BSG, Beschluss vom 25.09.2019 - 12 KR 28/19
Verfristete Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Normenkette:
SGG § 164 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 29.01.2019 L 5 KR 394/18 , SG Landshut 14.08.2018 S 4 KR 366/17
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 33 458,98 Euro festgesetzt.

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