Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Juli
2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 26.10.2015 - nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangen am 9.11.2015 - "sofortige Beschwerde" gegen das ihm am 8.10.2015 zugestellte Urteil des Bayerischen LSG vom 14.7.2015
eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am Montag, den 9.11.2015 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist
(§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
2 und
3 SGG) von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in §
73 Abs
4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 §
160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.