Gründe:
I
Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) freiwillig versicherte Kläger hat anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung
gewählt. Er ist mit seinem Begehren, ihm Kosten für Behandlungen durch nicht zur vertragsärztlichen Behandlung zugelassene
Ärzte im Zeitraum von September 2007 bis Oktober 2008 zu erstatten, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Das LSG hat zur Begründung unter Bezugnahme auf die Gründe des SG-Urteils ua ausgeführt, die Inanspruchnahme von Nichtvertragsbehandlern setze eine vorherige Zustimmung der KK voraus, an
der es fehle. Auf eine möglicherweise rechtswidrige Erstattungspraxis in der Vergangenheit könne sich der Kläger nicht berufen.
Ein etwaiger Vertrauenstatbestand sei durch ein Schreiben vom 31.10.2006 entfallen. Im Übrigen lägen die zwingenden Voraussetzungen
für die Erteilung der Zustimmung nicht vor (Urteil vom 30.6.2015).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.
1. Der Kläger legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten
Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB
BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).
Der Kläger formuliert die Fragen,
"ob durch den §
13 Abs.
2 S. 6
SGB V dieses Vertrauensverhältnis rechtswidrig geworden ist und die jahrelange Praxis damit unzulässig oder ob die Versicherten,
die die Kostenerstattung zulässigerweise gewählt hatten, insoweit einen Vertrauensschutz genießen",
sowie
"ob für alle, die mit den Kassen das besondere Erstattungssystem, auch für Nichtvertragsbehandler, vereinbart hatten, ein
sozialer Grund für die weitere Inanspruchnahme besteht, ohne die Möglichkeit der Ablehnung durch die Krankenkassen."
Der Kläger formuliert damit schon keine aus sich heraus klar verständlichen konkreten Rechtsfragen. Dem Vortrag zur ersten
Frage kann weder entnommen werden, was ein rechtswidriges Vertrauensverhältnis sein soll, noch weshalb §
13 Abs
2 S 6
SGB V hierzu führen könnte. Bei der zweiten Frage wird nicht deutlich und auch nicht dargetan, inwieweit ein gesetzlich vorgesehenes
Erstattungssystem einen "sozialen Grund" darstellen könnte.
Selbst wenn dem Vortrag die Frage entnommen werden könnte, ob einer geänderten (ggf rechtswidrigen) Verwaltungspraxis Vertrauensschutz
entgegengehalten werden kann, wird die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit nicht ansatzweise dargelegt. Zur Darlegung der
Klärungsbedürftigkeit hätte sich der Kläger mit der hierzu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des BSG (vgl nur BSG SozR 4-4100 § 128 Nr 8; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 5; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr 9 mwN; BSGE 85, 92 = SozR 3-1300 § 48 Nr 68) und der Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Verwaltungspraxis jedenfalls
seit Januar 1993 (vgl BSG SozR 3-1300 § 39 Nr 7 S 7 ff, 10 mwN) auseinandersetzen und darlegen müssen, weshalb darüber hinaus noch Klärungsbedarf besteht. Um die Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) darzulegen, hätte der Kläger erläutern müssen, dass (noch) ein Vertrauenstatbestand bestehen
kann, obwohl die beklagte KK mit Schreiben vom 31.10.2006 mitgeteilt hatte, dass die Erstattung von Kosten für Behandlungen
durch nicht zur vertragsärztlichen Behandlung zugelassene Ärzte nur noch nach vorheriger Zustimmung möglich sei.
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.