Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungshöhe und der Berücksichtigung von Einkommen, Anrechnung
von Rentenzahlbeträgen
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten wegen der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005.
Der am 1950 geborene und alleinstehende Kläger bezog bis zum 7. Dezember 2002 Arbeitslosengeld (Alg), anschließend bis zum
31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi), zuletzt nach einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 195,16 EUR.
Am 21. Oktober 2004 beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II [Alg II]). Die Agentur
für Arbeit Trier (AA) bewilligte durch Bescheid vom 16. Dezember 2004 Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005
in Höhe von 621,97 EUR monatlich (Regelleistungen in Höhe von 345,00 EUR und Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe
von 276,97 EUR). Den Widerspruch, den der Kläger neben verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber den Grundsicherungsleistungen
auf eine im November 2002 abgegebene Zusicherung der AA zur Fortzahlung von Alhi und die hieran anschließende Aufnahme eines
Kredits in Höhe von 9.000,00 EUR begründete, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 1. März 2005 zurück.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 2. Juni 2005). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom
29. November 2005).
In den Entscheidungsgründen ist ua ausgeführt: Das SG sei zutreffend davon ausgegangen, das der angefochtene Bescheid ausreichend begründet sei. Der Kläger selbst habe nicht behauptet,
dass die Berechnung der Leistungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Die zu Grunde liegenden Regelungen seien auch
nicht verfassungswidrig. Der Anspruch auf Alhi unterliege nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie. Selbst für diesen
Fall seien aber die mit der Umgestaltung der Alhi zur Grundsicherung für Arbeitsuchende verbundenen Einschränkungen gerechtfertigt.
Aus dem Sozialstaatsgrundsatz lasse sich nicht die Verpflichtung zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang
herleiten, zwingend sei lediglich die Gewährleistung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein bei einem
im Übrigen weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Angesichts dessen habe der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht
zu beanstandender Weise die Regelleistung unter besonderer Berücksichtigung des soziokulturellen Mindeststandards und des
Schutzes vor sozialer Ausgrenzung typisierend auf 345,00 EUR festgesetzt. Einer darüber hinausgehenden verbindlichen Zusage
der AA fehle schon die hierfür erforderliche Schriftform.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Ausgehend von der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Rentenrecht sei der Alhi entgegen der vom LSG zu Grunde gelegten Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) Eigentumsschutz beizumessen. Mit der Abschaffung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt habe der Gesetzgeber seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung in unverhältnismäßiger Weise überschritten.
Eine grundsätzliche Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Änderung der bisherigen Leistungen mit dem Vertrauen des
Bürgers in den Fortbestand seiner grundgesetzlich geschützten Rechtspositionen habe nicht stattgefunden. Die Abschaffung der
Alhi gehe zudem mit einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes einher. Zur Zeit der Kreditaufnahme im Anschluss an die im
November 2002 zugesicherte Fortzahlung der Alhi sei mit einer derartigen Absenkung der Leistungen nicht zu rechnen gewesen.
In der Folge dieser Absenkung sei er - der Kläger - nunmehr außer Stande, die monatlichen Rückzahlungsraten in Höhe von 125,00
EUR aufzubringen. Hinzu komme, dass der Regelsatz des § 20 Abs 1 SGB II nicht in einer rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden
Weise zu Stande gekommen sei und in seiner konkreten Ausprägung den durch das Sozialstaatsgebot iVm Art
1 Abs
1 Grundgesetz (
GG) verbürgten Mindestbedarf nicht decke.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts sowie den Bescheid vom 16. Dezember 2004 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2005 aufzuheben beziehungsweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 höhere Leistungen zu gewähren,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art
100 GG zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte schließt sich den Ausführungen der Vorinstanz an.
II. Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG (§
170 Abs
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG]) begründet.
Im Ergebnis ist die Vorinstanz zwar zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Alg II in Höhe der bisher gewährten Alhi
zusteht und deren Abschaffung zu Gunsten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht verfassungswidrig ist. Nicht auszuschließen
ist aber, dass dem Kläger über die bewilligten Leistungen hinaus weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu
gewähren sind. Insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen des LSG.
1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.
Die Beteiligtenfähigkeit der Beklagten ist von den Vorinstanzen zu Recht nicht in Frage gestellt worden. Auch wenn die beklagte
Arbeitsgemeinschaft (Arge) keine umfassende Rechtspersönlichkeit besitzt, ist sie eine nach § 44b SGB II idF des Kommunalen
Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft und zumindest über §
70 Nr 2
SGG beteiligtenfähig (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 ua m Anm Berlit jurisPR-SozR 3/2007 Anm 2; Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R ua m Anm Berlit jurisPR-SozR 8/2007 Anm 2, hierzu ua Bieresborn, Sozialrecht aktuell 2007, 88 ff).
Keinen Bedenken begegnet, dass der angefochtene Bescheid vom 16. Dezember 2004 noch von der AA erlassen worden ist und die
Beklagte erst im Widerspruchsverfahren die weitere Bearbeitung übernommen hat. Die Beklagte hat als fachlich zuständige Behörde
(§ 44b Abs 3 Satz 3 SGB II) den Widerspruchsbescheid erlassen. Nach §
95 SGG bildet der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides den Gegenstand der Klage (hierzu BSG, Urteil vom 23.
November 2006 - B 11b AS 1/06 R).
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistungen beschränkt sich auf die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni
2005. Denn die Bewilligung ist im Rahmen der Vorschrift des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II, nach der Leistungen jeweils für sechs
Monate bewilligt werden "sollen", auf diesen Zeitraum beschränkt worden, unabhängig davon, dass Folgebescheide für anschließende
Leistungszeiträume - anders als im Arbeitsförderungsrecht - auch nicht analog §
96 SGG Gegenstand laufender Klageverfahren werden (hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 1 ua m Anm Behrend jurisPR-SozR 9/2007 Anm 1; Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R, hierzu Bieresborn, aaO).
Die Leistungsansprüche für den genannten Zeitraum sind im Rahmen der erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage unter jedem
rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem SGB II sind deshalb alle Anspruchsvoraussetzungen
dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (näher BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R).
2. Auf Grund der getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob dem Kläger für die Zeit von
Januar bis Juni 2005 höhere Leistungen nach dem SGB II zustehen. Wenn er Leistungen in Höhe der bisher bezogenen Alhi begehrt,
so schließt die Angabe der angestrebten Leistungshöhe den Antrag ein, zumindest höhere Leistungen zu verlangen; welcher Rechtsgrund
insoweit in Betracht kommt, hat ohnehin das Gericht zu entscheiden (vgl §
123 SGG; BSG SozR 4-1500 §
95 Nr 1 mwN).
a) Ab 1. Januar 2005 kann Alhi nicht mehr gezahlt werden, weil die entsprechenden Vorschriften nicht mehr gelten. Diese waren
im Siebten Unterabschnitt (§§ 190 ff) des Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) enthalten. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) - im Folgenden:
Gesetz vom 24. Dezember 2003 - hat diese Vorschriften mit Wirkung ab 1. Januar 2005 aufgehoben (Art 61 Abs 1 des Gesetzes).
Ab dem 1. Januar 2005 wird daher nach der Entscheidung des Gesetzgebers Alhi nicht mehr gewährt.
b) Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen
Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4).
Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt
der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln,
hierin einbezogen das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen
erhält.
Der Grundsicherungsbedarf einschließlich des Unterkunftsbedarfs ist den einschlägigen Regelungen (§§ 19 ff SGB II) zu entnehmen.
Nach § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 erhalten erwerbsfähige
Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der Anspruch des Klägers auf Alg II setzt sich jeweils aus der Regelleistung (§ 20 SGB II) und den nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden
Leistungen für Unterkunft und Heizung zusammen. Ein Zuschlag nach § 24 SGB II kommt nicht in Betracht, da der Kläger nach
den Feststellungen des LSG zuletzt im Dezember 2002 Alg bezogen hat und somit die Zwei-Jahres-Frist (§ 24 Abs 1 Satz 1 SGB
II) nicht erfüllt ist.
aa) Die Regelleistung ist für allein stehende Hilfebedürftige - in den hier allein interessierenden alten Bundesländern einschließlich
Berlin (Ost) - auf monatlich 345,00 EUR festgelegt (§ 20 Abs 2 SGB II idF bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. März
2006, BGBl I 558, am 1. Juli 2006). Demzufolge beträgt die Regelleistung für den allein stehenden Kläger 345,00 EUR.
bb) Auf Grund der vom LSG getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob sich für den Kläger uU ein höherer
Betrag hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung ergibt (§ 22 SGB II). Zwar hat das LSG sinngemäß ausgeführt,
das gewährte Alg II einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 621,97 EUR entspreche den Vorgaben des
SGB II. Das Urteil enthält jedoch keine Angaben darüber, wie sich die Unterkunftskosten, die mindestens nach Rohmiete, Neben-
und Heizkosten aufzugliedern sind (vgl bereits BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 R - RdNr 23), zusammensetzen. Aus dem vom LSG in Bezug genommenen Gerichtsbescheid ergibt sich zwar, dass die monatliche
Grundmiete mit 215,50 EUR in Ansatz gebracht worden ist, die Heizkosten nach der vom Kläger vorgelegten Rechnung für seinen
Gasverbrauch vom 11. Februar 2003 bis 13. Februar 2004 mit monatlich 25,42 EUR (304,95 : 12) berechnet worden sind und wegen
der Nebenkosten die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 zu Grunde gelegt
und entsprechend ein Betrag von monatlich 36,05 EUR (432,52 : 12) veranschlagt wurde. Nach der vom LSG weiter in Bezug genommenen
Leistungsakte der Beklagten und der dort befindlichen Rechnung der Stadtwerke T vom 7. März 2005 sind allerdings ab März 2005
für Gas Abschlagszahlungen (zur Übernahme von Abschlagszahlungen durch den Grundsicherungsträger vgl Kalhorn in Hauck/Noftz,
SGB II, § 22 RdNr 12) in Höhe von monatlich 34,00 EUR zu zahlen gewesen, während umgekehrt die Rechnung der Wohnungsbau und
Treuhand AG/T vom 4. Juni 2004 für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 (lediglich) Betriebskosten von monatlich 36,00 EUR ausweist.
Hieraus könnten sich ggf für die Zeit ab März 2005 monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von (ungerundet) 285,50
EUR (= 215,50 EUR [Miete] + 34,00 EUR [Gas] + 36,00 EUR [Nebenkosten]) ergeben. Hierzu werden nähere Feststellungen zu treffen
sein.
cc) Dagegen bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine drohende Wohnungslosigkeit (§ 22 Abs 5 SGB II) oder vergleichbare unabweisbare
Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 23 Abs 1 Satz 1 SGB II, s hierzu auch die unter www.arbeitsagentur.de veröffentlichten
Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit; zu § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII] vgl BSG, Urteil vom 7.
November 2006 - B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 36-37; allgemein auch Schütze SozSich 2007, 113). Nach den Feststellungen des LSG gehört die Kreditverbindlichkeit des Klägers dazu nicht.
dd) Vom LSG wird auch zu beachten sein, dass nach § 41 Abs 2 SGB II Leistungen immer als volle Eurobeträge zu erbringen sind.
Nach dieser Vorschrift sind alle Auszahlungen (nicht Berechnungszwischenschritte, vgl Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II,
§ 41 RdNr 15) nach entsprechender Rundung in vollen Eurobeträgen zu veranlassen.
3. Die vom Revisionskläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Festlegung der Höhe der Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts teilt der Senat nicht.
Der Senat konnte sich weder davon überzeugen, dass die Abschaffung der Alhi durch Art 3 und 61 des Gesetzes vom 24. Dezember
2003 und die Einführung des Alg II durch das SGB II ab 1. Januar 2005 gegen höherrangiges Recht verstößt, noch, dass die in
§ 20 Abs 2 und 3 SGB II gesetzlich festgelegte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts verfassungswidrig zu niedrig
ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - verwiesen.
4. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger nach seinem Vortrag im Vertrauen auf den Fortbestand der Alhi einen
Kredit aufgenommen hat und die daraus resultierenden Rückzahlungsraten aus den niedrigeren Grundsicherungsleistungen zu tragen
nicht im Stande ist. Denn abgesehen davon, dass auch eine Zusicherung von einem unveränderten Fortbestand der Sach- und Rechtslage
abhängig wäre (§ 34 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch), hat der Senat sogar anhand des schutzwürdigen Vertrauens älterer
Arbeitsloser in den Fortbestand der Alhi nach Abgabe einer Erklärung gemäß §
428 SGB III näher ausgeführt, dass sich dieses Vertrauen allenfalls als Reflex aus der bisherigen Rechtslage darstellt und keinen Vorrang
gegenüber dem Gemeinwohlinteresse an der Änderung der Rechtslage genießt (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R). Dem hat sich zwischenzeitlich auch der 7. Senat des BSG angeschlossen (Urteile vom 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R und B 7b AS 4/06 R - sowie vom 10. Mai 2007 - B 7a AL 48/06 R). Dabei spielte auch der zeitliche Abstand zwischen der Abgabe der Erklärung
nach §
428 SGB III und dem Gesetz vom 24. Dezember 2003 keine entscheidende Rolle. Nichts anderes gilt im Falle hierauf aufbauender Vermögensdispositionen.
Gerade auch die Gesetzesgeschichte der Übergangsregelung des § 65 SGB II (dazu näher Blüggel in Eicher/Spellbrink, § 65 RdNr
3, 4) macht deutlich, dass sich der Gesetzgeber der Übergangsproblematik bei bisherigen Beziehern von Alhi-Leistungen durchaus
bewusst war.
5. Das LSG wird im Rahmen der Zurückverweisung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.