Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
15. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin
S, beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 040 700 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Kläger hat zunächst gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seiner Prozessbevollmächtigten am 8.7.2015 zugestellten
Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.4.2015 privatschriftlich mit Schreiben vom 20.7.2015 Beschwerde eingelegt und einen
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung dieses Verfahrens gestellt. Mit Schreiben vom 21.7.2015
hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und mit Schreiben vom 10.8.2015
nochmals unter Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt, ihm für das
Beschwerdeverfahren PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin S., zu bewilligen. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten ist
die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 8.10.2015 verlängert worden (§
160a Abs
2 S 2
SGG). Eine Begründung ist nicht eingegangen.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 8.10.2015 verlängerten Begründungsfrist begründet worden
ist (§
160a Abs
2 S 1 und 2
SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss verworfen werden (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG).
Der Kläger war, selbst wenn er zur Bestreitung der Kosten für seine Prozessvertretung vor dem BSG nicht in der Lage sein sollte, nicht aus diesem Grund gehindert, die Begründung der Beschwerde rechtzeitig einzureichen.
Er war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch eine vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der
anwaltlichen Vertretung. Bringt aber der Prozessbevollmächtigte, nachdem er, wie vorliegend, Beschwerde eingelegt hat, gegenüber
dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss
er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (BSG Beschluss vom 20.3.2001 - B 6 KA 50/00 B - Juris RdNr 3 unter Hinweis auf BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG Beschluss vom 14.2.2012 - B 4 AS 269/11 B - Juris RdNr 3; BSG SozR Nr 10 zu §
67 SGG; Beschluss vom 22.9.2003 - B 9 VG 18/03 B - Juris, mit Anmerkung M. Krasney, jurisPR-SozR 4/2003 Anm 5). Versäumt er dies, ist die gesetzliche Verfahrensfrist zur
Begründung nicht ohne Verschulden versäumt, sodass auch keine Wiedereinsetzung in Betracht käme (vgl zB BSG Beschluss vom 6.11.2000 - B 11 AL 163/00 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 28.2.2008 - B 14 AS 182/07 B - Juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 1.12.2014 - B 4 AS 294/14 B - RdNr 3). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht zum Ausdruck gebracht,
dass ihre Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde ende. Vielmehr hat sie in der Beschwerdeschrift vom 21.7.2015 angegeben,
dass die Begründung der Beschwerde mit separatem Schriftsatz erfolgen werde.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114 ff
ZPO abzulehnen, denn es fehlt aus den vorgenannten Gründen an der notwendigen Erfolgsaussicht der Sache. Damit entfällt zugleich
die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 und 3 GKG und ist in Höhe des vom LSG festgesetzten Streitwertes angesetzt und entspricht der vom anwaltlich vertretenen Kläger bezifferten
Geldleistung, abzüglich der ausgeurteilten 2500 Euro.