Gründe:
Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§
58 Abs
2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von §
58 Abs
1 Nr
5 SGG ist hier nicht gegeben, weil für die Kläger Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke zuständig sind. Nächsthöhere Instanzen
sind unterschiedliche Landessozialgerichte, sodass das gemeinschaftlich übergeordnete Gericht das BSG ist.
Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandorts ist hier nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch gerechtfertigt, denn die Frage des Aufwendungsersatzes des Beklagten nach § 19 Abs 5 SGB XII kann allen Klägern gegenüber nur einheitlich festgestellt werden. Nach dem Vorbringen der Kläger sowie den Feststellungen
des SG nimmt der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erbengemeinschaft in Anspruch. Es ist daher von einer notwendigen Streitgenossenschaft
auszugehen (vgl BSG vom 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S - juris, RdNr 6 f; siehe auch BSG vom 7.5.2015 - B 4 SF 6/14 S - juris, RdNr 4).
Wie bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (B 4 SF 6/17 S) ist das SG Speyer zum zuständigen Gericht zu bestimmen. Dieses erscheint sachgerecht, denn das SG Speyer ist für den Wohnort
der Kläger zu 1) und 2) zuständig. Ferner haben die Kläger es für ihre gemeinsame Klageerhebung gewählt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§
177 SGG).