Gründe
I
Das Hessische LSG hat im Beschluss vom 10.12.2019 einen Anspruch des Klägers im (erneuten) Zugunstenverfahren sowohl auf einen
früheren Beginn als auch auf einen höheren Zahlbetrag der ihm aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Jahr 2016 von der
Beklagten ab 1.2.2008 bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint.
Der Kläger hat mit einem am 9.1.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 5.1.2020 gegen den ihm am 18.12.2019 zugestellten Beschluss des Hessischen LSG vom 10.12.2019
ausdrücklich "Revision" eingelegt und beantragt, ihm zur Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung
eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Zugleich hat er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
sowie zugehörige Belege vorgelegt. Auf Hinweis des Berichterstatters vom 13.1.2020, dass in dem Beschluss des LSG die Revision
nicht zugelassen sei und deshalb nochmals auf die Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses Bezug genommen werde, hat der Kläger
mit einem am 27.1.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 20.1.2020 gebeten, seinen Antrag als "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu werten,
und nicht als Revision". Der Antrag sei als "die Absicht die zulässige Rechtsmittel einzulegen zu werten".
II
1. Der Senat muss über das ursprünglich vom Kläger ausdrücklich eingelegte Rechtsmittel der "Revision" nicht mehr entscheiden.
Durch die Erklärung des Klägers im Schreiben vom 20.1.2020, er wolle nur das einzig statthafte Rechtsmittel der Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision verfolgen, hat sich das Verfahren der Revision erledigt.
2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO). Damit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
121 Abs
1 ZPO).
Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung der Akten nicht ersichtlich.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen den vom Kläger angegriffenen Beschluss des LSG auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein
praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG Beschluss vom 15.5.2019 - B 6 KA 27/18 B - SozR 4-2500 § 299 Nr 1 RdNr 12). Zu den Voraussetzungen der hier streitbefangenen Rente wegen Berufsunfähigkeit (bei Rentenbeginn vor dem 1.1.2001 - §
43 SGB VI aF) bzw wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§
240 SGB VI nF) besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG (zB BSG Urteil vom 9.4.2003 - B 5 RJ 36/02 R - juris RdNr 12 ff mwN; BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 13 RJ 34/03 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 1 RdNr 4 ff; BSG Urteil vom 9.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 12 RdNr 12 ff; BSG Beschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 85/09 B - juris RdNr 6 ff). Dass in dem Rechtsstreit des Klägers Rechtsfragen geklärt werden müssten, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben,
ist nicht ersichtlich.
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder
- anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz abweichend
von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 13 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, auf dem der angefochtene Beschluss des LSG beruhen kann und
der deshalb gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Nach Halbsatz 2 dieser Bestimmung kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung
des §
103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Das ist hier nicht der Fall. Zwar macht der Kläger geltend, er habe die Erstellung eines neurologischen
Gutachtens beantragt und das LSG habe dies ignoriert. Aus der Begründung des angefochtenen LSG-Beschlusses (dort Umdruck Seite 9 oben) ergibt sich jedoch, dass das Berufungsgericht weiteren Ermittlungsbedarf zur gesundheitlichen Situation und den daraus resultierenden
Leistungseinschränkungen des Klägers im Jahr 1978, dem von ihm geltend gemachten Zeitpunkt des Eintritts von Berufsunfähigkeit,
allein aus Rechtsgründen schon deshalb verneint hat, weil es darauf gemäß § 44 Abs 4 SGB X - Erbringung bislang rechtswidrig versagter Sozialleistungen für die Vergangenheit nach einer Rücknahme der ablehnenden Entscheidung
höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren - für seine Entscheidung nicht ankam (s auch Seite 8 Abs 2 des LSG- Beschlusses). Das ist ein hinreichender Grund dafür, dass das LSG dem bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrag des Klägers nicht
nachgegangen ist.
Auch im Übrigen sind Verfahrensmängel nicht zu erkennen. Das LSG hat über den Antrag des Klägers auf PKH am 10.10.2019 und
damit noch rechtzeitig vor seiner Entscheidung in der Hauptsache befunden. Diese konnte es nach Anhörung der Beteiligten durch
Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter treffen. Dass der Kläger eine mündliche Verhandlung für erforderlich
hielt, hinderte das Berufungsgericht an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss der Berufsrichter gemäß
§
153 Abs
4 Satz 1
SGG nicht (BSG Beschluss vom 8.2.2016 - B 11 AL 70/15 B - juris RdNr 11). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich das LSG dabei von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder einer groben Fehleinschätzung
unterlegen wäre.
3. Die vom Kläger selbst im Schreiben vom 20.1.2020 erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig,
weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) und auch nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§
160a Abs
1 Satz 2
SGG) eingelegt worden ist. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu
verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.