Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat mit einem am 3.12.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben "Beschwerde über/wegen des Verfahrens L 6 R 755/17 am LSG München vom 15.10.2019" eingelegt. Mit Schreiben vom 18.12.2019 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre
Vertretung angezeigt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vorgelegt. Daraufhin
hat die Vorsitzende mitgeteilt, dass nach der übermittelten Sitzungsniederschrift des LSG vom 27.11.2019 die Prozessbevollmächtigte
des Klägers in dessen Einvernehmen die Berufung im Verfahren L 6 R 755/17 zurückgenommen habe. Ein Rechtsmittel dürfte daher unzulässig sein (Schreiben vom 19.12.2019). Die Prozessbevollmächtigten haben auch nach Akteneinsicht zum Verfahren nichts vorgetragen. Mit weiteren handschriftlichen
Schreiben (eingegangen am 27.1.2020 und am 3.3.2020) hat der Kläger jeweils einen "Befangenheitsantrag" gestellt und sich
darüber hinaus mit einem am 19.2.2020 eingegangenen Schreiben geäu- ßert.
II
Der Senat kann in der vorliegenden Besetzung trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers entscheiden. Der mehrfach pauschal gestellte
"Befangenheitsantrag" des Klägers ist offensichtlich unzulässig (vgl dazu BSG Beschluss vom 27.2.2019 - B 5 R 11/19 S - juris RdNr 2 und zuletzt BVerfG Beschluss vom 10.2.2020 - 2 BvC 40/19 - juris RdNr 2).
Das Rechtsschutzgesuch des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil der Kläger vor dem BSG grundsätzlich keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen kann (vgl §
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) und überdies keine mit einem Rechtsbehelf zum BSG anfechtbare Entscheidung vorliegt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Das Rechtsschutzgesuch
des Klägers bietet - wie bereits ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1, §
121 Abs
1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.