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BSG, Beschluss vom 05.03.2019 - 5 R 36/19
Beiordnung eines Notanwalts außerhalb der Bewilligung von PKH Kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
Die Beiordnung eines Notanwalts außerhalb der Bewilligung von PKH kommt nur in Betracht, wenn substantiiert dargetan wird, dass trotz entsprechender Anstrengungen kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt gefunden werden konnte.
Normenkette:
SGG § 202 S. 1
,
ZPO § 78b Abs. 1
,
ZPO § 114
,
ZPO § 121
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 04.12.2018 L 17 R 33/18 , SG Berlin 28.11.2017 S 131 R 6375/15
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: