung i.S. von § 75 Abs. 1 S. 1 SGG stellt keinen Verfahrensmangel dar.
4. Dabei kann offenbleiben, ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn das Berufungsgericht die einfache Beiladung ermessensfehlerhaft verneint hat.
Normenkette:
SGG § 75 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 75 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 03.04.2014 L 14 R 1256/13 , SG Landshut S 16 R 1186/11 A
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: