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BSG, Beschluss vom 24.10.2017 - 11 AL 45/17 B
Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Begriff der Abweichung Formgerechte Darlegung einer Divergenz
1. Zur formgerechten Darlegung einer Divergenz i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG reicht es nicht aus, zu behaupten, die Entscheidung des LSG entspreche nicht den Kriterien, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben; vielmehr ist aufzuzeigen, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen hat, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
2. Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 18.05.2017 L 9 AL 223/15 , SG Detmold 13.10.2015 S 4 AL 310/15
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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