Erstattung von Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger erlitt einen Bandscheibenvorfall. Deshalb wandte er sich am 23.5.2014
an die X-GmbH, schloss mit ihr am 26.5.2014 eine Honorarvereinbarung, am 27.5.2014 eine Vereinbarung für einen Aufschlag zur
DRG-Fallpauschale und teilte am selben Tag der Beklagten in einer persönlichen Vorsprache mit, dass und warum er die (Standard-)Operation
in der Klinik der X-GmbH vornehmen lassen wolle. Die X-GmbH hatte darauf hingewiesen, dass es sich bei der Klinik um eine
reine Privatklinik handele, die nicht den Status eines Plankrankenhauses besitze. Er ließ sich am 2.6.2014 dort stationär
aufnehmen, schloss bei Aufnahme einen Behandlungsvertrag sowie eine Wahlleistungsvereinbarung. Die Operation erfolgte am 3.6.2014.
Die X-GmbH berechnete dem Kläger 9067,07 Euro, die er bezahlte. Er ist mit seinem Begehren auf Erstattung dieser Kosten bei
der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe kein Kostenerstattungsanspruch
nach der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des §
13 Abs
3 SGB V zu. Die Operation sei nicht unaufschiebbar gewesen. Es liege auch keine rechtswidrige Ablehnung vor. Selbst wenn die Beklagte
anlässlich der persönlichen Vorsprache am 27.5.2014 oder in dem Schreiben vom selben Tag den Antrag auf Kostenfreistellung
abgelehnt haben sollte und der Kläger noch nicht vorfestgelegt gewesen sein sollte, scheitere der Anspruch des Klägers schon
daran, dass die Klinik der X-GmbH nicht zur Versorgung der in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherten zugelassen
sei. Auch die X-GmbH selbst behaupte nicht, dass ihre Klinik als Hochschulklinik anerkannt sei. Der Kooperationsvertrag zwischen
der X-GmbH und der Y-Universität habe im Rahmen der §§
108,
109 SGB V keine rechtliche Bedeutung. Die An-Instituts-Kooperation habe sich nach den Angaben der X-GmbH nur auf den Forschungsbereich
erstreckt. Es liege jedenfalls kein entsprechender Rechtsakt vor, der die Klinik der X-GmbH zur Hochschulklinik erklärt hätte
( Urteil vom 18.5.2020).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des hier allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen
Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig
(entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 14/19 B - juris RdNr 4 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
Der Kläger formuliert als Rechtsfrage: "ob An-Institute (vorliegend die X-GmbH) zu den Hochschulkliniken im Sinne von §
108 Nr. 1
SGB V zählen."
Der Kläger legt die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage nicht dar. In Bezug auf die Klärungsfähigkeit wäre darzustellen gewesen,
dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich
ist (vgl BSG vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14 = juris RdNr 8). Hieran fehlt es.
Der Kläger macht geltend, die Klinik der X-GmbH sei als universitäres An-Institut kraft Gesetzes nach §
108 Nr 1
SGB V zu Versorgung der GKV-Versicherten zugelassen. Er zeigt aber nicht auf, dass auch unter der Annahme, die X-GmbH sei als An-Institut
der Y-Universität eine zur Versorgung der GKV-Versicherten kraft Gesetzes zugelassene Hochschulklinik, eine Kostenerstattung
nach §
13 Abs
3 SGB V möglich sei. Insoweit setzt er sich nicht mit dem Urteil des Senats vom 2.11.2007 (B 1 KR 14/07 R - BSGE 99, 180 = SozR 4-2500 § 13 Nr 15) auseinander.
Der Senat hat dort ausgeführt (aaO RdNr 16 ff):
"(…) dass grundsätzlich ein Freistellungs- und Kostenerstattungsanspruch aus §
13 Abs
3 Satz 1 Fall 1 und 2
SGB V bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistungserbringer versucht, Unsicherheit über den eigenen Zulassungsstatus durch
eine Honorarvereinbarung auf den Versicherten abzuwälzen (…). Das gilt erst recht, wenn ein Leistungserbringer es unternimmt,
seine fehlende Kassenzulassung oder Berechtigung zur Leistungserbringung dadurch zu unterlaufen, dass er Versicherte sehenden
Auges in Kostenerstattungsverfahren nach §
13 Abs
3 Satz 1
SGB V treibt, um die - vom System an anderer Stelle angebotenen Leistungen - selbst zu Lasten der Krankenkassen (KK) erbringen
zu können (…). Kostenerstattung kann in diesen Fällen schon deshalb nicht verlangt werden, weil eine Honorarforderung des
Leistungserbringers nicht entsteht, getroffene Entgeltabreden vielmehr regelmäßig nichtig sind. Denn eine Vertragsgestaltung,
die die Unsicherheit des Leistungserbringers hinsichtlich seines Rechtsstatus dem Versicherten anlasten will, der eine Kassenleistung
außerhalb des Kostenerstattungsverfahrens nach §
13 Abs
2 oder 4
SGB V beansprucht, ist als Abweichung vom Prinzip kostenfreier Dienst- und Sach- (= Natural-)leistung regelmäßig gemäß §
32 SGB I nichtig (…).
Dem dargelegten Zweck und der gesetzlichen Ausgestaltung des Naturalleistungsprinzips, Versicherten grundsätzlich kostenfrei
die zu beanspruchenden Leistungen zu verschaffen, widerspräche es, wenn zum Nachteil des Versicherten hiervon abweichende
Honorarvereinbarungen getroffen werden dürften. Die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung erfasst regelmäßig nicht den restlichen
Behandlungsvertrag. An Stelle von Honoraransprüchen kommen in solchen Situationen nach der Rechtsprechung des Senats auch
keine gesetzlichen Ansprüche - insbesondere auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§
670,
683 BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§
812 BGB) - gegen den Versicherten in Betracht (…). Das würde ebenfalls die gesetzliche Regelung des Naturalleistungsprinzips unterlaufen.
An eine Ausnahme hiervon (eine wirksame Honorarvereinbarung) ist allenfalls zu denken, wenn ein Versicherter vollständig über
die Risiken aufgeklärt ist und in dem Bewusstsein den Vertrag eingeht, dass er eine entsprechende Leistung gleicher Qualität
ohne eigene Kosten bei einem zugelassenen Behandler in Anspruch nehmen könnte. In diesem Fall nimmt der Versicherte - sehenden
Auges - einen Therapeuten mit zweifelhaftem Zulassungsstatus in Anspruch, bei dem es deshalb nahe liegt, dass er die Leistung
selbst bezahlen muss, ohne die Kosten dafür erstattet zu erhalten. In einem solchen Fall schafft die Unklarheit über den Zulassungsstatus
des Leistungserbringers keine Systemlücke, die mit Hilfe des §
13 Abs
3 SGB V zu schließen ist: Besteht eine Zulassung, darf vom Patienten kein Honorar gefordert werden. Fehlt sie, hat nicht das System
versagt, sondern der Versicherte hat sich gezielt eines außerhalb des Systems stehenden Leistungserbringers bedient. Er ist
dann aber auch nicht schutzwürdig (…)."
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.