Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Prozessordnungsgemäßer Beweisantrag
Berufskundliche Stellungnahme
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger ist geboren 1962 und war
nach einer Berufsausbildung zum Instandhaltungsmechaniker als Schlosser und Schweißer sowie als Maschinenführer, Einrichter
und Produktionsarbeiter erwerbstätig. Seit Januar 2013 ist der Kläger arbeitslos. Seinen am 20.6.2013 gestellten Rentenantrag
lehnte die Beklagte ab. Die Beklagte stützte sich auf ein nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstelltes Gutachten auf
chirurgischem Fachgebiet, wonach der Kläger noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt unter Leistungseinschränkungen verrichten könne (Bescheid vom 12.8.2013), und ein ebenfalls nach
ambulanter Untersuchung des Klägers erstelltes, internistisches Gutachten. Auch danach könne der Kläger noch leichte bis gelegentlich
mittelschwere Arbeiten vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Einschränkungen verrichten (Widerspruchsbescheid
vom 4.2.2014).
Im Klageverfahren vor dem SG hat der orthopädische Sachverständige Dr. G. nach ambulanter Untersuchung des Klägers als Gesundheitsstörungen ua festgestellt:
LWS-betonte Wirbelsäulensyndrome, segmentale Instabilität L5/S1 Grad 2 nach Meyerding, Verschleiß, Fehlschwingung, Morbus
Dupuytren beider Hände, Rhizarthrose rechts fortgeschritten, links leichtgradig, Fingerpolyarthrose mit zystischen Veränderungen,
Arthrodesen im Kleinfingerbereich, Beckentiefstand links 2 cm, Gonalgie links. Danach könne der Kläger leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, überwiegend im Gehen oder zeitweise im Stehen vollschichtig verrichten. Andauernde Zwangshaltungen
mit vornüber gebeugtem Oberkörper und mit Drehbeugebelastung der Wirbelsäule seien ebenso wie häufiges Heben und Tragen von
Lasten über 10 kg zu vermeiden. Insbesondere für feinmotorische und grobmotorische Tätigkeiten bestünden eine eingeschränkte
Geschicklichkeit, Fingerfertigkeit und Griffsicherheit der Hände. Tätigkeiten mit andauernder Handarbeit seien nicht leidensgerecht.
Tätigkeiten in Gefahrenbereichen wie auf Leitern, Gerüsten und Dächern könnten nicht ausgeübt werden. Auch seien Tätigkeiten
auszuschließen mit besonderen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, wie sie bei Fließband- und Akkordarbeiten erforderlich
seien. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr und/oder Schichtdienst seien aber zumutbar. Auf den Antrag des Klägers hat das SG den Facharzt für Orthopädie Dr. W. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat ebenfalls nach ambulanter Untersuchung
des Klägers als Gesundheitsstörungen ua festgehalten: Lumbalgie bei I.-gradiger Spondylolisthese L5/S1 nach Meyerding, Morbus
Dupuytren beider Hände, rechts viermal operiert, Rhizarthrose fortgeschritten rechts sowie leichtgradig links, Zustand nach
Ledderhosenoperation beidseits und Morbus Ledderhose beidseits, Beckenschiefstand links von 2 cm nach Fraktur des Unterschenkels
im Jugendalter, Gonalgie links bei degenerativen Veränderungen hinter der Kniescheibe. Danach könne der Kläger auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend in einer wechselnden Körperhaltung oder im Sitzen vollschichtig verrichten.
Einschränkungen bestünden für das Arbeiten in Zwangshaltung, häufiges Drehen, Bücken oder Strecken, das Arbeiten auf Leitern
und Gerüsten, schweres Heben und Tragen von Gewichten sowie Arbeiten im Freien. Von Seiten der Hände bestehe eine ausgeprägte
Einschränkung für manuelle Tätigkeiten. Schwere Hebe- und Tragetätigkeiten könnten nicht mehr ausgeführt werden. Auf den Antrag
des Klägers hat das SG auch ein Gutachten des Facharztes für Augenheilkunde G. eingeholt. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers festgestellt
als Diagnosen: Myopie, Astigmatismus, Presbyopie rechtes und linkes Auge, hochgradige Refraktionsamblyopie (Schwachsichtigkeit)
linkes Auge, Strabismus convergens (Einwertschielen) linkes Auge, Zustand nach Schiel-OP linkes Auge. Danach sei kein räumliches
Sehen möglich. Es bestünde Gefahr beim Bedienen von Maschinen mit beweglichen Teilen und astenopische Beschwerden bis zu Doppelbildern
bei der Arbeit im Nahbereich. Bei längerem intensivem Sehen im Nahbereich bestünden Schwindelgefühl, Konzentrationsstörungen
und Kopfschmerzen. Eine Bildschirmtätigkeit sei nicht möglich. Eine Leistungsfähigkeit des Klägers bestünde nur für wenige
Stunden täglich, da die bestehenden astenopischen Beschwerden weiter zunähmen.
Das SG hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich,
wenn auch mit qualitativen Einschränkungen, erwerbstätig zu sein. Es bestehe kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach
den Grundsätzen der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder der schweren spezifischen Leistungsbehinderung.
Aufgrund der faktischen Einäugigkeit des Klägers sowie der Einschränkungen hinsichtlich der Hände und der Bildschirmarbeit
bestünden "ernsthafte Zweifel" an seiner Fähigkeit, Verrichtungen wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen
von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken und das Zusammensetzen von Teilen durchzuführen, sodass eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen bzw eine schwere spezifische Leistungsbehinderung angenommen werden könne. Der Kläger könne jedoch
noch als einfacher Pförtner tätig werden (Urteil vom 2.9.2016).
Das LSG hat verschiedene berufskundliche Auskünfte und Stellungnahmen aus anderen Gerichtsverfahren, ua des Landesarbeitsamtes
Hessen vom 25.1.2016 (Az L 5 R 10/15) zur Akte genommen und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 8.8.2017 hat der damalige Berichterstatter
die Beklagte aufgefordert, das Tätigkeits- und Anforderungsprofil des einfachen Pförtners darzulegen und klarzustellen, ob
diese Verweisungstätigkeit mit der eines Pförtners an der Nebenpforte bzw eines Sicherheitsmitarbeiters an der Nebenpforte
identisch sei. Auch sollte die Beklagte darauf eingehen, ob dem Tätigkeitsprofil eine funktionelle Einäugigkeit entgegenstehe
und die Angaben mit möglichst aktuellen berufskundlichen Beurteilungen belegen. Die Beklagte hat darauf ua mitgeteilt, der
Kläger könne auch eine Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter an der Nebenpforte ausüben (Schreiben vom 31.8.2017). In der mündlichen
Verhandlung vor dem LSG hat der Kläger beantragt, "hilfsweise eine berufskundliche Stellungnahme zu der Tätigkeit eines einfachen
Pförtners, eines Pförtners an der Nebenpforte sowie zur Tätigkeit eines Helfers in Büro und Verwaltung, ggf. auch ein medizinisches
Gutachten einzuholen". Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, es könne sich nicht der
Auffassung des SG anschließen, soweit dieses davon ausgehe, dem Kläger seien Verrichtungen oder Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren,
Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw, die in ungelernten Tätigkeiten
üblicherweise gefordert würden, nicht mehr möglich. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen
Bedingungen zumindest körperlich leichte Tätigkeiten unter Einschränkungen noch vollschichtig verrichten. Das LSG hat im Ergebnis
offengelassen, ob aufgrund der auf dem linken Auge aufgehobenen Sehfähigkeit und der weiteren Leistungseinschränkungen eine
schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen. Jedenfalls
könne der Kläger noch zumutbar auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners und einer Bürohilfskraft verwiesen werden. Der
Einholung eines berufskundlichen Gutachtens bedurfte es nach Auffassung des LSG nicht (Urteil vom 29.8.2018).
Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde rügt der Kläger als Verfahrensmängel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) eine Verletzung von §
103 SGG sowie eine Überraschungsentscheidung. Das LSG hätte sich nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag gedrängt
fühlen müssen aufzuklären, ob das qualitative Restleistungsvermögen des Klägers die an eine Tätigkeit als einfacher Pförtner,
als Pförtner an der Nebenpforte und Helfer in Büro und Verwaltung gestellten Anforderungen noch erfülle. Für den Kläger überraschend
habe das LSG die Verweisungstätigkeit eines einfachen Pförtners angenommen. Der Kläger habe nach dem Schreiben vom 8.8.2017
davon ausgehen müssen, dass er nicht auf diesen Beruf verwiesen werden könne.
II
Auf die Beschwerde des Klägers war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das LSG zurückzuverweisen. Der Kläger rügt erfolgreich einen Verfahrensmangel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG. Die Beschwerde ist zulässig und begründet, soweit sie eine Verletzung des §
103 SGG geltend macht.
1. Mit seinem Vorbringen, das LSG hätte sich gedrängt fühlen müssen aufzuklären, ob das qualitative Restleistungsvermögen
des Klägers die an eine Tätigkeit als einfacher Pförtner, als Pförtner an der Nebenpforte und Helfer in Büro und Verwaltung
gestellten Anforderungen noch erfüllt, hat der Kläger einen Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG hinreichend bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Der Kläger gibt einen zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 29.8.2018 prozessordnungsgemäß gestellten Beweisantrag
wörtlich wieder, stellt die Rechtsauffassung des LSG zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit ausführlich dar und trägt vor, welche Leistungseinschränkungen zu einer weiteren Sachaufklärung
Anlass gegeben hätten. Schließlich enthält die Beschwerdebegründung Ausführungen dazu, dass das LSG nach Einholung einer berufskundlichen
Stellungnahme zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte kommen können.
2. Der Kläger hat im Berufungsverfahren einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten.
Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag setzt gemäß §
118 Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
403 ZPO voraus, dass die zu begutachtenden Punkte im Einzelnen benannt werden. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung
und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl BSG Beschluss vom 13.3.2019 - B 5 R 22/19 B - RdNr 9 mwN).
Mit der in der mündlichen Verhandlung zuletzt gewählten Formulierung des Beweisantrags, eine berufskundliche Stellungnahme
"zu der Tätigkeit eines einfachen Pförtners, eines Pförtners an der Nebenpforte sowie zur Tätigkeit des Helfers in Büro und
Verwaltung" einzuholen, hat der Kläger das Beweisthema hinreichend konkretisiert. Bereits in seiner Berufungsbegründung hatte
der Kläger ausführlich dargestellt, dass er aufgrund der faktischen Einäugigkeit, seiner zahlreichen orthopädischen Einschränkungen,
insbesondere an den Händen und der daraus folgenden Schmerzsymptomatik eine Tätigkeit als "einfacher Pförtner" nicht ausüben
könne und die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens beantragt. Der Kläger hatte eine Stellenausschreibung des Bundesministeriums
für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Besetzung von Stellen als Botinnen und Boten/Pförtnerinnen und Pförtnern beigefügt.
Darin werden als Anforderungen ua genannt eine gute gesundheitliche Konstitution, insbesondere hohe Belastbarkeit des MuskelSkelett-Systems,
der Sehfähigkeit und des Herz-Kreislauf-Systems (Schriftsatz vom 23.12.2016). Dass sein zuletzt in der mündlichen Verhandlung
wiederholter Beweisantrag nicht auf die Einholung einer abstrakten Tätigkeitsbeschreibung, sondern vielmehr darauf gerichtet
war, dass er mit seinen vielfältigen Leistungseinschränkungen eine Tätigkeit als Pförtner nicht mehr ausüben könne, zeigen
auch mehrere Schriftsätze des Klägers im Berufungsverfahren. Nachdem das LSG zahlreiche Unterlagen (ua berufskundliche Stellungnahmen
und Auskünfte des Bundesverbands der Sicherheitswirtschaft zur Tätigkeitsbeschreibung von Pförtnern) an die Beteiligten zur
Stellungnahme übersandt hatte, wiederholte der Kläger erneut seinen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
und begründete dies damit, dass er den Anforderungen nach den übermittelten Tätigkeitsbeschreibungen nicht genüge (Schriftsatz
vom 5.7.2017). Dass er dem Anforderungsprofil des einfachen Pförtners oder eines Sicherheitsmitarbeiters nicht entspreche,
wiederholte der Kläger mit Schreiben vom 3.8.2017 und beantragte nochmals die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Schließlich erwiderte der Kläger auf den Hinweis des Berichterstatters, dass als Verweisungsberuf auch die Tätigkeit eines
"Helfers im Bereich Büro, Verwaltung" in Betracht komme, dass ihm auch diese Tätigkeit aufgrund seiner Leistungseinschränkungen
an den Händen, Augen und Rücken nicht möglich sei. Mit Schriftsatz vom 21.8.2018 beantragte der Kläger auch dazu die Einholung
eines Sachverständigengutachtens.
Das Beweismittel wurde vom Kläger auch hinreichend konkret benannt. Die Benennung eines bestimmten Sachverständigen ist für
den Beweisantritt nicht erforderlich. Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt nach §
118 Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
404 Abs
1 Satz 1
ZPO durch das Prozessgericht (vgl BGH Beschluss vom 29.3.2017 - VII ZR 149/15 - juris RdNr 12). Als Beweismittel war auch deshalb eine "berufskundliche Stellungnahme" ausreichend, weil das LSG in das
Verfahren bereits mehrere berufskundliche Stellungnahmen eingeführt (Landesarbeitsamt Hessen, Stellungnahmen vom 20.7.2014,
25.8.2014 und 25.1.2016) und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben hatte (Schreiben des Gerichts vom 17.5.2017 und vom 16.7.2018).
Bei der "berufskundlichen Stellungnahme" handelt es sich um einen eingeführten Begriff im Rahmen von rentenrechtlichen Verfahren.
Ist das Vorliegen einer Verweisungstätigkeit für einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente streitentscheidend,
werden regelmäßig solche Stellungnahmen der Arbeitsverwaltung eingeholt.
3. Diesem Beweisantrag ist das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Das LSG hätte sich unter Zugrundelegung seiner
Rechtsauffassung gedrängt fühlen müssen, weiter aufzuklären, ob das qualitative Restleistungsvermögen des Klägers die an eine
Tätigkeit als einfacher Pförtner, als Pförtner an der Nebenpforte und Helfer in Büro und Verwaltung gestellten Anforderungen
erfüllt.
Den Beweisantrag eines Beteiligten darf ein Gericht nur ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte
Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder
unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit
überflüssig ist (vgl BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 14/18 B - juris RdNr 8 unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10 und BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - juris RdNr 24 mwN).
Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Aus der rechtlichen Sicht des LSG kam es streitentscheidend darauf an, ob der
Kläger mit seinen Leistungseinschränkungen eine Tätigkeit als einfacher Pförtner oder Helfer in Büro und Verwaltung ausüben
kann (dazu a). Diese Tatsache ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts noch nicht aufgeklärt (dazu b). Bei Einholung
einer berufskundlichen Stellungnahme ist nicht auszuschließen, dass der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit hat (dazu c).
a) Aus der rechtlichen Sicht des LSG kam es streitentscheidend darauf an, ob der Kläger mit seinen Leistungseinschränkungen
eine Tätigkeit als einfacher Pförtner oder Helfer in Büro und Verwaltung ausüben kann.
Dies gilt auch angesichts der seinen Entscheidungsgründen vorangestellten Ausführungen, es liege bei dem Kläger ein Leistungsvermögen
vor, mit dem er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen zumindest körperlich leichte Arbeiten verrichten
könne, und es schließe sich nicht der Auffassung des SG an, dass dem Kläger Verrichtungen oder Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen,
Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert würden,
nicht mehr möglich seien. Bestehen nach Auffassung des LSG nämlich keine Zweifel an einer normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit
auch für leichtere Tätigkeiten, wäre nach den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente
die Prüfung an dieser Stelle bereits beendet gewesen. Das LSG selbst bezeichnet die Frage nach dem Vorliegen eines Restleistungsvermögens,
das Verrichtungen oder Tätigkeiten ermöglicht wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben,
Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, als "1.
Prüfungsschritt" unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (vgl BSG aaO RdNr 25). Erst wenn der Versicherte nach seinem krankheits- bzw behinderungsbedingten (Rest-)Leistungsvermögen außerstande
ist, "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts" tätig zu sein, kommt es darauf an, ob er in der Lage ist,
durch (irgend)eine Tätigkeit Erwerbseinkommen zu erzielen, mit der Folge, dass eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen
ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 18 RdNr 20 ff).
Die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil können nach ihrem Gesamtzusammenhang jedoch nur so verstanden werden, dass
die Benennung einer Verweisungstätigkeit für das LSG streitentscheidend gewesen ist. Zwar schließt sich das LSG "den schlüssigen
und überzeugenden Ausführungen des SG" unter Hinweis auf §
153 Abs
2 SGG zunächst an, wonach das Leistungsvermögen des Klägers zwar qualitativ, aber nicht quantitativ eingeschränkt sei. Im Anschluss
daran wird die Entscheidung des SG sogleich wieder durch die Formulierung in Frage gestellt, "dass bei dem Kläger (wohl) ein so weitgehend eingeschränktes Restleistungsvermögen
vorliege", dass ihm die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise geforderten Verrichtungen oder Tätigkeiten nicht mehr möglich
seien. Aus der zweifach vom LSG in Bezug auf die Rechtsauffassung des SG verwandten Formulierung "wohl" schließt der Senat, dass das LSG diesen 1. Prüfungsschritt letztlich nicht abschließend klären,
sondern offen lassen wollte. Schließlich folgen noch drei weitere Prüfungsschritte, die sonst obsolet gewesen wären. Anders
lassen sich die umfangreichen, insgesamt neun Seiten umfassenden eigenen Ausführungen des LSG zu zumutbaren Verweisungstätigkeiten
als einfacher Pförtner und der erstmals im Berufungsverfahren benannten Tätigkeit als Bürohilfskraft nicht verstehen.
b) Das LSG hätte sich ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu der beantragten Beweiserhebung gedrängt fühlen müssen.
Das LSG hat die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens bzgl der Tätigkeit eines einfachen Pförtners und einer Bürohilfskraft
nicht als erforderlich angesehen, weil diese Berufsbilder hinreichend allgemein bekannt und dazu ua im Internet ausreichend
Informationen zugänglich seien. Auch habe es den Beteiligten weitere berufskundliche Stellungnahmen im Verfahren zugänglich
gemacht. Es verwies es auf die für zutreffend gehaltenen Ausführungen des SG zum Berufsbild eines einfachen Pförtners, verschiedene landessozialgerichtliche Entscheidungen, in denen berufskundliche
Unterlagen und Auskünfte eingeholt und ausgewertet wurden und auf beigezogenen Stellungnahmen, ua des Landesarbeitsamtes Hessen
vom 25.1.2016.
Das Leistungsvermögen des Klägers ist in vielfältiger Weise eingeschränkt. Die vom LSG in seinem Urteil wiedergegebenen medizinischen
Sachverständigengutachten stellten besondere qualitative Leistungseinschränkungen infolge der faktischen Einäugigkeit des
Klägers und der diversen orthopädischen Gesundheitsstörungen vor allem an den Händen fest. Eine berufskundliche Stellungnahme
dazu, welche der benannten Verweisungstätigkeiten mit dem verbliebenen Leistungsvermögen konkret noch ausgeübt werden kann,
hat weder das SG noch das LSG eingeholt. Zwar können hinsichtlich der Verweisungstätigkeit auch Gutachten aus anderen Verfahren beigezogen
und im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Ob die daraus gewonnenen Erkenntnisse ausreichen, einen weitergehenden
Beweisantrag unberücksichtigt zu lassen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl BSG Beschluss vom 29.8.2006 - B 13 R 104/06 B - juris RdNr 8). Die zahlreichen, vom LSG aus anderen Verfahren beigezogenen berufskundlichen Stellungnahmen und Auskünfte
enthielten ua Tätigkeitsbeschreibungen zu den Berufsbildern eines "Pförtners", "Pförtners an der Nebenpforte", "Sicherheitsmitarbeiters"
und einer "Büro/Verwaltungshilfskraft". Den beigezogenen berufskundlichen Stellungnahmen lagen jedoch keine dem Leistungsbild
des Klägers vergleichbaren Fälle zugrunde.
Soweit das LSG dazu meint, es sei von der Klägerseite nicht vorgetragen worden, inwieweit die den Beteiligten vorliegenden
berufskundlichen Unterlagen nicht ausreichend seien, ging es dem Kläger nicht um die abstrakte Aufklärung der darin genannten
Tätigkeitsbilder. Vielmehr verfolgte der Kläger erkennbar die Sachaufklärung, dass er mit seinen besonderen und vielfältigen
Leistungseinschränkungen die benannten Verweisungstätigkeiten nicht mehr ausüben kann. Der Kläger hat dies in mehreren Schriftsätzen
im Berufungsverfahren sowohl zur Tätigkeit als Pförtner als auch zur Tätigkeit eines "Helfers im Bereich Büro/Verwaltung"
deutlich zum Ausdruck gebracht (s bereits die Ausführungen unter 2.). Deshalb geht auch der Hinweis des LSG fehl, es seien
die Berufsbilder hinreichend allgemein bekannt und dazu ua im Internet ausreichend Informationen zugänglich. Ebenso wenig
zielführend ist auch der weitere Verweis des LSG auf andere landessozialgerichtliche Entscheidungen. Das LSG erschließt sich
aus den darin getroffenen Feststellungen zum Arbeitsplatz eines Pförtners nur mittelbar, dass es sich dabei nicht um eine
"typische Bildschirmtätigkeit" handele. Es verweist auf eine von der Beklagten eingeholte arbeitsmedizinische Stellungnahme
von Dr. A. vom 20.1.2017, wonach die Tätigkeit als Pförtner "keinen hohen bzw überwiegenden Anteil an Bildschirmarbeit" enthalte.
Schließlich nimmt das LSG Bezug auf eine Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt, wonach eine Einäugigkeit einer Tätigkeit als
Pförtner nicht entgegen stehe. Ob der Kläger nicht nur aufgrund seines eingeschränkten Sehvermögens, sondern auch in Kombination
mit seinen verschiedenen orthopädischen Leistungseinschränkungen (insbesondere an den Händen) insgesamt dem Anforderungsprofil
eines Pförtners entspricht, ist damit noch nicht geklärt. Dies gilt auch, soweit das LSG ein Arbeiten als Bürohilfskraft jeweils
unter Berücksichtigung der eingeschränkten Sehfähigkeit und der verminderten Beweglichkeit der Hände für zumutbar hält. Auch
dazu fehlt eine umfassende berufskundliche Stellungnahme, ob unter Berücksichtigung des Leistungsbildes des Klägers im Ganzen
eine solche Tätigkeit noch ausgeübt werden kann.
c) Bei Einholung einer berufskundlichen Stellungnahme ist nicht auszuschließen, dass das LSG zu einer anderen rechtlichen
Beurteilung gelangt. Das LSG wird auch zu ermitteln haben, ob der Kläger nach seinem beruflichen Werdegang den Anforderungen
an die benannten Verweisungstätigkeiten gewachsen ist. Je weiter sich nämlich die in Aussicht genommene Verweisungstätigkeit
von dem bisherigen Beruf entfernt, desto höhere Anforderungen stellt sie an die Umstellungsfähigkeit (vgl BSG Urteil vom 23.8.2001 - B 13 RJ 13/01 R - RdNr 24 mwN).
4. Mit seinen weiteren Rügen hat der Kläger dagegen keinen Erfolg. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Bezeichnung der
vorgetragenen Verfahrensmängel.
a) Keinen Erfolg hat der Vortrag des Klägers, das LSG habe "überraschend" seine eigene, im "Hinweisbeschluss" vom 8.8.2017
dargelegte Rechtsauffassung ignoriert und ihn auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners und einer Bürohilfskraft verwiesen.
Der Kläger hat damit in seiner Nichtzulassungsbeschwerde keinen Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, §§
62,
128 Abs
2 SGG entsprechend den Anforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG bezeichnet.
Dass das LSG einen bislang nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung
machte (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl BSGE 120, 254 = SozR 4-2500 § 119 Nr 2, RdNr 24 mwN), geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Weitere Ausführungen wären schon
vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass bereits das SG in seinem Urteil vom 2.9.2016 den Kläger auf eine Tätigkeit als "einfacher Pförtner" verwiesen und sich das LSG ausdrücklich
den "überzeugenden Ausführungen des SG" angeschlossen hat. Soweit der Kläger geltend macht, er habe nach dem Hinweisschreiben vom 8.8.2017 von einer anderen Rechtsauffassung
des Berufungsgerichts ausgehen müssen, hat er selbst vorgetragen, dass der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung diese
Verweisungstätigkeit als möglich dargestellt hat. Auch habe der Vorsitzende erklärt, der frühere Berichterstatter sei aus
dem Senat ausgeschieden und das Schreiben vom 8.8.2017 gebe nicht die Auffassung des Senats in seiner derzeitigen Zusammensetzung
wieder.
b) Auch mit seiner Rüge, das LSG hätte den Sachverhalt durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens weiter
aufklären müssen, hat der Kläger keinen Verfahrensmangel entsprechend den Anforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG bezeichnet.
Mit seinem in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 29.8.2018 gestellten Antrag, "ggf. auch ein medizinisches Sachverständigengutachten
einzuholen" bezeichnet der Kläger schon keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS von §
118 Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
403 ZPO. Schon aufgrund der Einschränkung "gegebenenfalls" ist der Antrag als bloße Beweisanregung zu verstehen (zur Abgrenzung vgl
BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6). Auch ergibt sich aus dem vom Kläger wiedergegebenen Antrag nicht, welche konkreten Gesundheitsstörungen des
Klägers und welche hierdurch bedingten konkreten Einschränkungen seines Leistungsvermögens durch ein weiteres medizinisches
Sachverständigengutachten aufgeklärt werden sollten (vgl BSG Beschluss vom 8.5.2019 - B 5 R 11/19 B - RdNr 11). Auch bleibt völlig unklar, auf welchem medizinischen Fachgebiet eine weitere Begutachtung stattfinden sollte.
5. Da die Voraussetzungen des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliegen, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§
160a Abs
5 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG zur Hauptsache vorbehalten.