Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Juli
2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen LSG vom 16.7.2015 mit einem am 27.8.2015
eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 29.9.2015 haben die Prozessbevollmächtigten
das Mandat niedergelegt. Der Senat hat den Kläger hierüber mit Schreiben vom 1.10.2015 informiert und darauf hingewiesen,
dass eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich und eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde
über den 28.10.2015 hinaus nicht möglich ist (§
160a Abs
2 S 2
SGG). Eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte ist nicht erfolgt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 28.10.2015 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim
BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet worden ist (§
160a Abs
2 S 1 und 2
SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss verworfen werden (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.