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BSG, Beschluss vom 24.10.2017 - 11 AL 64/17 B
Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Unbeachteter Beweisantrag
1. Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt, so müssen bei dessen Bezeichnung wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision die diesen Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden.
2. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 109
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 28.07.2017 L 14 AL 165/15 , SG Cottbus 24.06.2015 S 39 AL 279/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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