Nichtzulassungsbeschwerde
Divergenzrüge
Begriff der Abweichung
Formgerechte Darlegung einer Divergenz
1. Zur formgerechten Darlegung einer Divergenz i.S. des §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG reicht es nicht aus, zu behaupten, die Entscheidung des LSG entspreche nicht den Kriterien, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben; vielmehr ist aufzuzeigen, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen hat,
also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
2. Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet
die Zulassung der Revision wegen Abweichung.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 18. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise
dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Wird eine grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG geltend gemacht, muss eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufgezeigt
werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Der Kläger macht geltend, grundsätzliche Bedeutung habe die Abwägung der Interessen der Versichertengemeinschaft
gegen die Interessen des Arbeitnehmers. Damit fehlt es schon an der Formulierung einer mit Mitteln der juristischen Methodik
zu beantwortenden (Rechts-) Frage (vgl dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160 RdNr 7).
Auch eine Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG hat der Kläger nicht formgerecht dargelegt. Hierfür reicht es nicht aus, zu behaupten, die Entscheidung des LSG entspreche
nicht den Kriterien, die das BSG, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das BVerfG aufgestellt haben; vielmehr ist aufzuzeigen, dass
das LSG diesen Kriterien widersprochen hat, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt. Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung
im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl
nur Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 196 mwN; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34). Der Kläger macht unter Hinweis auf die besonderen Umstände in seinem Einzelfall geltend, nach den bisherigen Grundsätzen
des BSG habe er einen Grund gehabt, sein Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen. Damit zeigt er schon nicht auf, welchen abweichenden
abstrakten Rechtssatz das LSG aufgestellt haben soll, sondern wendet sich allein gegen dessen konkrete Rechtsanwendung.
Soweit der Kläger als Verfahrensmangel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs "durch die unzureichende Prüfung des
LSG" rügt, wird dies den Darlegungserfordernissen schon deshalb nicht gerecht, weil jeder substantiierte Vortrag zu diesem
Verfahrensfehler fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.